Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

94 Entwurf der Großdeutschen oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden. Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen schrift­lichen Antrag beim Präsidenten gestellt hat. Der Präsident des Bundes­tages hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen. Artikel 55. Auflösung des Bundestages. Der Bundespräsident kann mit Zustimmung des Bundesrates den Bun­destag jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, insbesondere wenn einem Beschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert wird, auflösen, muß aber binnen 6 Wochen die Neuwahlen ausschreiben und nach deren Vornahme binnen 4 Wochen den neugewählten Bundestag einberufen. Artikel 56. Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungs­periode einen Präsidenten, sowie einen ersten und zweiten Stellverterter des Präsidenten. Nach Auflösung des Bundestages oder Ablauf der Gesetzgebungsperiode bleiben der Präsident und seine Stellvertreter so lange im Amte bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines beson­deren Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit aus­zuschließen. Artikel 57. Immunität der Berichte. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Ver­antwortung frei. Artikel 58. Zuständigkeit des Bundestages. In die Zuständigkeit des Bundestages gehört: 1. Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in allen Bundesangelegen­heiten und die Kriegserklärung. Der Abschluß von Staatsverträgen und die Festsetzung des Staatshaushaltes haben in Form von Gesetzen zu er­folgen. 2. Die Erstattung des Vorschlages zur Ernennung des Bundeskanzlers unter Namhaftmachung von drei Bewerbern.

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