Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
84 mens. König Franz Joseph und König Karl übten die Regierungsgeschäfte, auch wenn sie außerhalb des Königreiches weilten, selbst aus, wenn sie nicht fallweise Stellvertreter kraft herrscherlichen Rechtes bestellten. Das habsburgische Familienrecht, spät erst kodifiziert im Familienstatut vom 3. Februar 1839, enthält keine Bestimmungen über die Stellvertretung des Monarchen, sondern nur über vormundschaftliche Regierung für einen minderjährigen Souverän Am 21. November 1740 übertrug Kaiserin Maria Theresia für sich und alle ihre lebenden und noch zu erwartenden Leibeserben, auf welche nach ihr die Erbfolge falle, ihrem Gemahl, dem Großherzog Franz Stephan, für die Zeit, da keinem anderen Anwärter bzw. Anwärterin ein Recht auf die Erbkönigreiche und Länder zustehe, „ohne von dem eygenthumb Unserer beständig ungetrennt beysammen zu verbleiben habenden Erb Königreichen und Länder etwas zu vergeben, den Mitgenuß, die Mitverwaltung und die Mitregierung der Königreiche und Länder“. Sie bestimmte, daß, wenn bei ihrem Tode der Nachfolger oder die Nachfolgerin noch nicht achtzehn Jahre alt wäre, ihrem Gemahl die Regierung „tutorio et paterno nomine“ zukäme und gab der Erwartung Ausdruck, daß, falls dieser oder diese das achtzehnte Lebensjahr, das heißt die Volljährigkeit, erreicht hätte, dieser bzw. diese die kindliche Ehrfurcht nicht dergestalt außer Acht lasse „umb die ... obvermeldter massen übertragene mitregierung anzufechten“. Die Übertragungsurkunde führt als Gründe des Aktes an das weibliche Geschlecht der Herrscherin, das eine Erleichterung der Regierungslast erfordere, und bessere Anwendung der vereinten Macht des Erzhauses für die Christenheit und das deutsche Reich. In Wahrheit war der grundlegende Gedanke, wie die bis März 1736 zurückreichenden Vorbereitungen dieses Aktes beweisen, die Sicherung der Mitregentschaft Franz Stephans für seine ganze Lebenszeit als Grundlage der Bewerbung um die deutsche Kaiserkrone. In der am 22. November ausgestellten Reversalurkunde erklärte der Großherzog die Annahme der Übertragung für die in der Übertragungsurkunde angegebene Zeit. In Ungarn stieß die Verlautbarung beider Urkunden auf den Widerstand der Stände; Maria Theresia brach diesen und mit G. A. IV vom Jahre 1741 übertrugen die Stände mit Zustimmung der Königin dem Großherzog die Mitregentschaft und Mitverwaltung des Königreiches und der Nebenländer. Sie knüpften an diese Übertragung mehrere Bedingungen von welchen hier die Folgenden erwähnt werden müssen: § 2. Der Gesetzartikel schränkt die Mitregentschaft auf die Lebenszeit der Königin bzw. bis auf einen Widerruf dieser ein, § 4 erkannte Franz Stephan, falls Maria Theresia vor ihm stürbe, für die Zeit der Minderjährigkeit des unmittelbaren Thronerben die Vormundschaftsregentschaft zu, § 5 behielt die oberste Regierungsgewalt und alle Rechte, welche allein dem gekrönten König zustehen, sowie die Verleihung von Privilegien der Königin vor 39c). Das große Ziel, das Maria Theresia