Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

I. Die Entwicklung der Kabinettskanzlei - 4. Die Vereinigung des Kabinetts Josephs II. mit jenem Maria Theresias und die Entwicklung der Kabinettskanzlei 1780 bis 1918 .

63 Kriegsfall abgesehen an die Zustimmung des verstärkten Reichsrates gebunden. Das Oktoberdiplom — 20. Oktober 1860 — erweiterte die Zu­ständigkeit des verstärkten Reichsrates abermals und erhöhte die Zahl seiner Mitglieder. Er trat jedoch niemals zusammen. Der ständige Reichs­rat bestand neben dem verstärkten weiter; seine Kanzlei führte auch die Geschäfte des verstärkten Reichsrates, der vom 31. Mai bis zum 27. Sep­tember 1860 tagte. Auch er legte die von ihm begutachteten Geschäfts­stücke durch die Kabinettskanzlei dem Kaiser vor. Die Verfassungsände­rung vom Februar 1861 setzte der Tätigkeit des Reichsrates ein Ende; am 26. Februar wurde er aufgelöst. Am gleichen Tage wurde an seiner Stelle ein Staatsrat errichtet, dessen Mitglieder vom Kaiser ernannt wurden; seine Aufgabe war, den Kaiser und das Ministerium insbesonders in Angelegenheiten der Gesetzgebung und bei wichtigen normativen Ver­ordnungen in Verwaltungsangelegenheiten zu beraten. Der Kaiser behielt sich das Recht vor, auch in anderen Angelegenheiten das Gutachten des Staatsrates einzuholen. Die Absicht, den Geschäftskreis des Staatsrates auch auf die Mitwirkung bei der Entscheidung von Kompetenzkonflikten und in Streitigkeiten öffentlichen Rechtes zu erstrecken, blieb unausge­führt. Wie der Kaiser hatte auch der Ministerpräsident das Recht, Gut­achten vom Staatsrat abzuverlangen. Der wesentliche Unterschied gegen­über der Stellung des Reichsrates lag darin, daß die Mitwirkung des Staatsrates bei den in seinen Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten kein verfassungsrechtliches Erfordernis war. Gleich dem Reichsrat unter­breitete er seine vom Monarchen geforderten Gutachten diesem durch die Kabinettskanzlei. Nachdem die Grundgesetze des Jahres 1867 erflossen waren, wurde der Staatsrat auf den Druck des Parlamentes hin am 12. Juni 1868 aufgehoben124). Mit diesem Staatsrat, der zum Unterschied von seinem gleichnamigen Vorgänger meist der „jüngere Staatsrat“ genannt wird, verschwand der letzte Ratskörper, der mit der sachlichen Bear­beitung beim Monarchen einlangender Geschäftstücke beauftragt wurde. Das Nebeneinanderbestehen des Kabinettes, der Kanzlei der Minister­konferenz und der Kanzlei des Reichsrates hatte zu einer umständlichen Geschäftsgebarung geführt. Die Minister und die Chefs der Zentralstellen gaben ihre Vorträge im Kabinett ab; hier wurden sie protokolliert und sodann der Ministerkonferenz übersandt, welche sie abermals protokol­lierte und extrahierte. Mit diesem Extrakt kamen die Vorträge wieder in das Kabinett zurück, um vom Kabinettsdirektor dem Kaiser zur Schluß­fassung unterbreitet zu werden. Ein Teil wurde gleich resolviert, ein Teil dem Reichsrate zur Begutachtung und allfälligen Ausarbeitung der kai­serlichen Entschließung zugewiesen. Im Juli 1858 wies der Reichsrats­präsident Erzherzog Rainer den Kaiser auf diese die Erledigung ver­124) S. Anm. 122 und meine Ausführungen über den „Staatsrat (sog. jün­gerer Staatsrat)“ im Gesamtinventar, Bd. 2, S. 265 ff.

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