Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

Anhang - 1. Verzeichnis jener Agenden der k. k. Ministerien, welche der Allerhöchsten Schlußfassung Vorbehalten sind. 26. 3. 1896

381 intendenten, Ernennung der Präsidenten und der Mitglieder des evange­lischen Ober-Kirchenrathes, Verleihung von geistlichen Pfründen und Ämter an nicht an erster Stelle vom Ordinariat Vorgeschlagene, Entfer­nung geistlicher Functionäre von ihrer Pfründe, Ernennung der Mitglie­der der Landesschulräthe, Zulassung von Honorar-Professoren an den Facultäten und von Ausländern als Privat-Docenten, Bestätigung der Wahlen der Mitglieder der Akademie der Wissenschaften in Wien, Prag und Krakau; Finanzministerium: Ernennung von Bankfunctionären s. Post Nr. 34 (31) und 44 (31); Ackerbau-Ministerium: Ernennung respective Bestätigung der Präsidenten und Vice-Präsidenten der Landescultur- räthe und ihrer Sectionen, dann der hervorragendsten Landwirtschaft- und Gartenbau-Gesellschaften. 4 (7). Nachsicht von den Erfordernissen für die Anstellung im Staats­dienste. a) Nachsicht vom überschrittenen Normalalter bei über 50 Jahre alten Personen. Specielles: Ministerium des Inneren: Im politischen, Rech- nungs-Controls und Baudienste; Finanz-Ministerium: Nachsicht des ver­ehelichten Standes bei Finanzwach-Aspiranten, Nachsicht der erforderli­chen Caution, Nachsicht der Folgen strafgerichtlicher Verurtheilungen bei Aufnahme und Belassung im Finanzwachdienste, b) Nachsicht von Stu­dien und Prüfungen, insoferne dieselbe nicht bereits auf Grund Aller­höchster Ermächtigung dem Ministerium überlassen ist; Mini­sterium für Cultus und Unterricht: behufs Ermöglichung der Anstellung: Zulassung zu Rigorosen und Staatsprüfungen mit Nachsicht der Studien, gnadenweise Behandlung Studirender in Prüfungssachen. 5 (8). Aufnahme von Beamten und Dienern gegen aufkündbaren Dienstvertrag, wenn der Jahresgehalt oder Lohn 1050 fl. übersteigt (bei dringender Notwendigkeit). 6 (9). a) Versetzung, Diensttausch und Annahme der Dienstesresigna­tion von Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbehalten ist, b) Urlaubsgewährung an von Seiner Majestät ernannte Beamte über 6 Monate, an andere Beamte über 1 Jahr. Specielles: Ministerraths-Prä- sidium: Urlaubserwirkung für den Präsidenten des Verwaltungsgerichts­hofes; Justiz-Ministerium: Urlaub für den Präsidenten des Obersten Ge­richtshofes. 7 (10). Gewährung außerordentlicher Bezüge, a) Bewilligung von Ein­richtungsbeiträgen für Minister und Landeschefs, b) von Personal-Zula­gen, c) von Functions-Zulagen, d) von Gehaltsvorschüssen im Ausmaße von mehr als 3 Monaten oder, wenn die Rückzahlung in mehr als 20 Mo­natsraten erfolgen soll, e) von Remunerationen und Aushilfen über 525 fl. an Beamte und über 84 fl. an Diener innerhalb des Laufes eines Jahres. 8 (11). Pensionirung und Versorgung, a) Pensionirung und Quiescirung mit den normalmäßigen Bezügen rücksichtlich jener Beamten, deren Er­nennung Seiner Majestät Vorbehalten ist. b) Bewilligung der normalmä­ßigen Versorgungsgenüsse (Pensionen und Erziehungsbeiträge) für Wit-

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