Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
Anhang - 1. Verzeichnis jener Agenden der k. k. Ministerien, welche der Allerhöchsten Schlußfassung Vorbehalten sind. 26. 3. 1896
381 intendenten, Ernennung der Präsidenten und der Mitglieder des evangelischen Ober-Kirchenrathes, Verleihung von geistlichen Pfründen und Ämter an nicht an erster Stelle vom Ordinariat Vorgeschlagene, Entfernung geistlicher Functionäre von ihrer Pfründe, Ernennung der Mitglieder der Landesschulräthe, Zulassung von Honorar-Professoren an den Facultäten und von Ausländern als Privat-Docenten, Bestätigung der Wahlen der Mitglieder der Akademie der Wissenschaften in Wien, Prag und Krakau; Finanzministerium: Ernennung von Bankfunctionären s. Post Nr. 34 (31) und 44 (31); Ackerbau-Ministerium: Ernennung respective Bestätigung der Präsidenten und Vice-Präsidenten der Landescultur- räthe und ihrer Sectionen, dann der hervorragendsten Landwirtschaft- und Gartenbau-Gesellschaften. 4 (7). Nachsicht von den Erfordernissen für die Anstellung im Staatsdienste. a) Nachsicht vom überschrittenen Normalalter bei über 50 Jahre alten Personen. Specielles: Ministerium des Inneren: Im politischen, Rech- nungs-Controls und Baudienste; Finanz-Ministerium: Nachsicht des verehelichten Standes bei Finanzwach-Aspiranten, Nachsicht der erforderlichen Caution, Nachsicht der Folgen strafgerichtlicher Verurtheilungen bei Aufnahme und Belassung im Finanzwachdienste, b) Nachsicht von Studien und Prüfungen, insoferne dieselbe nicht bereits auf Grund Allerhöchster Ermächtigung dem Ministerium überlassen ist; Ministerium für Cultus und Unterricht: behufs Ermöglichung der Anstellung: Zulassung zu Rigorosen und Staatsprüfungen mit Nachsicht der Studien, gnadenweise Behandlung Studirender in Prüfungssachen. 5 (8). Aufnahme von Beamten und Dienern gegen aufkündbaren Dienstvertrag, wenn der Jahresgehalt oder Lohn 1050 fl. übersteigt (bei dringender Notwendigkeit). 6 (9). a) Versetzung, Diensttausch und Annahme der Dienstesresignation von Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbehalten ist, b) Urlaubsgewährung an von Seiner Majestät ernannte Beamte über 6 Monate, an andere Beamte über 1 Jahr. Specielles: Ministerraths-Prä- sidium: Urlaubserwirkung für den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes; Justiz-Ministerium: Urlaub für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. 7 (10). Gewährung außerordentlicher Bezüge, a) Bewilligung von Einrichtungsbeiträgen für Minister und Landeschefs, b) von Personal-Zulagen, c) von Functions-Zulagen, d) von Gehaltsvorschüssen im Ausmaße von mehr als 3 Monaten oder, wenn die Rückzahlung in mehr als 20 Monatsraten erfolgen soll, e) von Remunerationen und Aushilfen über 525 fl. an Beamte und über 84 fl. an Diener innerhalb des Laufes eines Jahres. 8 (11). Pensionirung und Versorgung, a) Pensionirung und Quiescirung mit den normalmäßigen Bezügen rücksichtlich jener Beamten, deren Ernennung Seiner Majestät Vorbehalten ist. b) Bewilligung der normalmäßigen Versorgungsgenüsse (Pensionen und Erziehungsbeiträge) für Wit-