Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
143 nachlässe wegen verspäteter Lebenszeugnisse der Advitalitätsbesitzer geistlicher Advokatien, insoferne gültige Entschuldigungsgründe beigebracht werden können und gegen dem, daß im Falle, als diese Advokatien bereits eingezogen wurden, ihre Besitzer die Einziehungskosten zu tragen haben und der Einkünfte dieser Advokatien während der Zeit, als sie eingezogen waren, verlustig sein sollen (Pkt. 18) — in das Normativ der Hofkammer gleichlautend als Punkt 31 aufgenommen —, die Erlaubnis zur Abtwahl zu schreiten für jene Klöster, welche schon bisher einen Abt gehabt haben und sich über die Mittel, den Abt standesgemäß erhalten zu können, ausweisen (Pkt. 19), Verleihung der geistlichen Kuratbenefizien bis zu einem jährlichen Ertrag von 2000 fl., wenn die Behörden in ihrem Vorschlag übereinstimmen (Pkt. 20) — gleichlautend Punkt 30 des Normatives der Hofkammer —, die Bewilligung der Einwanderung fremder Geistlicher in die Erbländer und Erteilung der Naturalisation an sie (Pkt. 21) — entspricht Punkt 16 des Normativs der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei. Die vereinigte Hofstelle war weiters befugt, alle Stipendien und Stiftungen mit Ausnahme der Theresianischen-, der Wiener Neustädter- und der Ingenieurakademie, sowie des Konvikts der Damenstifte und der Mädchenpensio- nate zu verleihen (Pkt. 33). Diese Befugnis ist auch der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei mit Ausnahme jener in der Theresianischen Akademie und des eben erwähnten Konvikts erteilt worden (Pkt. 17). Der Vereinigten Hofstelle überließ der Kaiser ferner die Gestattung der Toleranz für einzelne Juden oder jüdische Familien „jedoch nur im Geiste Meiner deßfalls mehrfällig erklärten Gesinnungen und mit genauester Rücksicht auf die in den Provinzen bestehenden Sisteme und Beobachtungen“ (Pkt. 27). In den Wirkungskreis der Vereinigten Hofstelle, der Hofkammer, der ungarischen und der siebenbürgischen Hofkanzlei fielen weiters: Abschreibung uneinbringlicher und zweifelhafter Rückstände (Pkt. 4), Nachlässe von Rechnungsersatzposten, welche nachträglich zweifelhaft befunden wurden und 500 fl. nicht übersteigen (Pkt. 5). Gemeinsam haben die Normative der eben genannten Stellen ferner die Verfügung, daß sie für die Verfassung aller Manipulationsvorschriften für die ihnen untergeordneten Behörden, Ämter und Kassen mit Ausnahme der für die Länderstellen zu entwerfenden Instruktionen und für die Erläuterung von Patenten, Amtsinstruktionen und Vorschriften soweit es sich aus dem Zweck oder Inhalt derselben tun läßt, und für die Abänderung aller Vorschriften, die bloße Manipulationsgegenstände enthalten, zuständig sind (Ver. Hof stelle Pkt. 23, 24, Hofkammer Pkt. 16, 17, ung. u. siebenb. Hofkanzlei Pkt. 19, 20). Hinsichtlich der Beamten bestimmt das Normativ für die Vereinigte Hofstelle, daß sie endgültig entscheiden darf: die Besetzung aller Gymnasial- und Schullehrerstellen, der Präfektenstellen an den Gymnasien, der Lehrkanzeln an den Lyzeen; hinsichtlich der Ernennung der Direk-