Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

129 lung von im Kreis Begüterten oder Unbegüterten zu Kreishauptleuten. Zwecks rascherer und für beide Teile leichter gemachter Überwachung der Geschäfte der Kanzlei verordnete die Kaiserin zugleich, daß ihr die Kur­rentprotokolle nicht mehr monatlich sondern von acht zu acht Tagen vor­zulegen seien5ä). 1782 vereinigte Joseph II. die österreichisch-böhmische Hofkanzlei, die Hofkammer und die Ministerialbancodeputation zur „V ereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzle y, Hofkammer und Ministerialbancodeputatio n“, wie sie in der kaiser­lichen Bekanntmachung an die Länderstellen genannt wurde. Im Sprach­gebrauch wurde sie kurz als „die vereinigten Hofstellen“ bezeichnet. 1783 gab ihr Joseph eine Instruktion 56). Diese Instruktion trägt im I. Ab­schnitt diesen Hofstellen auf „die fortwährende Wachsamkeit auf die Be­achtung der Majestätsrechte des allerhöchsten Landesfürsten“. Demge­mäß befiehlt der Abschnitt II. der über die besonderen Obliegenheiten der Vereinigten Hofstellen handelt, „die Handhabung der landesfürst­lichen Gerechtsamen und Regalien, der Länderverträge, Länderverfas­sungen und Privilegien“. Dessen Punkt 7 ordnet an, daß alle Gesetz­entwürfe dem Kaiser begutachtet zu unterbreiten sind; Punkt 18 verfügt, daß über Landtags- und Fürstentagssachen, über die Postulate an die Stände der Länder und über Differenzen zwischen den Ständen und der Hofrechnungskammer über die Retinenda und die diesfälligen Lan­desberechnungen dem Kaiser Vortrag zu erstatten ist. Nach Punkt 20 haben alle Universitäts-, Akademie-, Universalschulwesen- und Zensur­sachen sowie alle die „Emporbringung der nützlichen Wissenschaften und Künste“ betreffenden Angelegenheiten nach Hof zu gehen. Nach Punkt 21 ist dem Kaiser über die Dienstbesetzungen in Publicis, Camera- libus et Bancalibus und zusammen mit der Obersten Justizstelle über jene Dienste, bei welchen das Politicum mit dem Justiciale zugleich be­sorgt wird, Vortrag zu erstatten. Punkt 28 schließlich bestimmt die Vor­tragserstattung beim Verkauf oder bei Vergebung heimgefallener Le­hen. Am 25. Jänner 1791 verfügte Kaiser Leopold II. die Lostrennung der Hofkammer, die wieder selbständig gemacht wurde, aus den Ver­einten Hofstellen 57). Ein Wort noch über die kurzlebige galizische Hofkanzlei. Am 7. Jänner 1774 wurde eine „galizische Hofdeputa­tion“ aufgestellt, welche nach den vom galizischen Gubernium eingehen­den Berichten und Anfragen sowie über alle Galizien betreffenden Ange­legenheiten Vortrag zu erstatten hatte. Einige Monate später, am 21. Mai, wurde die Hofdeputation in eine „galizische Hofkanzlei“ umgewandelt. Nach zwei Jahren, am 27. April 1776, wurde die Hofkanzlei auf Betreiben des Mitregenten von der Kaiserin wegen unzulänglicher Arbeit aufgelöst, 55) Walter, Die österr. Zentralverwaltung Abt. II, Bd, 4, S. 280 ff. so) Ebenda S. 41 ff. 57) Handschreiben an Graf Chotek, ebenda S. 175 ff. R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 9

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