Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

127 kels fügt noch die Belohnungsakte hinzu und § 12 bestimmt ausdrücklich das ausschließliche Recht des Herrschers „in jure ferendo et lege statuen­da“ 49). Die Instruktion für die österreichische Hofkanzlei übernahm merkwürdigerweise nur Artikel I §§ 2 und 12 jener Instruktion, doch darf man auch die übrigen Vorbehalte mutatis mutandis als für die österreichische Hofkanzlei geltend betrachten 50). Am 2. Mai 1749 wurden die böhmische und die österreichische Hof­kanzlei aufgelöst, die ihr obliegende Rechtspflege der Obersten Justiz­stelle, die politische und die Finanzverwaltung dem neu errichteten D i- rectorium in publicis et cameralibus übertragen. Das über die Errichtung dieses Directoriums an Graf Friedrich Wilhelm Haug- witz gerichtete Handschreiben Maria Theresias, das ihn zu dessen Präsi­denten ernannte, besagt für unsere Zwecke nur, daß in den allwöchent­lichen unter dem Vorsitz der Kaiserin und ihres Gemahls stattfindenden Konferenzen „alle Sachen von einiger Wichtigkeit“ mittels des in den vor­hergegangenen Sessionen des Directoriums darüber geführten Protokolls vorzutragen seien, während Kleinigkeiten „besonders jene, die keine decisio resolutionis erfordern“, was wohl bedeutet, keiner grundsätzlichen Entscheidung des Herrschers bedürfen, in einem Nebenprotokoll zur Ge­nehmigung vorgelegt werden können, alle Dienstversetzungen aber und alles, was in das Rektifikationswesen einschlägt, in ein separates Proto­koll einzutragen wäre. In einem aus dem Mai 1750 stammenden Hand­schreiben verfügte die Kaiserin, daß ihr über die Bestätigung aller Stadt­richter 51), Bürgermeister und Ratsrenovationen der Städte, ferner über die Ernennung der Hofagenten Vortrag zu erstatten sei 52). Im Zuge der späteren Verwaltungsreformen Maria Theresias wurde am 23. Dezember 1761 das Direktorium wieder aufgelöst und die politi­sche Verwaltung einer Vereinigten österreichisch-böh­mischen Hofkanzlei übertragen. Daß die vordem für jene bei­den Kanzleien erlassenen Anordnungen, so wie zur Zeit des Directoriums auch weiterhin in Geltung blieben, ist anzunehmen. Am 21. Juni 1762 erhielt die Hofkanzlei ihre Instruktion, die verfügte, daß der Kaiserin alle „Gesetze, Befehle und Verordnungen“ zur Genehmigung vorzulegen seien, daß ihr ferner „alle piae causae, geistliche und andere milde Stif­tungssachen, so in das contentiosum fallen“, zu unterbreiten seien. All­monatlich wären ihr die Kurrentprotokolle vorzulegen. Wenn zwischen der Hofkanzlei und der Hofkammer eine Differenz wegen der Landesbe­rechnungen entstünde, ist die Entscheidung der Kaiserin einzuholen, des­49) Fellner-Kretschmayr, a. a. O., Abt. I, Bd. 3, S. 301 ff. so) Ebenda S. 351 ff. 51) Kallbrunner-Winkler, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 2, S. 270 ff. 52) Handschreiben vom Mai (Tag unbekannt) 1750 an Graf Haugwitz, Pkt. 4, 5, ebenda S. 302.

Next

/
Thumbnails
Contents