Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
127 kels fügt noch die Belohnungsakte hinzu und § 12 bestimmt ausdrücklich das ausschließliche Recht des Herrschers „in jure ferendo et lege statuenda“ 49). Die Instruktion für die österreichische Hofkanzlei übernahm merkwürdigerweise nur Artikel I §§ 2 und 12 jener Instruktion, doch darf man auch die übrigen Vorbehalte mutatis mutandis als für die österreichische Hofkanzlei geltend betrachten 50). Am 2. Mai 1749 wurden die böhmische und die österreichische Hofkanzlei aufgelöst, die ihr obliegende Rechtspflege der Obersten Justizstelle, die politische und die Finanzverwaltung dem neu errichteten D i- rectorium in publicis et cameralibus übertragen. Das über die Errichtung dieses Directoriums an Graf Friedrich Wilhelm Haug- witz gerichtete Handschreiben Maria Theresias, das ihn zu dessen Präsidenten ernannte, besagt für unsere Zwecke nur, daß in den allwöchentlichen unter dem Vorsitz der Kaiserin und ihres Gemahls stattfindenden Konferenzen „alle Sachen von einiger Wichtigkeit“ mittels des in den vorhergegangenen Sessionen des Directoriums darüber geführten Protokolls vorzutragen seien, während Kleinigkeiten „besonders jene, die keine decisio resolutionis erfordern“, was wohl bedeutet, keiner grundsätzlichen Entscheidung des Herrschers bedürfen, in einem Nebenprotokoll zur Genehmigung vorgelegt werden können, alle Dienstversetzungen aber und alles, was in das Rektifikationswesen einschlägt, in ein separates Protokoll einzutragen wäre. In einem aus dem Mai 1750 stammenden Handschreiben verfügte die Kaiserin, daß ihr über die Bestätigung aller Stadtrichter 51), Bürgermeister und Ratsrenovationen der Städte, ferner über die Ernennung der Hofagenten Vortrag zu erstatten sei 52). Im Zuge der späteren Verwaltungsreformen Maria Theresias wurde am 23. Dezember 1761 das Direktorium wieder aufgelöst und die politische Verwaltung einer Vereinigten österreichisch-böhmischen Hofkanzlei übertragen. Daß die vordem für jene beiden Kanzleien erlassenen Anordnungen, so wie zur Zeit des Directoriums auch weiterhin in Geltung blieben, ist anzunehmen. Am 21. Juni 1762 erhielt die Hofkanzlei ihre Instruktion, die verfügte, daß der Kaiserin alle „Gesetze, Befehle und Verordnungen“ zur Genehmigung vorzulegen seien, daß ihr ferner „alle piae causae, geistliche und andere milde Stiftungssachen, so in das contentiosum fallen“, zu unterbreiten seien. Allmonatlich wären ihr die Kurrentprotokolle vorzulegen. Wenn zwischen der Hofkanzlei und der Hofkammer eine Differenz wegen der Landesberechnungen entstünde, ist die Entscheidung der Kaiserin einzuholen, des49) Fellner-Kretschmayr, a. a. O., Abt. I, Bd. 3, S. 301 ff. so) Ebenda S. 351 ff. 51) Kallbrunner-Winkler, Die österr. Zentralverwaltung, Abt. II, Bd. 2, S. 270 ff. 52) Handschreiben vom Mai (Tag unbekannt) 1750 an Graf Haugwitz, Pkt. 4, 5, ebenda S. 302.