Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
Ill Abreise zur Armee in Sicht kam und er mit Geschäften überlastet war, am 13. Mai 1859 ermächtigte er seinen Onkel Erzherzog Rainer einen Sohn des Vizekönigs gleichen Namens, bei Fortführung des von ihm innehabenden Präsidiums des Reichsrates in seinem Namen Ausfertigungen zu erlassen. Er beschränkte diese Ermächtgung in derselben Weise, wie dies 1853 geschehen war. Lediglich zwei Abweichungen wurden getroffen. Der Kaiser behielt sich nur jene vom Reichsrat begutachteten Angelegenheiten vor, bezüglich welcher sich entweder eine wesentliche Verschiedenheit zwischen dem ministeriellen und dem reichs- rätlichen Antrag ergäbe oder der Erzherzog Bedenken habe, dem gestellten Antrag zuzustimmen, ferner wurde Punkt f, der Heeresangelegenheiten betraf, dahin geändert, daß dem Kaiser alle das Ressort des Armee- und Marine-Oberkommandos betreffenden Angelegenheiten vorzulegen seien. Für „außerordentliche Fälle“, „in denen dringende Gefahr auf dem Verzug haftete“, erteilte der Kaiser dem Erzherzog im Falle seiner Abwesenheit und der Unzulässigkeit einer telegrafischen Anfrage „bei persönlicher Verantwortlichkeit“ die Vollmacht, über die dem Kaiser vorbehaltenen Angelegenheiten in dessen Namen zu entscheiden, wofür ungesäumt nachträglich die kaiserliche Genehmigung einzuholen sei. Unmittelbar vom Kaiser ausgehende Erlässe waren nach deren Ausfertigung von der Kabinettskanzlei dem Erzherzog zur Kenntnis zu bringen. Der Erzherzog hatte mit der Klausel „Auf allerhöchsten Befehl Seiner k. k. apóst. Majestät“ zu unterzeichnen 120). In dem Handschreiben, mit dem diese Ermächtigung erteilt wird, werden die Begriffe Stellvertreter, Stellvertretung, Vertretung — und dies wird bis 1918 so bleiben — nicht mehr gebraucht. Erzherzog Rainer wurde vom Kaiser auch in den folgenden Jahren zwecks Entlastung der Alltagsarbeit zur Erledigung minder wichtiger Stücke herangezogen. 1865, 1866 und 1867 übertrug der Kaiser seinem Bruder Erzherzog Karl Ludwig auf die Dauer seiner Abwesenheit von Wien die Erledigung jener Geschäftsangelegenheiten, welche dem Kaiser zur Erledigung vorzulegen waren, und ermächtigte ihn zur Ausfertigung in seinem Namen. Diese Vollmacht wurde in genau derselben Weise wie 1853 eingeschränkt, nur daß statt des Reichsrates in den betreffenden Punkten der Staatsrat erwähnt wird und der Erzherzog für dringende Fälle mit derselben Vollmacht ausgestattet wird, wie 1859 Erzherzog Rainer. Die der erzherzoglichen Unterschrift vorausgehende Klausel hatte abermals zu lauten: „Auf allerhöchsten Befehl Seiner k. k. schreiben an Grafen Buol (MC. ZI. 873), an den Kabinettsdirektor (Direktionsakten, Alte Akten). Bei B 3 s auch die Ausarbeitungen und ein für Grünne bestimmtes Gutachten Kübecks. 120) b 49 und 50 c vom 13. 5. 1859 an Kabinettsdirektor Thiel, Erzherzog Rainer und alle Zentralstellen, Kurr. Bill. Prot, und Direktionsakten der Kabinettskanzlei, Alte Akten.