Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

97 kommene Vollmacht zur Leitung aller Geschäfte im Lande“ erteilt79). Am 16. Jänner kehrte der Kaiser nach Wien zurück; tagszuvor erließ er eine Kundmachung an die Wiener, in welcher er darauf hinwies, daß er, als er Wien verlassen habe „einen Stellvertreter, der Euer Zutrauen be­saß und dessen in vollem Maße würdig war“ bestellt habe. Da sich die Bestellung eines Stellvertreters nirgends finden läßt, auch keine Spur der Tätigkeit eines solchen, muß der Begriff Stellvertreter unzutreffend gewählt worden sein und damit wohl der für Niederösterreich bestellte landesfürstliche Hofkommissär Graf Wrbna, der Vizepräsident der Hof­kammer im Münz- und Bergwesen, gemeint sein 80). 18 0 7 reiste Franz abermals des ungarischen Reichstages halber nach Ungarn. Abermals be­auftragte er einen Erzherzog mit seiner Stellvertretung. Der mit dieser Aufgabe schon vertraute Erzherzog Leopold war 1795 gestorben; die nächstälteren Brüder des Kaisers Erzherzog Joseph seit 1795 als Statt­halter und seit 1796 als Palatin in Ungarn tätig, Erzherzog Anton seit 1804 als Hoch- und Deutschmeister in Mergentheim residierend, kamen daher nicht in Betracht und Erzherzog Johann war in der Steiermark stark beschäftigt. So fiel die Wahl des Kaisers auf den nach Erzherzog Johann geborenen Erzherzog Rainer, der damals im vierund­zwanzigsten Lebensjahr stand. Bis 1817, bis zu seiner Bestellung zum Vizekönig des lombardo-venetianischen Königsreiches, wird der Erzher­zog immer wieder als Stellvertreter seines kaiserlichen Bruders tätig sein. Mit Handschreiben vom 1. April 1807 bevollmächtigte der Kaiser den Erzherzog, die staatsrätlichen Stücke mit der Unterzeichnung, daß es auf seinen ausdrücklichen Befehl geschehe, zu erledigen, wenn alle Behörden und der Staatsrat einer Meinung seien oder zumindest die Mehrheit gleicher Meinung sei, es sei denn, daß er hievon abgehen zu müssen glaube; in diesem Falle habe er sich mit einem der Staatsräte zu beraten oder die Schlußfassung des Kaisers einzuholen. Diesem sind nachzusenden: die dem Kaiser vorbehaltenen Dienst- und Pfründenbe­setzungen, bloße Gnadensachen, neue Einrichtungen, Regulierungen, Sy- stemisierungen, Gesetzes- und Vorschriftenerklärungen, insoweit sich die­se nicht aus Zweck und Sinn erläutern lassen. Die nachzusendenden Stücke hatte der Erzherzog mit seinem Gutachten zu versehen. Ferner waren dem Kaiser die vom Staatsrat zurückkommenden Votantenbögen zur Einsicht in das Kabinett zu senden, welches sie alle Tage an den Kaiser zu senden hatte. Aus dem Handschreiben gewinnt man auch genauere Einsicht in die Arbeitsweise des Erzherzogs. Er arbeitete bei sich mit seinen Arbeitskräften und sandte die Stücke zwecks Reinschrift der Reso­lutionen und Protokollierung in das Kabinett, welches sie ihm sodann 79) B 1044 s vom 7. 11. 1805 an Erzh. Joseph, 1045 s u. 1046 s vom selben Tag an Graf Erdödy und Graf Zichy für die ungarische Statthalterei und die Hof­kammer. 80) OMeA., Zeremoniellprotokoll 1806 fol. 32, 39 ff. R e i n ö h 1, Geschichte der k. u. k. Kabinettskanzlei 7

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