W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
7. Die Marinesektion unter Pöck und Sterneck
74 Der 3. Abteilung obliegt außer ihren bisherigen Aufgaben die meritorisehe Prüfung der im Wege der Administrativbehörden, des Akademiekommandos und der oberstmarineärztlichen Direktion einlangenden Budgetvorlagen, soweit sie die I. Geschäftsgruppe betreffen, ferner der Aufwand der Anstalten. Bei der II. Geschäftsgruppe sind die Funktionen der permanenten marinetechnischen Kommissionen ausdrücklich erwähnt, nämlich Initiative, Antragstellung und Begutachtung betreffend die Vollkommenheit des Flottenmateriales in rein technischer Beziehung. Die 4. Abteilung stellt die statistischen Daten des technisch-militärischen Dienstes zusammen, soweit es nicht die Kommissionen besorgen, entscheidet über Anträge der permanenten Schiffsbaukommission sowie anderer Unterbehörden betreffend Erfindungen und Verbesserungen. Zur Besorgung des Artillerie- und Waffenwesens wird ihr ein Marine-Artillerie-Ingenieur zugeteilt, der den Erfordernisansatz für die betreffende Budgetquote zusammenstellt, deren Verwendung und die Materialgebarung überhaupt kontrolliert und für die Beschaffung und Evidenz des Artilleriemateriales sorgt. Er erledigt ferner Anträge der permanenten Artilleriekommission und anderer Unterbehörden bezüglich Erfindungen und Verbesserungen. Seine Stellung wurde dann mit Zirkular vom 16. Juli 1876 noch dahingehend präzisiert und gefestigt, daß ihm alle auf das Artillerie-, Waffen, Seeminen- und Torpedowesen bezüglichen Geschäftsstücke ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werden mußten, ebenso zirkulierende Zeitschriften und Bücher technischen Inhalts sowie der tägliche Elench. Zusammen mit dem Recht auf direktes Referat beim Gruppenchef bedeutete dies de facto die Stellung eines Abteilungsleiters 6). Der 5. Abteilung obliegen die Agenden der bisherigen 6. (Land- und Wasserbau), ferner die Kontrolle des Baufonds und die Verpflichtung, die Resultate der Verbuchung der VIII. Abteilung zu übergeben. Die 6. Abteilung entspricht der bisherigen 7. Sie verhindert Dotationsüberschreitungen, verhandelt über das Ausrüstungsreglement der Kriegsschiffe und die Inventare, regt diesbezügliche Aufträge an Marinebehörden an und erledigt überhaupt alle administrativen Angelegenheiten der II. Gruppe, soferne sie nicht eine technische Amtshandlung erfordern. Die Vormerkungen über Zahlungen der Unterbehörden entfallen. Die VII. Abteilung hat denselben Wirkungskreis wie bisher die 9. (Justiz), nur sind Prisenangelegenheiten nicht mehr erwähnt. Die VIII. Abteilung ist verpflichtet, den Gruppen I und II das Verbuchungsresultat des Marinefonds zu bestimmten Terminen mitzuteilen. Sie interveniert bei allen Lizitations- und Offertverhandlungen, welche am Sitz der Zentralstelle durch den Chef oder seinen Stellvertreter geleitet werden. Ferner stellt die VIII. Abteilung die Geldgebarungsausweise zusammen, kontrolliert die Bibliothek der Marinesektion, begutachtet Neueinführungen im Verrechnungswesen der Truppe, der Schiffe und der Anstalten, leitet und überwacht den Verbuchungsdienst der Marine-Rechnungsabteilungen, führt das Grundbuch für die Marine-Isolierten und Pensionisten und verfaßt die diesbezüglichen Gebührenentwürfe. Im übrigen sind ihre Agenden unverändert geblieben. Bezüglich der Geschäftsordnung ist neu, daß reservierte Personalsachen wohl in der Präsidialkanzlei protokolliert, aber von den entsprechenden Gruppen oder Abteilungen bearbeitet werden. Entscheidungen über die Anwendung von Gebührenvorschriften und Veränderungen bezüglich der Dotation müssen der Abteilung VIII ante expeditionem mitgeteilt werden. Das gemeinsame Nachschlagregister wird nicht mehr erwähnt. Am Rande erwähnt sei eine Neuregelung des Manipulations- und Registraturdienstes im Jahre 1881 ’)