W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

6. Die Neuorganisation der Marinesektion durch Tegetthoff

67 gesellschaften erfreuen, die ähnliche Aufgaben durchzuführen haben“. Als Axiom für die 6. Abteilung habe zu gelten, daß die Kontrolle von der Verwal­tung getrennt sein müsse. Die Bestimmung über die Art der letzteren obliege nunmehr der I. und II. Geschäftsgruppe. Für seine Tätigkeit als Marinekommandant beantragte Tegetthoff am 6. April 186810) die Zuteilung eines Marinekommando-Adjutanten für die taktischen Angelegenheiten der Flotte in internen Fragen; im Falle der Kom­mandoübernahme durch den Marinekommandanten solle dieser Adjutant mit zur Flotte gehen, ferner den Chef der Marinesektion bei Flotteninspektionen begleiten und dabei den Verkehr mit der Marinesektion vermitteln. Gerade im Ernstfälle könne man ja vom leitenden Personal der Sektion niemanden zur Flotte abziehen. Für diesen Posten schlug Tegetthoff den Linienschiffskapitän Freiherrn Daublebsky von Sterneck und Ehrenstein vor, der übrigens selbst 1883—97 die Marinesektion leitete. Der Kaiser genehmigte diesen Vortrag am 9. April 1868 vollinhaltlich. Die neue Geschäftsordnung legte Tegetthoff am 9. Mai 1868 dem Kaiser mit der Bitte vor, sie zunächst nur provisorisch einzuführen, um ihr Funktionieren praktisch erproben und sie eventuell noch berichtigen zu können. Am 13. Mai resolvierte Franz Joseph in diesem Sinne u), doch war die Geschäftsordnung in Erwartung der allerhöchsten Genehmigung bereits am 3. Mai in Wirksamkeit getreten 12). Ihr Hauptinhalt ist folgender: Die Marinesektion des Reichs-Kriegsministeriums ist als Zentralbehörde zur obersten Leitung aller auf die maritime Wehrkraft des Reiches bezughabenden Angelegenheiten berufen. Sie beschafft, erhält und verwendet die Flotte. Der Chef der Marinesektion ist Stellvertreter des Reichs-Kriegsministers in Marineangelegenheiten und zugleich Marinekommandant, demnach mili­tärischer Chef aller Marinetruppen, Marinekorps und Marinebranchen sowie Be­fehlshaber der gesamten Flotte. Als Stellvertreter des Ministers entscheidet er innerhalb seines Wirkungskreises selbständig alle der Marinesektion zugewiesenen Angelegenheiten und unterfertigt alle Erlässe, Verordnungen, Vorträge etc. Er ist in gleichem Maße mit dem Minister für die Schlagfertigkeit und Seetüchtigkeit der Flotte verantwortlich, doch trägt, der Minister den Delegationen gegenüber die Verantwortung für alle Amtshandlun­gen, insbesondere die Überwachung des Marinebudgets. In allen diesen Angelegen­heiten hat demnach der Chef der Marinesektion mit ihm im Einvernehmen vorzu- gehen und ihm überdies alle Vorträge an Seine Majestät zur Vidierung zu senden. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten sind diese dem Kaiser zur Kenntnis zu bringen. Der Wirkungskreis der Marinesektion umfaßt die oberste Leitung aller Marineangelegenheiten einschließlich des operativen Dienstes, die Erstattung von Vorträgen in Personalangelegenheiten der Stabsoffiziere und Admiräle ein­schließlich der Beförderung zum Stabsoffizier, ferner Personalia der Parteien und Beamten von der VI. Diätenklasse aufwärts sowie des Marinesuperiors, dann Vor­träge betreffend Freiplätze an der Marineakademie; Vorschläge zur Einteilung der Admirale und Stabsoffiziere auf wichtige Dienstposten einschließlich der Gruppen- und Abteilungsvorstände der Marinesektion; ferner Vorträge über Auszeichnungen, Gnadenakte, wesentliche Organisationsänderungen, militärische und militärisch- administrative Verfügungen, Ausrüstung, Neubau und Abrüstung von Schiffen. 5*

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