W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

5. Die Auflösung des Marinekommandos und Umwandlung des Marineministeriums in die Marinesektion

56 ständnisses des Erzherzogs Leopold genehmigte Franz Joseph am 4. Jänner diesen Antrag und ernannte die beiden neuen Abteilungsvorstände sowie den Vorstand der 4. Abteilung 10). Das Marinetruppeninspektorat blieb zunächst bestehen, war jedoch vom Ministerium direkt abhängig u). Im Prinzip wurde seine Aufhebung auf Grund eines Vortrages des Erzherzogs Leopold vom 6. Februar am 9. Februar 1865 genehmigt, doch sollte die Durchführung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuorganisation verschoben werden 12). Ein Antrag Burgers auf Errichtung des bereits mehrfach erwähnten Marine-Komitees oder Marinerates wurde auf Grund eines Gutachtens des Erzherzogs Leopold vom Kaiser am 16. Februar ausdrücklich abgelehnt13). Als Kuriosum sei noch erwähnt, daß Vizeadmiral Bourguignon im Ver­lauf von Verhandlungen über die Neuorganisation des Hafenadmiralates Pola die Wiederherstellung eines Marinekommandos als oberster Behörde in Pola vorschlug, was jedoch bereits im Marineministerium auf ziemlich allgemeine Ablehnung stieß w). In Handschreiben an den Ministerpräsidenten Grafen Mensdorff, an den Kriegsminister und an Erzherzog Leopold sprach der Kaiser am 27. Juli 1865 die Auflassung des Marineministeriums und die Einreihung der bis­herigen Kriegsabteilung als Kriegsmarinesektion unter Beibehaltung der bisherigen Organisation in das Kriegsministerium aus. Als Sektionschef habe ein Admiral zu fungieren, der bei Unterstellung unter den Kriegsminister das Budget der Marine separat einbringt und vertritt. Der Minister selbst habe jedoch alle auf die Marine bezughabenden Anträge auszufertigen und der Entscheidung des Kaisers vorzulegen, ferner die oberste Leitung aller Marine­angelegenheiten auszuüben. Die Agenden der Handelsmarine gingen an das Handelsministerium über. Statt des Marinetruppen-Inspektorates sei eine Marine-Truppen- und Flotteninspektion zu errichten. Alle diese Be­stimmungen sollten mit 1. August in Kraft treten. Zum Marine-Truppen- und Flotteninspektor wurde Erzherzog Leopold unter Beibehalt seiner Stellung als General-Genie-Inspektor ernannt, zum Chef der Marinesektion Vizeadmiral Fautz 15). Der gleichzeitig erlassene Wirkungskreis des Marine-Truppen- und Flotteninspektors16), von dem auch eine mit 26. Dezember 1864 datierte Fassung erhalten ist, bestimmt im wesentlichen folgendes: Die Marine-Truppen- und Flotteninspektion mit dem Sitz in Wien untersteht unmittelbar dem Kriegsministerium, gehört jedoch nicht zu dessen Geschäfts­gliederung. Ihre Aufgabe ist die Inspizierung der Kriegsmarine in militärischer, instruk­tiver und technischer Beziehung. Der Inspektor übt als wirklicher Truppenchef der gesamten Marine die vollen Inhaberrechte aus, also das Recht zu Beförderungen der Oberoffiziere und Seekadetten, zu Heiratsbewilligungen sowie das Straf- und Begnadigungsrecht vom Fregattenkapitän abwärts. An das Kriegsministerium erstattet er Vorschläge über Ernennungen und Dienstbestimmungen der Admirale, Stabsoffiziere, Geschwader-, Abteilungs- und

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