W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

45 über die Unterordnung des Hafenadmiralates unter das Marinekommando wurde das gesamte militärische, technische und administrative Personal in militärischer und administrativer Beziehung ausdrücklich genannt. Eine Diskussion ergab sich über die Frage des ad latus für den Marinekommandan­ten, wobei sich die Mehrheit für eine dauernde Ernennung aussprach. Im übrigen ergab die Debatte keine Änderungen. Bei der Handelsabteilung waren die Seefischerei, der österreichische Lloyd und die Konsulate Gegenstand einer Erörterung. Für die Zentralseebehörde wurde Unterstellung unter das Ministerium und Vereinfachung beantragt, man solle sie aber doch beibehalten. Am 10. November 1862 erstattete Erzherzog Rainer über den Vortrag Burgers und die Ministerratssitzung Bericht 47) und empfahl die Genehmigung der Anträge. Auch er persönlich halte vor allem die Bestellung eines ad latus des Marinekommandanten für notwendig. Die beiden Entschließungen des Kaisers erfolgten am 20. November 1862. Bei der Handelsabteilung des Marineministeriums wurden insbesondere die Leitung des Konsulardienstes in Seeschiffahrtsangelegenheiten, die Belange des Lloyd mit Ausnahme des postamtlichen Dienstes und die Seefischerei eigens unter den Kompetenzen erwähnt. Ferner genehmigte Franz Joseph die Einziehung der Seeinspektoren mit Übergabe ihrer Amtswirksamkeit auf die Hafenämter, die Bestellung eines Zentralhafenkapitäns in Zengg und die Umwandlung des Hafen- und Seesanitätsamtes Zara in ein Zentralamt 48). Bezüglich der Kriegsabteilung wurden alle Anträge gebilligt, nur sei das Ernennungsrecht des Personales der Lehranstalten beim Ministerium zu belassen, ferner dem Marinekommandanten ein eigener Stellvertreter beizu­geben. Gleichzeitig erfolgten die entsprechenden Ernennungen der leitenden Funktionäre 49). Erläuternde Zusätze zum Wirkungskreis des Marinekommandanten50) wiesen ihn besonders für den Fall des Krieges auf die Kombinierung der Operationen der Flotte mit dem Landheer hin, wozu stetes Einvernehmen mit dem Armeekommandanten von Italien, dem kommandierenden General in Dalmatien und — wegen der Donauflottille — mit jenem in Ungarn gepflegt werden müsse. Diesbezügliche Befehle erteilt ausschließlich der Kaiser selbst. Weiter muß der Marinekommandant streng die genehmigten Truppen- und Schiffsstände einhalten, etwaige Erhöhungen sind nur im Einvernehmen mit dem Ministerium und mit Bewilligung Seiner Majestät möglich. Für die Über­prüfung der Konduitelisten solle eine Kommission beim Marinekommandanten einberufen werden. Die Änderungen in den Wirkungskreisen wurden bereits gelegentlich der Verhandlungen besprochen. Die Organisation der Kriegsmarineabteilung war nunmehr 51): Stellvertreter des Ministers Leiter des technischen und Ausrüstungswesens sowie der Abteilungen 3 bis 5- Zentralkanzlei für Präsidialia

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