W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

38 Die Berechnung der Kosten des Marinekommandos bezeichnete Wickenburg als unmöglich, weil er diesbezüglich erst die Wünsche des Erzherzogs ent­gegennehmen müsse. Ende April sagte der Kaiser dem Marineminister die baldige Erledigung der Anträge zu, was dieser am 30. dem ungeduldig fragenden Erzherzog mit­teilte 30). Als Ferdinand Max auf der Rückreise von seinem Besuch in Brüssel einen Tag in Wien weilte, legte ihm Franz Joseph das Organisationsstatut zur Begutachtung vor. Der Erzherzog bat den Kaiser um Erteilung der Genehmi­gung, obwohl er in dem Entwurf die Grundsätze des von ihm ursprünglich vorgeschlagenen Systems vermisse — was sich wohl auf die nicht erfolgte Vereinigung mit der Handelsmarine bezieht 31). Kaiser Franz Joseph genemigte nunmehr am 27. Juli 1862 die von Wicken­burg vorgelegten Anträge mit der Änderung, daß der Oberkriegskommissär im Präsidialbüro und der Major-Auditor bei der 1. Abteilung wegzufallen habe. Der Personalstand sei möglichst zu beschränken, bezüglich der Gebühren des Sektionschefs möge Wickenburg das Einvernehmen mit Plener pflegen und dann Vortrag erstatten. Der besondere Wirkungskreis des Marineministeriums umfaßt dem­nach die oberste Leitung aller Angelegenheiten der Kriegsmarine in Militär- und Personalsaehen sowie in technischer und administrativer Beziehung. In Militär- und Personalangelegenheiten unterstehen ihm der Marinekomman­dant, die Hafenadmiralate in Triest, Venedig und Pola, das Festungs- und Insel­kommando Lissa sowie alle sonstigen militärischen, technischen, administrativen, geistlichen und ärztlichen Organe; die Marinebuchhaltung tritt zum Ministerium in dasselbe Verhältnis wie bisher zum Marineoberkommando. Über Antrag oder nach Einvernahme des Marinekommandanten erstattet es Vorträge an Seine Majestät wegen Ernennung der Admirale, Stabsoffiziere, Ge­schwader-, Abteilungs- und Korpskommandanten, deren Pensionierung etc., wegen Beibehalt des Militärcharakters nach Resignation, Heiratsbewilligungen für Offiziere außerhalb des Systems, wegen Urlaubserteilung, soweit sie den ministe­riellen Wirkungskreis übersteigt, dann wegen Auszeichnungen, deren Verleihung dem Kaiser zusteht, wegen Dienstregelments, Organisierungen und Vorschriften für Gebarung, Verpflegung, Uniformierung, Ausrüstung, Armierung und Verrech­nung, wegen Standesfestsetzungen, Zusammenstellung bzw. Auflösung von Flotten­abteilungen, Zahl der ausgerüsteten Schiffe und deren Auslandsreisen, schließlich noch in wichtigeren Fällen bei Bauten und Demolierungen. Das Ministerium schlägt dem Kaiser Ernennungen und Auszeichnungen der Beamten und Parteien von der VI. Diätenklasse aufwärts vor, während es die niedrigeren selbständig ernennt bzw. pensioniert, soweit dies nicht den Unterbe­hörden obliegt. Ähnliches gilt für Urlaube, Heiratsbewilligungen etc. Das Ministe­rium bewilligt weiters Witwen- und Waisenbezüge bzw. stellt in Ausnahmsfällen Anträge bei Seiner Majestät. Es sorgt für die Ergänzung der Mannschaft, erteilt Ausländern die Bewilligung zum Eintritt in die Kriegsmarine (bei Offizieren Antrag an den Kaiser), verteilt das Militärdienstzeichen, bewilligt kleinere Zulagen für Unteroffiziere. Unbeschadet der Befugnisse des Marinekommandanten hat das Ministerium die oberste Leitung und Überwachung des Dienstes in Kriegshäfen, Arsenalen und sonstigen Etablis­sements und trifft Bestimmungen über Aus- und Abrüstung der Schiffe. Ferner obliegt ihm die oberste Leitung aller Marineanstalten, besonders des Seesanitäts­

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