W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

35 des Handelsministeriums ersetzen und die Bande zwischen diesen beiden Portefeuilles möglichst fest knüpfen wollen, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Als auf Betreiben des Genie-Obersten Möring eine Kommission zur Be­ratung der Frage, ob Österreich eine Marine benötige oder die Küstenbefesti­gung ausreichenden Schutz gewähre, zusammentrat, bot Ferdinand Max dem Kaiser am 25. Februar neuerlich seinen Rücktritt an, wurde jedoch wieder abgewiesen 2S). Obwohl sich die Amtsgeschichte gerade zu diesem Zeitpunkt aufs heftigste über mangelndes Einverständnis, ja Abbruch des Verkehrs mit Ferdinand Max beklagt, nimmt Wickenburg in seinem Vortrag vom 4. März 1862 aus­drücklich auf vorangegangene Beratungen mit dem Erzherzog und Breisach Bezug. Er legt darin Entwürfe für die Wirkungskreise des Marineministeriums und des Marinekommandanten sowie für Organisation und Personalstatus des Ministeriums vor 24). Nach dem Grundsatz, daß das Marineministerium einer­seits dem Kaiser für die Leitung der Marineangelegenheiten verantwortlich sei, anderseits aber die Interessen der Marine bei der Reichsvertretung zur Geltung bringen müsse, sei es erforderlich, daß ihm sämtliche Organe der Kriegsmarine untergeordnet seien und ihm die einheitliche Leitung in mili­tärischer, technischer und administrativer Beziehung zukomme. Sein Wir­kungskreis sei analog demjenigen des Kriegsministeriums gestaltet, alle wichti­geren Angelegenheiten der Beschlußfassung Seiner Majestät Vorbehalten und die Einhaltung der durch das allerhöchst genehmigte Budget gesetzten Grenzen zur Pflicht gemacht. Innerhalb dieses Rahmens müsse aber das Ministerium zur Materialbeschaffung und Bestätigung der Verträge befugt sein. Angesichts der besonderen Lage der Marine solle es gerechtfertigte Abgänge bis zu einem bestimmten Betrag selbständig bewilligen dürfen und auch für die Vornahme technischer Versuche und die zeitweise Aufnahme von Personal einen größeren Spielraum erhalten, als in dem allgemeinen Wirkungskreis der Ministerien vorgesehen sei. Bezüglich des Wirkungskreises des Marinekommandanten habe Wicken­burg nach Möglichkeit die Wünsche des Erzherzogs berücksichtigt. Daher sind die administrativen und ökonomischen Geschäfte dem Ministerium Vor­behalten, der Kommandant ist dagegen militärischer Chef der Kriegsmarine, führt den Oberbefehl im Krieg und Frieden, hat die unmittelbare Leitung aller militärischen Angelegenheiten wie ein Armeekommandant, ferner das Vorschlagsrecht für Stabsoffiziere und das Ernennungsrecht für Subaltern­offiziere. Er ist auch Gerichtsherr der Kriegsmarine, sorgt für den militärischen und technischen Fortschritt und beaufsichtigt die betreffenden Etablissements und Bildungsanstalten. Bei der Organisation des Ministeriums schlage der Minister vor, nach Möglichkeit jene des Marineoberkommandos beizubehalten. Soweit nach Sammlung von Erfahrungen Änderungen wünschenswert erscheinen würden, sollten sie später beantragt werden. Nur halte er es schon jetzt für zweck­3*

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