W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando

6 Personalien der aktiven Offiziere und Korps-Kadetten (Beförderungen, Dienst- bestimmungen, Personalbeschreibungen, Orden und Auszeichnungen), Pensio­nierungen, höhere Charakterisierungen, Zulagen, Wiederanstellung, Übertritt in den Zivilstaatsdienst, Quittierungen etc. der Stabs- und Flaggenoffiziere; Führung des Präsidialprotokolls, Bearbeitung der Präsidialgegenstände und Aufbewahrung dieser Akten; Operationsjournal der Kriegsmarine, Evidenz der fremden Flotten und deren Verbesserungen und Erfindungen; Vorschläge und Ausfertigung von Instruktionen für Einzelpersonen, Kriegsschiffe und Flottenabteilungen; Bearbei­tung der politischen Berichte und derjenigen über Bewegungen der Kriegsfahrzeuge ; wichtige Korrespondenzen mit Ministerien, Zentralstellen, Gesandtschaften und Konsulaten; Organisationsvorschläge, Vorschriften, Reglements, geheime An­ordnungen ; ferner alle Angelegenheiten der Marine-Bildungsanstalten in militärisch- maritimer Beziehung. Als Marineoberkommando-Adjutanten obliegt dem Chef der Sektion das Vor­führen zum Rapport, Begleitung des Marineoberkommandanten bei Paraden, Ausrückungen, Schiffsinspektionen etc., Eröffnung der wichtigeren Post und Telegramme, soweit sie nicht an die Person des Oberkommandanten gerichtet sind. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vorstand der 1. Abteilung, den Militärreferenten, vertreten. Der Präsidialkanzlei untersteht die Kanzleidirektion, welche die Post mit Aus­nahme der dem Adjutanten vorbehaltenen öffnet, sie an die Sektionen zuteilt und die Elenche anlegt, ferner durch Expedit, Protokoll, Registratur und Kanzell den Geschäftsgang unterhält und die Hausverwaltung besorgt. Sie verfaßt die Konduite- listen der ihr unterstehenden Beamten und legt die Kanzleirechnung. Die 1. Abteilung, das Militärreferat, unter einem Stabsoffizier, bearbeitet Personalangelegenheiten der Stabs- und Oberoffiziere sowie Kadetten, soweit sie nicht der Präsidialkanzlei zugewiesen sind (Adels-, Heiratsangelegenheiten, Würden, Exzesse, außergerichtliche Schuldklagen, Superarbitrierurigen); dann Quittierungen, Pensionierungen etc. vom Schiffsleutnant abwärts, Behandlung inkorrigibler Offiziere, Evidenthaltung der Gesuche um Aufnahme in die Garden, Aufnahme von Ausländem, Aufnahme der Offiziere in Invalidenhäuser im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando, Evidenz der Grundbücher der Stabsoffiziere und Kadetten, Urlaube der Offiziere, Bewilligung von Auslandsreisen Hinterbliebener etc., dann die Errichtung von Abteilungen der Marinekorps, Evidenz des Standes aller Ma­rinetruppen, Stand- und Diensttabellen, Kadettenaufnahme für Marineartillerie und Marineinfanterie sowie Aufnahme von Schiffsjungen; Ergänzung, Rekrutierung, Beurlaubung, Entlassung etc. der Mannschaften; Kriegsgefangene, Deserteure; Militärdienstzeichen; Disziplinarkompanien; Marinesuperiorat und Geistlichkeit in personeller Hinsicht im Einvernehmen mit dem Feldvikariat, Dispensen, kirch­liche Funktionen; Admiralsbefehle, Verordnungsblatt, Schematismus, amtliche Publikationen in der Wiener Zeitung; Feierlichkeiten und Adjustierung; Samm­lung und Evidenz der Bordjournale sowie deren Übergabe an die Revidierungs- kommission; höhere Unteroffiziere des Matrosenkorps ab Steuermann 1. Kl. Der Vorstand der 1. Abteilung vertritt den Sektionschef und hat als Militär­referent bei allen Superarbitrierungen von Offizieren zu intervenieren. Die 2. Abteilung, Justiz, unter einem höheren Stabsauditor ist für alle judiziellen und seerechtlichen Angelegenheiten, Personalia der Auditoren, Justiz­beamten und Profosen sowie für judizielle Verordnungen zuständig. Alle Angelegen­heiten des Justizwesens werden im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando behandelt, wobei der bisherige Instanzenzug an das Appellationsgericht und den Obersten Gerichtshof aufrecht bleibt. Der Vorstand der 2. Abteilung begleitet den Chef der I. Sektion, wenn dieser in Justizsachen dem Marineoberkommandanten referiert und er es für notwendig erachtet.

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