W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

11. Das Ende

117 Kollegiums. Für fachwissenschaftliche Angelegenheiten konnten Fachrefe­renten beantragt werden. Die einzelnen Mitglieder des Kollegiums durften mit dem liquidierenden Kriegsministerium, Marinesektion auf kurzem Wege verkehren. Konnte keine Einigung erzielt werden, so wurde die Angelegenheit auf die nächste Sitzung verschoben und dann, wenn sich die Delegierten neuerlich nicht einigten, der internationalen Liquidierungskommission vorge­legt. Alle Rechte, die laut Statut dem Kriegsministerium, Marinesektion Vorbehalten waren, gingen nun an das Bevollmächtigtenkollegium über, vor allem Fragen, die nennenswerte finanzielle Belastungen mit sich brachten. Die Marinesektion verlor das Recht der Verfügung über die Verwendung von Material, auch die Namensliste des Personals mußte erst dem Kollegium vor­gelegt und von diesem genehmigt werden. Der Chef der Marinesektion mußte in die Hand der Gesandten ein Gelöbnis ablegen und hatte alle Erledigungen der Marinesektion selbst zu unterfertigen. Die Geschäftsordnung blieb in Kraft. Dieses Statut des Bevollmächtigtenkollegiums wurde in der 5. Sitzung am 27. Jänner 1919 noch geändert bzw. präzisiert. Das Kollegium war demzu­folge ein Organ der internationalen Liquidierungskommission zum Zwecke der Durchführung der Liquidation des gewesenen Kriegsministeriums, Marine­sektion zwecks einvernehmlicher Teilung aller Rechte und Pflichten. Es trug völkerrechtlichen Charakter, einstimmig gefaßte Beschlüsse waren für alle vertretenen Nationalstaaten bindend, auch wenn ein Staat bei der betreffenden Sitzung gefehlt hatte. Mehrheitsabstimmungen waren nicht vorgesehen. Die Beschlüsse des Kollegiums wurden dem liquidierenden Kriegsministerium, Marinesektion durch den Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben. Amtssitz war das Gebäude der Marinesektion. Das Kollegium hatte nach den Grund­sätzen und Weisungen der internationalen Liquidierungskommission zu arbei­ten und Richtlinien für die Abwicklung noch anhängiger Angelegenheiten vorzuschlagen. Alle Nationalregierungen erhielten das Recht, zur Liquidierung notwendige Akten anzufordern. In der 6. bis 8. Sitzung griff das Bevollmächtigtenkollegium in die Organi­sation der Marinesektion ein 6) und verfügte die Auflassung der Geschäfts­gruppen. Die Weiterführung einer getrennten Präsidialregistratur gestattete das Kollegium in der 20. Sitzung am 24. Februar 7), doch seien die Akten in das allgemeine Protokoll aufzunehmen. Intern führte die Präsidialkanzlei freilich einen eigenen Elench weiter und verwahrte ihre Akten getrennt von den übrigen, ebenso wie auch die registraturmäßige Trennung in die Gruppen beibehalten wurde. Die Operationskanzlei hatte ihre Tätigkeit naturgemäß mit Kriegsende eingestellt. Am 31. Jänner erhielt die Marinesektion ein Statut für das Personal und eine Geschäftsordnung, die nach Umarbeitung mit 1. März 1919 in Kraft traten8). Danach wird der Leiter des liquidierenden Kriegsministeriums, Marinesektion, durch die Gesandten bzw. bevollmächtigten Vertreter der Nationalstaaten ernannt und legt in deren Hand das Gelöbnis ab, bei allen

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