W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

10. Der Weltkrieg

114 Sektion bestimmt und damit geschickt ein Nachteil der Trennung umgangen 38). Am 10. März wurde Wien als Amtssitz des Admirals zur Disposition fest­gelegt39). Der Chef der Marinesektion behielt sich selbst die Fertigung der alleruntertänigsten Vorträge, der Noten an die Militärkanzlei des Kaisers und an den Admiral zur Disposition sowie der Reinschriften aus der Präsidial- und Operationskanzlei vor, sofern letztere nicht vom Vorstand selbst unterschrieben wurden. Alles andere besorgte der Stellvertreter 40). Der Admiral zur Disposition teilte am 15. März mit, er wünsche Einsicht­nahme in Personalangelegenheiten von der VII. Rangsklasse aufwärts und in wichtigere andere, dann in alle Akten organisatorischer Natur, in operative Berichte und Telegramme, wesentliche Vorfallenheits- und Tätigkeitsberichte, ferner kurze mündliche Referate der Gruppenvorstände und der selbständigen Abteilungsvorstände über Neubauten, besondere technische Neuerungen, Fortschritte in der Ausgestaltung der Kraftzentrale, Kohlenförderanlage etc., ferner über besondere Material- oder Lebensmittelmängel und wichtige Mann­schaftsangelegenheiten. Im Falle seiner Abwesenheit von Wien verlangte Keil Zusendung außergewöhnlicher Berichte und telegraphische Benachrichtigung in dringenden Personal- und Organisationsfragen. Damit ergab sich eine be­trächtliche Verkomplizierung des Geschäftsganges und am 29. Juli wurde das Referat auf fallweisen Befehl beschränkt. Die Einsichtnahme in Akten hatte der Chef der Marinesektion jeweils vorzuschreiben 41). Über alle in Abwesen­heit des Admirals zur Disposition vorkommenden wichtigeren Ressortange­legenheiten hatten die zuständigen Vorstände Vormerkungen zu führen und nach Rückkehr zu berichten 42). Schließlich hielt man es noch für notwendig, am 14. Juni 1918 im Einver­nehmen mit dem Flottenkommando vorläufige Normen für die Art der Bericht­erstattung zu erlassen 43). Demnach unterstehen alle Kommanden, Behörden und Anstalten der Kriegsmarine mit Standort in den Küstenstationen in Lokal- und Personalangelegenheiten dem Hafenadmiralat oder Seebezirks­kommando, ebenso jene Kommanden, welche dem Flottenkommando zwar unterstellt sind, aber in der taktischen Einteilung nicht unter der operativen Flotte genannt werden. Die operativen Bei ichte der letzteren gehen direkt an das Flottenkommando, technische und Anträge über Neuerungen an das Flottenkommando oder an die Marinesektion, aber auf dem Wege über das Flottenkommando. Alle übrigen Berichte ebenso wie die Vorfallenheitsberichte werden vom Hafenadmiralat oder Seebezirkskommando der Marinesektion übermittelt. Das Flottenkommando erhält bei wichtigeren Fällen Auszüge. Grundsätzlichere Fragen standen nur gelegentlich einer Bitte Keils um Erweiterung seiner Befugnisse zur Debatte 44). Der Kaiser präzisierte darauf am 2. Juli 4a) seine Stellung dahingehend, daß er Chef aller Stabspersonen der Kriegsmarine sei und das Recht habe, im Bereich der Kriegsmarine bei allen Kommanden und Behörden Verfügungen zu treffen, sofern dies nicht Seiner Majestät Vorbehalten oder nach Statut und Flottenbefehl anders vorgeschrieben ist. Über solche Verfügungen mußte er aber nachträglich dem Kaiser berichten.

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