W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
10. Der Weltkrieg
110 III. Geschäftsgruppe erforderlich wäre. Die Operationskanzlei benötige eine Abteilung, welche alle politischen und maritim-militärischen Vorgänge in der Welt verfolge und daraus die entsprechenden Folgerungen für die jeweiligen Aufgaben und die Ausgestaltung der Flotte ziehe; nur so ließen sich Versäumnisse, wie die nicht zeitgerechte Schaffung der Unterseebootsflotte und einer schnellen Schlachtschiffkreuzer- und Kreuzerflotte, in Zukunft vermeiden. Weiters könnten alle Stiftungen einheitlich von einer der VIII. anzugliedernden Abteilung verwaltet werden. Diese reiche Wunschliste vermehrte die 1. Abteilung am 11. Jänner 1918 mit einer Auskunftei und die 3. Abteilung am 28. Februar mit einer eigenen Versorgungsabteilung im Verband der I. Geschäftsgruppe. Durch Anweisung der Versorgungsgebühren aller Gagisten und Hinterbliebenen könnte diese neue Abteilung die 1. und 2. entlasten. Die Stiftungsabteilung sei jedoch nicht notwendig, ein häufiger Personal Wechsel sei doch bedenklich. Das „gemächliche“ Studium des Elaborates zog sich noch weiter hin und erst der Zusammenbruch machte diesem meist recht unsystematischen Herumorganisieren ein Ende. Alle Pläne wurden am 8. November 1918 ad acta gelegt. Durch diese Diskussionen wurden freilich die Schwierigkeiten, die sich besonders beim Versorgungswesen geltend machten, nicht behoben, sie drängten vielmehr auf eine rasche Lösung ohne Rücksicht auf künftige umfassendere Organisationspläne. Auf eine Anregung der Abteilung 1 vom 30. Mai 1917 19), zur Beschleunigung des Aktenlaufes den Führer des Grundbuchsamtes zu ermächtigen, gewisse Agenden ohne Fertigung durch das außer Haus befindliche Marinekontrollamt in eigener Verantwortung zu besorgen, erklärte Generalkommissär Jirik, die Unterstellung dieses Amtes unter die Abteilung VIII und seit 1889 unter das Marinekontrollamt sei deswegen erfolgt, weil eine administrative Behörde hiefür die Verantwortung tragen müsse. Eine Zuweisung an die rein militärische 1. Abteilung sei daher unmöglich, wohl aber diejenige an eine zu errichtende Versorgungsabteilung 20). Ein konkretes Beispiel bot am 23. August der I. Geschäftsgruppe und den Abteilungen 1, 3 und VIII Gelegenheit zur Abfassung eines gemeinsamen Referates 21), das unter Hinweis auf das neue Pensionsgesetz die Aufstellung einer eigenen Abteilung 3/V innerhalb der I. Geschäftsgruppe forderte, zumal der militärische Teil der Ruhestandsversetzungen in dieser Gruppe bearbeitet werde. Man wolle dadurch in keiner Weise den Absichten des Marinekommandanten für die zukünftige Gliederung der Zentralstelle vorgreifen. Njegovan bemerkte zu dem Referat am 20. September, er stimme im wesentlichen zu. Das Grundbuchsamt sei der 3. oder noch besser der 1. Abteilung anzugliedern und das Personal der 3. Abteilung temporär entsprechend zu vermehren, solange dies durch das neue Versorgungsgesetz erforderlich erscheine. In etwas zu weitgehender Interpretation dieser Anordnungen verlautbarte daraufhin die 1. Abteilung die Aufstellung der Abteilung 3/V für Versorgungswesen und der Abteilung VIII/P für Verpflegs- und Bekleidungswesen mit 1. November 1917 22) ; letztere bestehe ohnedies de facto seit Ende