W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
9. Erzherzog Franz Ferdinand und die Organisation der Marine. Das Problem Führung-Verwaltung
91 In dem Vortrag, den Montecuccoli unter Beischluß der Bemerkungen des Thronfolgers und seiner eigenen Stellungnahme hiezu dem Kaiser am 26. Juni 1912 unterbreitete 5), geht er davon aus, daß die Einreihung großer Einheiten in die Flotte, die rasch fortschreitende technische Vervollkommnung der Einrichtung der Schiffe und die Ausgestaltung aller Waffen zur See einen hohen und einheitlichen Ausbildungsgrad der Bemannungen erfordere, um die Schlagfertigkeit im Mobilisierungsfalle zu gewährleisten. Deshalb solle ein Flotteninspektor diese Ausbildung überwachen, als Hilfskraft des Marine- kommandanten alle auf die Mobilisierung und Schlagfertigkeit der Flotte Bezug habenden Maßnahmen betreiben und bezüglich der Besetzung von Kommandostellen zur See sowie bezüglich der Ausgestaltung der Flotte und ihrer Waffen Ratschläge erteilen und Anträge stellen. Hiedurch werde überdies das Hafenadmiralat entlastet. Franz Joseph erteilte am 29. Juni 1912 die Genehmigung zu dem Vortrag und im Normalverordnungsblatt Nr. 19 vom 10. Juli erfolgte die Verlautbarung des provisorischen Statutes für den Flotteninspektor. Danach ist der Flotteninspektor als Hilfsorgan des Marinekommandanten dem Kriegsministerium/Marinesektion direkt unterstellt. Wenn er sich nicht bei der Flotte auf hält, so ist sein Amtssitz Pola. Er überwacht die einheitliche Ausbildung der Schiffsbemannungen der operativen Flotte und der Schulschiffe; deshalb wird ihm die Eskadre und die Reserve- Eskadre unterstellt. Ferner besitzt er das Inspizierungsrecht über die Marineakademie, die Schulschiffe, heimkehrende Missionsschiffe, die Stationsschiffe, Torpedobootsstationen, Unterseebootsstationen, Flugstationen und Nachrichtensammelstellen des Flottenkommandos bezüglich der Ausbildung und des maritim-technischen Dienstbetriebes, ferner über die Schiffe in erster Reserve bezüglich ihres Bereitschaftszustandes. Er berichtet der Marinesektion und stellt Anträge zur Förderung der Schlagfertigkeit ; Abweichungen von den Vorschriften stellt er selbst ab. Im Einvernehmen mit dem Hafenadmiralat und den Seebezirkskommanden kann er zu größeren Übungen auch die Boote der Torpedobotsstationen, die U-Boote, Signalstationen und Sammelstellen heranziehen. Überdies kommt ihm die Leitung der größeren Manöver zu, soferne sie sich nicht der Marinekommandant vorbehält, ferner die Auswertung der dabei gewonnenen Erfahrungen und die Verfassung der Dispositionen. Er erhält in alle Mobilibierungselaborate und in Geschäftsstücke, die seinen Wirkungskreis betreffen, Einsicht und kann Anträge über Verteidigungs- maßnahmen an der Küste, über die operative Verwendung der Flotte für verschiedene Kriegsfälle und über die organisatorische Ausbildung der Flotte stellen. Ferner muß er von allen organisatorischen und technisch wichtigen Fragen und Versuchen Kenntnis bekommen, stellt Anträge für die Neubesetzung der Posten von Abteilungs- und Schiffskommandanten, verfaßt bzw. begutachtet die Qualifikationslisten der Kommandanten. Zu kommissionellen Beratungen über Personalangelegenheiten, die Wahl neuer Schiffstypen sowie einschneidende technische und organisatorische Fragen wird der Flotteninspektor beigezogen. An Hilfspersonal steht ihm ein Referent, ein Personaladjutant, ein Linienschiffsleutnant in Marine-Lokalanstellung sowie zwei Unteroffiziere und zwei Matrosen zu. Bei größeren Manövern übernimmt der Vorstand der Operationskanzlei die Geschäfte seines Stabschefs. Der Flotteninspektor besitzt keine gerichts- herr liehen Rechte, wohl aber die Disziplinarstrafgewalt in höchstem Ausmaß. Zu seiner Verfügung steht die Yacht Fantasie bzw. für kriegsmäßige Übungen die Admiralsjacht Lacroma 6).