Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Die österreichischen Archive und die Geschichtswissenschaft

Die österreichischen Archive und die Geschichtswissenschaft 83 Thürheim gewährte dem Statistiker Ignaz de Luca, der auch eine Landes­kunde von Oberösterreich verfaßte, freien Zutritt in die Landesregistratur und machte Mitteilungen aus den ständischen Akten. Auch in Wien erhielt de Luca fallweise ähnliche Vergünstigungen * 34). Stempelgebühren erhoben die österreichischen Archive seit jeher nur bei der Beglaubigung von Abschriften. Namentlich das Haus-, Hof- und Staatsarchiv vertrat die Auffassung, daß nur Beglaubigungen als Amts­handlungen im Verwaltungsverfahren anzusehen und daher stempelpflichtig seien, während die Behandlung wissenschaftlicher Anfragen und Benützungsgesuche keine behördliche Funktion bedeute, sondern aus der Stellung der Archive als wissenschaftliche Anstalten erwachse35). Selbst aus einem Bericht des Hofkammerarchivs an das Finanzministerium, wo doch stets das fiskalische Interesse im Vordergrund stand, aus dem Jahre 1863 geht hervor, daß man dort für wissenschaftliche Benützungen überhaupt keine, für Vidimierungen und Abschriften nur bis 1841 beson­dere Gebühren eingehoben hat36). Hinsichtlich der Beglaubigungsbefugnis der Archive galt zimächst ein Hofdekret der Obersten Justizstelle vom 7. Oktober 1793, das erklärt: „Allen jenen Instrumenten, welche von eigens berechtigten Beamten über Urkun­den, welche sich in Archiven, Registraturen oder sonstigen öffentlichen Ämtern befinden, ordentlich ausgestellet werden, ist der volle Glaube bey- zumessen“ 37). Das Joanneum in Graz, das als wissenschaftliche Anstalt zunächst nicht darunter zu subsumieren war, das aber in seinem Archiv über einen reichen Urkundenvorrat verfügte, beantragte im Jahre 1867 über den steirischen Landesausschuß beim Justizministerium, ihm das Recht zur Beglaubigung von Abschriften, die aus seinen Beständen angefertigt werden, zuzu­erkennen. Darüber wurde ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes ein­geholt, der die Anwendbarkeit des zitierten Hofdekrets auf das Joanneum­archiv, das eben mit dem ständischen Archiv vereinigt wurde, aussprach 38). Arneth, der um seine Meinung gefragt wurde, äußerte sich dazu, daß im Haus-, Hof- und Staatsarchiv kein Normale über Beglaubigungen bestehe, Wiener Schattenrissen aus dem Jahre 1784, hgg. v. Adolf Deutsch (1928), 96—101. Über sein Verhältnis zu Sonnenfels: Elfriede Eckert, Heinrich Joseph Watteroth. Wiener phil. Diss. 1949, 90. 34) Zibermayr, a. a. O., 113. Sein erstes Gesuch in Wien wurde 1798 abschlägig beschieden. Alig. Verwaltungsarchiv: Studienhofkommission, 4 C 1. Über ihn: A. Grünberger, Ignaz de Luca, Leben und Werk. Wiener phil. Diss. 1953. 35) B i 11 n e r, a. a. O., 63*. 36) Hofkammerarchiv, Archivverhandlungen: 743/1863. 37) Kropatschek, Sammlung der Gesetze unter Franz II. Bd. 3, 260, nr. 982. 38) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizministerium I E I 7—11176/1867. 6*

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