Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)
Zur Geschichte des Archivalienschutzes
Zur Geschichte des Archivalienschutzes 71 Unterlagen. Die jüngeren Registraturen haben die Altpapiersammlung während der beiden Weltkriege nicht überall überdauert87). Ein weiteres Feld, auf dem es behördliches Schriftgut zu schützen gilt, erstreckt sich auf die Sicherstellung von Amtsschriften in privaten Nachlässen. Darüber gibt es Verfügungen, die bis in die Zeit Maria Theresias zurückreichen. Die Kaiserin wollte nicht nur eine geregelte Aushebung der Akten aus den Registraturen durch entsprechende Vormerkungen88), sondern auch den Schutz gegen Entfremdung beim Tode ihrer Beamten gewahrt wissen 89). Trotzdem ereignete es sich immer wieder, daß Amtsschriften in den privaten Nachlaß staatlicher und militärischer Würdenträger und damit in der Folge in deren Familienarchive gelangten. Das Metternicharchiv in Plaß ist hiefür ein kennzeichnendes Beispiel. Die politischen Nachlässe, die von den wissenschaftlich organisierten Archiven mühsam genug und oft nur splitterweise erworben wurden, beleuchten diesen Sachverhalt ebenfalls. Dabei darf nicht übersehen werden, daß das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch nicht auf dem Boden der römisch-rechtlichen Anschauung von der Unveräußerlichkeit und Unverjährbarkeit des Staatseigentums steht. Man mußte daher trachten, in anderer Weise Abhilfe zu schaffen. Eine solche Möglichkeit bot das in Österreich eingeführte Institut der Verlassenschaftsabhandlung. Schon der Entwurf einer „Instruktion in Verlassenschaftsabhandlungen, Vormundschafts- und Kuratelssachen“ aus dem .Jahre 1850 nimmt darauf Rücksicht. Es wird darin für den Fall, daß sich im Nachlaß eines öffentlichen Beamten oder Soldaten „öffentliche Gelder, Amtsschriften oder sonstige Ärarialgegenstände“, finden, die Beiziehung eines Kommissärs der Behörde oder des Militärkommandos, denen der Verstorbene unterstanden hatte, verlangt90). Diese Bestimmungen wurden dann auch in den Entwurf einer provisorischen Instruktion über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschäften außer Streitsachen übernommen, der durch kaiserliches Patent vom 9. August 1854 Rechtskraft erlangte91). Somit war für die Geltendmachung eines Droit de saisis einigermaßen vorgesorgt92), doch bot namentlich die Rückgewinnung von Gegenständen, die aus öffentlichen Sammlungen im weitesten Sinn herrührten und nicht selten bei öffentlichen Feilbietungen oder Versteigerungen auftauchten, manche Schwierigkeit. Die bedeutendste Pfandleihanstalt, das Dorotheum, 87) S i 11 i g, a. a. 0., 21; K. L ec h n e r, Archiv und Registratur bei den ländlichen Gemeinden. Mitt. d. Österr. Staatsarchivs 6 (1953), 395 f.; J. K. Homma, Stadt- und Marktarchive im Burgenland. Ebd., 7 (1954), 190 bis 207. 88) Alig. Verwaltungsarchiv: Hofkanzlei III A 2, 180 ex Dezember 1763; 119 ex Oktober 1786; Justizmin., Alte Miscellanea Nr. 5330 v. 9. XI. 1754. 89) Bittner, Das Eigentum usw., 317 ff. 90) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin. I E I—1, 64435/1850. 91) Ebd., 19747/1852; Reichsgesetzblatt 1854, Nr. 208. 92) Meisner, a. a. O., 38 f.