Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)

Schatzgewölbe und Kanzleiarchive

Schatzgewölbe und Kanzleiarchive 19 Das seit der Wende zum 16. Jahrhundert herauf ziehen de Aktenzeit­alter brachte neue Ordnungssysteme. Maximilian I. hat durch seine Maß­nahmen die Grundlagen geschaffen, auf denen sich der Übergang von den mittelalterlichen zu den neuzeitlichen Formen des amtlichen Schriftver­kehrs und der Geschäftsführung der Behörden vollzog. Er bekundet sich in der Anlage von Registern, in dem ausgedehnten, oft ganz wörtlichen Ab­schreiben des Auslaufes, nicht selten auch des Einlaufes, in eigenen Amts­büchern 103). Sie haben sich in der Regel viel besser erhalten als die losen Akten. Ein Aktenheften war in Österreich nicht üblich. In Salzburg gab es die sogenannten Kateniehl, das sind nachträglich zusammengebundene Konzepte104). Eine Anweisung, die Karl VI. am 26. IV. 1719 für die Böhmische Hofkanzlei erlassen hat, scheint nicht durchgeführt worden zu sein. Wan die acta complet und geschlossen seind, so sollen solche auf deren partheien Unkosten zusammengeheftet werden, damit niemalen nichts mehr daraus verzogen oder sonsten verloren werden könne ....105 *). Dane­ben werden bis ins 17. Jahrhundert immer wieder neue Kopialbücher an­gelegt, die die alten Urkundenbestände erfassen. Die Anschauungen über das dauernd Aufzubewahrende schwanken. In den Anweisungen des Ettore Miulitta, der in Friaul eine der ältesten auf ehedem österreichischen Boden entstandene Archivlehre abgefaßt hat, heißt es: ... omnes generaliter sunt conseruande, nam casu non cogitato utili­tatem possunt conferre loe). Auf der anderen Seite bezeichnete die Wiener Universität schon im 15. Jahrhundert einen Teil ihres Bestandes an Papst­urkunden als bullae inutiles 107 108 *). Oft bestimmte eben die augenblickliche Verwertbarkeit die Meinungen über die Würdigkeit des Aufhebens. Doch manchmal leuchtet auch ein eigentlicher historischer Sinn hervor. In einem Verzeichnis über das Kuefsteinische Familienarchiv in Greillenstein von 1615 heißt es: Mehr etliche vnderschiedtliche Scartecken so nicht der mühe werdt zu registrirn aber vmb künfftigs zvillen beygelegt seinm). Eine Verfügung des Bischofs von Passau vom 15. April 1681 beklagt die schlechte Verwahrung der Urkunden in den Pfarrarchiven, man scheue 103) Dies gilt auch für die Finanzverwaltung und ihre häufig Buchhaltungs­zwecken dienenden Behelfe. Vgl. F. Walter, Die sogenannten Gedenkbücher des Wiener Hofkammerarchivs. Arch. Zeitschr. 42/43 (1934), 137 ff.; Otto Brun­ner, Das Archiv der Niederösterreichischen Kammer und des Vicedoms in Österreich unter der Enns und seine Bedeutung für die Landesgeschichte. Jahrb. d. Vereins f. Landesk. von Niederösterreich, NF. 29 (1944—48), 144 ff. i°4) Mudrich, 13, 185; Josef K. Mayr, 34 ff.; Stolz, 114. los) Fellner-Kretschmayr, Die österreichische Zentralverwaltung 1/3, 325, nr. 49. 108) Zahn, Zwei mittelalterliche Archivanlagen in Italien. AZ 3, 1878, 61—79. 107) S c h r a u f, 746. 108) Karl Graf Kuefstein, Verzeichnis des Kuefsteinischen Familien­archivs in Greillenstein aus dem Jahre 1615, 1906, 49, nr. 409. 2*

Next

/
Thumbnails
Contents