Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 52. Oswald Gschliesser (Innsbruck): Zur Geschichte der Grundrechte in der österreichischen Verfassung

60 Gschliesser, Zur Geschichte der Grundrechte in der österreichischen Verfassung. dritten Absatz mit Rücksicht auf die den Landesverwaltungen zugedachte Erweiterung der Autonomie in Schulsachen einfügen zu müssen 1). Auch die politischen Erfahrungen der Sechzigerjahre empfahlen die Aufnahme dieses Satzes in § 19 2). Artikel 20 (,, Über die Zulässigkeit der zeitweiligen und örtlichen Suspension der in den Artikeln 8, 9, 10, 12 und 13 enthaltenen Rechte durch die verantwortliche Regierungsgewalt wird ein besonderes Gesetz bestimmen“) hatte auch bereits insoferne einen Vorläufer, als § 12 des kaiserlichen Patentes vom 4. März 1849 bestimmte, daß im Falle eines Krieges oder bei Unruhen im Innern die Bestimmungen der §§ 5 bis 11 des Patentes zeitweilig und örtlich außer Wirksamkeit gesetzt werden können, wobei ein Gesetz das Nähere bestimmen werde 3). Wir können also abschließend feststellen, daß alle in dem Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aufgezählten, heute noch garantierten Grundrechte inhaltlich und größtenteils auch formell auf das ehrwürdige Alter von mehr als hundert Jahren zurückblicken können und daß man, was dieses wichtige Verfassungselement anlangt, in Österreich 1867 glücklich wieder eine Linie erreicht hat, diezwar etwas hinter der vom Kremsierer Reichstag erstrebten zurückblieb, anderseits doch auch in einigen Punkten über das 18 Jahre zuvor in der oktroyierten März Verfassung Gewährte hinausging. *) Ebenda, S. 779. 2) Hugelmann Karl, Historischpolitische Studien, Wien 1905, Die rechtliche Stellung der Natio­nalitäten in Österreich. S. 194 f. 3) Die näheren Bestimmungen zu Artikel 20 brachte das Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66. — Ein Antrag auf Einfügung einer Bestimmung, die eine teilweise Suspension der Grundrechte in gewissen Fällen und unter gewissen Voraussetzungen vorsah, war bereits im Verfassungsausschuß von Kremsier gestellt worden, dort aber in der Minderheit geblieben (Bernatzik, a. a. O., S. 144 f.).

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