Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

IX. Nachträge - 82. Thea Oschinsky (Liverpool): Südtiroler Urkunden im Britischen Museum

Südtiroler Urkunden im Britischen Museum. 545 Michael Unterhofer bindermaister innengehabt, auf dessen ableiben aber seiner gehabten ehewürthin . . .a) Fäßelin am lOten November 1767 c. aigenthumlichen eingeraumbt und daraufhin von dißer solche am 6ten April 1768 c. ihme bestimbten empfacher khäuflichen verwendet worden. Also und dergestalten das hierüber widerholter empfacher und desßen erben khenen und mögen solch alhin verlüchne baurecht mit all denen recht und gerechtig- kheiten was dann von alters darzue gehört auch biß anhero darbey genuzt und genosßen worden oder mittels guter bau- und bösßerung annoch dahin gebracht werden mechte, nunhinfiran beriebiglichen innenhaben nuzen und geniesßen, auch anmit thuen und lasßen wie es ihnen belust und beliebt, dieselbe aber alzeit in guten bau und würden zuerhalten zu bosßern und nit zu lozern selbs nichts hievon zuentziechen weniger andern das zuthuen gestatten, auch ohne unßer verlenchere oder unnßern nachkommen vorwisßen und bewilligung nit zuverkaufen, vertauschen, versözen oder in ainich anderweaeg zu ver- alienieren, sondern da sye deren aines thuen wolten oder miesten so sollen sye anhero den khauf am ersten antragen und um ain pfund perner rechter dann yhemande andern erfolgen lasßen. Wolte aber diser innerhalb ainer monnats-frist negst nach beschochnen anboth nit angenommen werden, so mögen sj'e alsßdann solchen anderwerts hingeben wenns sye wollen, yedoch dergleichen persohnen welche zu pauleuth annehmlich und vermig ange- zochnen landes-rechten nit auszuschliesßen seynd. Und von dießer verlüchnen baurecht ernenter empfacher desßen erben und ein yeder khonfftiger inhaber schuldig jährlichen auf Martini in unnßern stift Gries zu zinsen und zu antworthen vierundzwainzig khreizer rechten ewigen grund und herrn zinß zumahlen auch in allen dißen gethrey gehorsamb und gewährtig zu seyn und all jennes zu volziechen was ein yeder grundhold nach erdeiten landes-rechten zu praehtiren verbunden ist und zwahr bey vermeydung der völligkeit und und verlihrung der hieran erhaltnen paumans-recht. Inmasßen dann deme allen gethreulichen nach- zugleben und darwider nicht zu handlen bestimbter empfacher zu dem ende hin sich und seine erben die gehorsambe paumans-pflicht abgelegt und hierüber also reversieret hat, dargegen ist alhin diser verleychung halber all nothwendig grundherrliche ahsihtenz zu laisten mithin versprochen worden. Zu urkund desßen haben wiir verleüchere unnßer praelatur und des capitis inßiglen hieranhengen und anmit dißen verleüchbrief höhrt und bekhreftigen lasßen. So beschöchen den achtundzwainzigisten April in sibenzechenhundert und achtundsechzigisten jahr. Siegel an Pergamentstreifen, rund (50 mm,) rot in Holzschüssel, Siegelbild: Darstellung der Pforte, Legende unleserlich; leicht beschädigt. Siegel an Pergamentstreifen, rund (50 mm), grün in Holzschüssel, Siegelbild: Maria und das Christuskind, Legende unleserlich; leicht beschädigt. 18. 1382 AUGUST 15, o. O. Ziprian von Vilanders beurkundet, daß er dem Hans Stampflein für ihm geleistete Dienste und als Ausgleich einer Schuld des Nikolaus Tobhan, seines Schwagers, 200 Mark Berner in zwei Raten von je 100 Mark am St. Laurenzentag des nächsten und des darauffolgenden Jahres zahlen werde und daß er ferner seine Ansprüche auf das Gut zum Tod in Velturns für die Zeit, wenn dieses nicht mehr in den Händen des gegenwärtigen Besitzers, Nikolaus Tobhan sein wird, aufgeben wird. Perg. (33 b X 17 h). — S.: Add. Ch. 18102. Ich Cziprian von Vilanders vergich und tűn chunt offenlich mit dem prieff für mich und für alle mein erben allen den, die in ansechent, horent oder lesent, daz ich schüldig a) Freigelassen für den Vornamen. 35 Festschrift, II. Band.

Next

/
Thumbnails
Contents