Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 49. Erwin M. Auer (Wien): Die Ordensgarderobe. Ein Beitrag zur Geschichte der kleinen Wiener Hofdienste. (Mit 1 Tafel.)

Die Ordensgarderobe. 19 der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit Droits pour les lettres patentes überschrieben 1), während die lithographierten Formblätter der Folgezeit als Titel Etat des taxes et droits de Chancellerie, bzw. Note des taxes et des droits que chaque nouveau Chevalier . . . doit payer a la Chancellerie führten 2). Diese Taxen kamen fast zur Gänze dem Kanzler, Schatz­meister, Greffier und Wappenkönig als den vier Ordensoffizieren zugute. Im Falle daß eine oder mehrere dieser Offiziersstellen unbesetzt waren, wurden die entsprechenden Tax- anteile trotzdem eingehoben und als Intercalargelder für Ordenszwecke 3) oder für Unter­stützungen 4) verwendet. Die Ausfertigungsgebühren setzten sich aus der großen oder Haupttaxe, der kleinen oder Expeditionstaxe, dem Douceur für die Kanzleiboten und dem Polstergeld zusammen, wozu noch ansehnliche Geschenke oder Trinkgelder kamen. Die Haupttaxe wurde stets in gleicher Höhe eingehoben und betrug für jeden der vier Offiziere im Laufe der wechselnden Währungssysteme schon im 17. Jahrhundert je 100 Pistolen ä 7 % fl., später dann 750 fl. C. M., 787 fl. 50 kr. ö. W. oder 1575 K 5). Als teilweise schwankende Expeditionstaxe wurden ursprünglich 61 % Pistolen, später 459 fl. 22 y2 kr. C. M., 482 fl. 34 kr. ö. W. oder 964 K 68 h bezahlt. Diese eigentlichen Ausfertigungsgebühren für die Diplome waren zu hoch berechnet, da die Kanzlei die ihr zufallenden Kosten vor 1869 nur mit durchschnittlich 8%, nach 1869 aber trotz der kunst­reicheren Ausgestaltung der Diplome mit rund 44-7% der eingehobenen Expeditionstaxe veranschlagte. Der verbleibende Rest wurde zwischen dem Kanzler und dem Greffier oder deren Vertretern geteilt. Um seine Einnahmen zu erhöhen, führte Imbsen 1712 als Greffier ein, daß jeder in Wien investierte Ritter für den Polster, auf welchem während der Zeremonie die Ordens- kollane lag, 98 fl. 30 kr., später 100 fl. Polstergeld zu zahlen hatte6). Für auswärts investierte Ritter wurde diese Taxe nicht eingehoben, weil das Ordensgreffierat sein Kissen nicht hergab 7). Für die Polstertax hatte der Greffier die Polster zu beschaffen, keines­wegs aber für jede Promotion neue. Da der Greffier Imbsen später auch die Kanzlerwürde bekleidete, teilten sich seine Nachfolger, nämlich Kanzler Urban von Molitoris und Greffier Anton Franz Freiherr von Buol8) das Polstergeld; im weiteren Verlaufe der Ordensgeschichte verblieb es wieder dem Greffier zur Gänze. Zum letzten Male wurde die Polstertaxe anläßlich der mit Datum vom 22. August 1858 festgelegten Promotion des Kronprinzen Rudolf berechnet, obwohl die Verleihung mit Nachsicht aller Ceremonien befohlen war 9) und daher auch kein Polster verwendet werden konnte. Die Kanzleiboten, welche als Huissiers des Ordens die Diplome und die übrigen Aussendungen zuzustellen hatten, empfingen 8 Pistolen, bzw. 48 fl. C. M., 50 fl. 40 kr. ö. W. oder 100 K 80 h. Somit ergibt sich, daß ein in Wien investierter Ritter oder dessen Erben 10) !) Z. l/TO/1721. 2) Vgl. die in Fasz. TO-Kanzleigelder — Rechnung und Taxvertheilungs-Ausweis 1808 bis 1931 einliegenden Formulare. 3) Z. B. Z. 8/TO/1807 und 5/TO/1808. 4) Z. 9/TO/1740. 5) Vgl. auch für das Folgende die Unterlagen des bereits genannten Rechnungsfaszikels sowie im Fasz. TO-Varia die drei Konvolute mit alten Zahlungskorrespondenzen und Taxverteilungsnachweisen 1867 bis 1918. 6) Ebenda, Darstellung Molitoris vom 26. September 1771. — Vgl. auch oben S. 4. 7) Z. 5/TO/1825, Bericht des vertretenden Greffiers Thomas Young an den Kanzler Münch- Bellinghausen vom 18. Juli 1825. 8) Der Rat und geheime Sekretär Urban Franz von Molitoris war mit der Kanzlerwürde zwischen 1742 und 1781 ausgezeichnet. Der niederösterreichische Vizestatthalter Anton Franz Freiherr von Buol bekleidete die Greffiersstelle zwischen 1742 und 1767. ») Z. 7/TO/1858. 10) Z. 5/TO/1817.

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