Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 171 Der Umfang der Strafgerichtsbarkeit ist also dadurch begrenzt, a) daß sie nur die „causae criminales civiliter intentatae“ umfaßtl). Was unter diesem Ausdruck zu verstehen ist, muß aus der damaligen Rechtsanschauung erklärt werden. Delikte und Exzesse konnten im alten Recht auf vier verschiedene Weisen verhandelt werden: Durch das akkusatorische Verfahren (accusatio), durch das Denuntiationsverfahren (denuntiatio), durch das Inquisationsverfahren (inquisitio) und durch das im Falle der Offenkundigkeit eintretende Verfahren (notorium) 2). Zum letzteren bedurfte es nur eines die Strafe aussprechenden Erkenntnisses 3). Das Akkusationsverfahren und Denuntiationsverfahren hat vindikativen Charakter und zielt auf die gesetzlich angedrohte Strafverhängung hin. Das Inquisitionsverfahren dagegen hat die Wiedergutmachung des Schadens zum Hauptzwecke, ähnlich der Klage eines Deliktes im Zivilwege. Daher hat es auch die Art eines Zivil Verfahrens. Die zwei gewöhnlichen Verfahren waren das akkusatorische und inquisitoorische 4). Das Inquisitions verfahren soll entweder auf Grund einer clamosa insinuatio, d. h. mehrfach sich wiederholender Anzeige von Untergebenen gegen einen Geistlichen, oder auf Grund einer publica fama, daß jemand eine kirchliche Straftat begangen hat, durch den mit Strafgewalt ausgestatteten kirchlichen Obern eingeleitet werden 5). Die äußere Form ist nicht die für das feierliche Akkusationsverfahren vorgeschriebene, sondern die der Zivilklagen 6). Daher ist das Inquisitions verfahren ein ziviles und nicht ein kriminelles 7). Deshalb kommen auch nicht die strengen Normen des Akkusationsprozesses in Anwendung und es wurden nicht die härtesten Strafen der Deposition und Degradation verhängt 8). Das Inquisitionsverfahren setzt eben nicht ein so schweres Delikt voraus wie der Akkusationsprozeß 9). Eine Entwicklung des strafgerichtlichen Verfahrens in Brixen wird dadurch nachweisbar, daß sich in den Privilegienbestätigungen bis 1472 immer die Reservatklausel findet: „criminalium vero et excessuum enormium, qui essent accusatione et dampnatione digni“, in den Wahlkapitulationen von 1539 an aber: „criminalium vero et excessuum enormium, qui essent accusatione et denuntiatione digni . . .“. Das deutet darauf hin, daß damals nicht allein das Akkusationsverfahren, sondern auch das Denuntiationsverfahren am bischöflichen Gerichte in Übung war. Seit dem 17. Jahrhundert findet sich aber diese Reservatklausel in den Wahlkapitulationen nicht mehr 10). Das ist aus dem allgemeinen x) Das Wort „intentare“ kommt nach damaligem rechtlichem Sprachgebrauch vor in der Bedeutung: „intentare actionem“ = litem intendere; „intentatio criminum“ = accusatio. Vgl. Dufresne, Glossarium. In den Statuten wird sicher absichtlich der Terminus „intentare“ gebraucht, um den Ausdruck „accusatio“ zu meiden, der, streng genommen, nur für das akkusatorische Verfahren angewendet wurde. Das Akkusationsverfahren war aber außerhalb der Gerichtskompetenz des DK und stand einzig und allein dem bischöflichen Gerichte zu. Das geht klar aus den Privilegienbestätigungen und aus den Kapitulations- eiden hervor, in denen es heißt: „.. . criminalium vero et excessuum enormium, qui essent accusatione et dampnatione dignissimi .. . nobis aut vicario nostro reservamus.“ 2) München R., I, S. 363. 3) Hinschius, KR, V, S. 359. 4) München R„ I, S. 364, 478. — Hinschius, KR, V, S. 350, c. 31, X, V, 3; c. 24, X, V, 1. — Innozenz III. hat 1199 das Inquisitionsverfahren eingeführt und auf dem Lateran. IV. a. 1215 als allgemein verpflichtend erklärt mit Beibehaltung des Akkusat ions Verfahrens. 5) Hinschius, KR, V, S. 352, n. 1. ®) c. 22, X, V, 3: „. . . distinguendum, utrum is, contra quem agitur . . . denuntietur civiliter, an criminaliter accusetur, et utrum agatur secundum iuris rigorem, aut secundum temperantiam aequitatis . . . tales (scii, testes) contra talem taliter duximus admittendos, non secundum iuris rigorem, sed secundum temperantiam aequitatis, cum ageretur non criminaliter, cur deponeretur ab ordine, sed civiliter, ut ab administratione amoveretur, tamquam immeritus et damnosus.“ 7) Hinschius, KR, V, S. 353, n. 4. „Accusatio alia est criminalis, alia civilis, criminalis nulla nisi in scriptis, civilis vero absque scriptura recipitur.“ 8) Hinschius, KR, V, S. 353. — München. R., I, S. 502. 9) München R, I, S. 366. 10) DKA, Lade 101.