Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

162 Prader, Wenn also die exempten Kapitel nach dem Tridentinum keine selbständige Straf­gerichtsbarkeit mehr ausüben durften, so behielten sie doch eine gewisse Korrektionsgewalt über ihre Mitglieder bei und konnten infolgedessen solche, die sich gegen die Statuten ver­gingen, strafen, sofern nicht die Anwendung eigentlicher Kirchenstrafen notwendig war *). In Frankreich haben sich jedoch die Jurisdiktionsrechte der DKK sehr weitgehend auf­rechterhalten. Die Kapitel übten auch nach dem Tridentinum die eigentliche Strafgerichts­barkeit aus. Träger dieser Gerichtsbarkeit war der Offizial des Kapitels, welcher sich vom Offizial des Bischofs unterschied. Die Strafgerichtsbarkeit umfaßte nicht bloß die Kanoniker, sondern auch alle übrigen Kleriker der Kathedrale. Damit aber die Urteile auch vor dem weltlichen Forum rechtsgültig waren, durften sie einzig und allein vom Offizial des Kapitels ausgehen. Die Parlamente bestimmten den Termin, innerhalb welchem ein Rechtsfall vom Offizial entschieden werden mußte. Wenn dieser Termin unbenützt verstrichen war, hatte der Bischof die Prävention. Erst durch die französische Revolution wurden diese Mißbräuche endgültig beseitigt 2). Länger haben sich die Exemptionen in Spanien erhalten. An spanischen Kapiteln war der Domdekan Träger der Strafgewalt. Er wurde „judex ordinarius“ genannt. Erst das Konkordat vom Jahre 1851 hat alle diese Exemptionen abgeschafft 3). B. Die Strafgerichtsbarkeit des DK von Brixen4). Solange das DK keine autonome Gemeinschaft bildete, sondern wie andere Kapitel in Deutschland ein gemeinsames Leben 5) nach der Regel Chrodegangs 6) führte, kann von einer selbständigen Gerichtsbarkeit, bzw. von einer Teilexemption keine Rede sein. Ein derartiges Recht konnte erst nach Auflösung des gemeinsamen Lebens erworben worden sein. Am Brixner DK geschah diese Auflösung des gemeinsamen Lebens um das Jahr 10507). x) Bouix, De Capitulis, p. 389; Schneider, DK, S. 398. 2) Analecta iuris pont., 1863, p. 1661 f. 3) Hinschius, KR, II, S. 152. 4) Stolz Otto, Polit, hist. Land. Beschr., n. 23: Wie aus Urkunden festgestellt werden konnte, befand sich bereits im Jahre 950 in Brixen ein DK. 5) Rettberg Fr. W., Kirchengeschichte Deutschlands I, S. 496: Ausführliche Darlegung über die vita comunis; Pertz, Monumenta Germ., LL 1, 65. Mansi, XIV, 67, 82; Redlich, O., Die Traditions­bücher, S. 2, n. 4: Um das Jahr 960 schenkt Graf Ratpot dem „monasterium Sti. Stephani et B. Ingenuini“ zwei Huben zu Tüls „ad usum clericorum ibidem Deo servientium.“ S. 6, n. 12: um das Jahr 990 schenkt der Edle Adalbert dem DK seinen Besitz zu Stilfes und Mauls „eisdem fratribus in annonam et suis usibus perpetuo possidendum“. Aus diesen u. a. folgenden Urkunden geht hervor, daß das DK ein gemeinsames Leben führte. Das beweisen die Ausdrücke „fratres“ anstatt „canonici“ und „congregatio“ anstatt dem späteren „capitulum“. Die Mitglieder des DK hatten alle Güter gemeinsam. Die Urkunden bringen keine Nachricht, aus der man auf Privatbesitz schließen könnte. 6) Hinschius, KR, II, S. 54, n. 3: Die Regel Chrodegangs war beinahe überall dem gemeinsamen Leben der Kapitel zugrunde gelegt. Daß in Brixen das gemeinschaftliche Leben nach der Regel Chrode­gangs gehalten wurde, läßt sich vermuten, da in den Statuten vom Jahre 1422 noch wörtliche Überein­stimmungen mit dieser Regel aufscheinen. 7) Die Auflösung des gemeinsamen Lebens ist für Brixen bloß indirekt nachweisbar. Solange näm­lich das gemeinsame Leben bestand, wurde es jedem zur Pflicht gemacht, das Eigentumsrecht über seine Immobilien der Kongregation zu übertragen, sobald er in dieselbe eintrat. Er konnte aber den Nutzgenuß beibehalten. Vgl. Reg. Chrod., cap. 31, 32. Reg. Aquisgran. cap. 115 bei Mansi, XIV, p. 229. Nun aber finden wir vor dem Jahre 1050 keinerlei Nachricht, die darauf schließen ließe, daß die ein­zelnen Kanoniker (sie hießen „fratres“) Privateigentum besessen oder übertragen hätten. Ein Regest aus dem Jahre 1030 berichtet uns noch, daß ein gewisser „vir nobilis nomine Herimbertus ... ex vita laicali in canonicam se mutans predium in loco Aznic (Asling) tradit in ius fratrum Prixinensi eeclesie deservientium“ bei seinem Eintritt in die Kongregation das Eigentumsrecht seines Besitzes abtritt mit dem Vorbehalt des Nutzgenusses. Vgl. Redlich, Die Traditionsbücher, S. 27, n. 68, n 69. Seit 1050 aber finden sich immer mehr Nachrichten, die uns beweisen, daß die einzelnen Kanoniker Privateigentum besessen und ihre eigenen Wohnungen und Häuser hatten. Vgl. Redlich, a. a. O., S. 56,

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