Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

160 Prader, der Zeit durch die Wahlkapitulationen zu festigen und zu erweitern 1 2 * 4). Wir können diese Wahrnehmung auch beim DK von Brixen machen. In Eichstätt heißt es schon im Jahre 1259 in einem Statut: Episcopus contra personas Capituli castrales, villanás sive augurales non fulminet sententias sed coram Capitulo vel senioribus Capituli iustitia mediante puniat decanus delinquentes 2). Aber nicht bloß den Bischof, sondern auch den Offizial suchten die DKK zu binden. So verlangten die Kanoniker von Halberstatt im Jahre 1420, daß der bischöfliche Offizial einen Eid schwöre, nicht über die Kanoniker, ihr Gesinde, die Vikare und alle Personen, welche auf der Domfreiheit wohnten, zu richten und nicht ohne Wissen und Zustimmung des DK mit Strafen vorzugehen 3). In Osnabrück mußten die Kanoniker einen Eid schwören, im Falle einer Ernennung zum Offizial nicht in die Jurisdiktionsrechte des Domdekans, des Kapitels und der Archi- diakone einzugreifen 4). In anderen Kapiteln begegnen uns Zusicherungen der Bischöfe, erst dann einen Kanoniker gefangen setzen zu lassen, wenn dieser sich eines solchen Verbrechens schuldig gemacht hat, wofür bei Laien die Todesstrafe zur Anwendung käme 5). Mancherorts erstreckte sich die Gerichtsbarkeit der DK nicht bloß auf die Kanoniker, sondern auch auf die Vikare der Kathedrale und die Dienstleute des Kapitels, ja sogar über den gesamten Klerus der Bischofsstadt 6). Diese selbständige Gerichtsbarkeit einzelner DKK beruhte, wie schon erwähnt, meistens auf einem Gewohnheitsrecht. Und ein solches Gewohnheitsrecht war auch anerkannt durch das allgemeine Recht im Conc. Lateran. IV. a. 1215, c. 7. Der Kanon wahrt aber dem Bischof, falls das Kapitel, trotz Ermahnung des Ersteren nicht einschreitet, die Befugnis seinerseits mit Strafen vorzugehen 7). 2. Die Strafgerichtsbarkeit der Domkapitel nach dem Tridentinum. Während im Mittelalter viele Kapitel von der bischöflichen Jurisdiktion sich nahezu exempt gemacht hatten, so daß sie sogar Exkommunikation, Suspension und Interdikt über ihre Mitglieder verhängen konnten, hat das Konzil von Trient 8) die bischöfliche Jurisdiktion über die Kapitel wiederhergestellt, so daß den Kapiteln nach dem Tridentinum rechtlich keine Strafgerichtsbarkeit mehr zukommt. Die spanischen Bischöfe verlangten auf dem Konzil die vollständige Abschaffung der Exemptionen 9). Das Konzil hat jedoch die Exemp- tionen nicht gänzlich abgeschafft, wohl aber gewissen bischöflichen Rechten gegenüber als unwirksam erklärt 10). 1) Hofmeister Phil., DK, S. 232. 2) Derselbe, a. a. O., S. 232. s) Derselbe, a. a. O., S. 233. 4) Spangenberg X., Beiträge zur älteren Verfassungsgeschichte des Fürstentums Osnabrück, S. 23, n. 3; Hofmeister Phil., DK, S. 233. 5) Hofmeister, Phil., a. a. O. 8) Lünig Joh. Christ., Specilegium, p. 480; Bruggaier L., Wahlkapitulationen. 7) c. 13, X, I, 31: „excessus tamen canonicorum cathedralis ecclesiae, qui consueverunt corrigi per Capitulum, per ipsum in ülis ecclesiis, quae talem hactenus habuerunt consuetudinem et commonitionem vel iussionem episcopi corrigantur infra terminum competentem ab eo praefulgendum; alioquin episcopus ex tunc Deum habens prae oculis, ipsos, ut animarum cura requirit, per censuram ecclesiasticam corrigere non postponat.“ Reiffenstuel, tom. II, tit. 1, n. 97, 98 f. sagt, daß eine solche Gewohnheit in Deutschland in Übung war: „Eiusmodi.“ 8) Sess. VI, cap. 4 de ref. Sess. XXIV, cap. 12 de ref.; Sess. XXV, cap. 6 de ref. ®) Analecta iur. pont. Jg. 1863, p. 1659. 10) Hinschius, KR, II, 150.

Next

/
Thumbnails
Contents