Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

158 Prader, das DK war nur teilweise von den Rechtsbefugnissen des Bischofs befreit und selbst in der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über seine Mitglieder nicht vollständig unabhängig. Passiv nennen wir diese Exemption des DK, weil es „quoad curam animarum“ dem Bischof unterstand; persönlich im Gegensatz zur territorialen Exemption, weil der Gerichtsbarkeit des DK nur die demselben untergebenen Personen unterstanden. Eine solche Exemption erwarb sich das DK durch Präskription. Anfänglich ist auch keine ausdrückliche Verleihung von iuridiktionellen Rechten durch bischöfliche Privilegien nachweisbar. 2. Kapitel. Die Strafgerichtsbarkeit. Die Strafgerichtsbarkeit (iurisdictio criminalis) unterscheidet sich wesentlich von der Korrektionsgewalt, weil zur Ausübung dieser keine Jurisdiktionsgewalt erfordert ist, sondern lediglich eine potestas dominativa x). Im folgenden handeln wir nur von der eigentlichen kirchlichen Strafgewalt, welche ein Ausfluß der kirchlichen Jurisdiktion ist. A. Die Strafgerichtsbarkeit der DKK im allgemeinen. 1. Vor dem Tridentinum. Der Bischof ist „ordinarius iudex clericorum“ in seiner Diözese, so daß auch die Kleriker, welche Dom- oder Kollegiatkapiteln angehören, das Gericht erster Instanz vor dem Bischof und nicht vor ihrem unmittelbaren Obern haben 2). Solange die DKK ein gemeinsames Leben führten, war der Bischof der unmittelbare Obere und daher auch Richter erster Instanz. Der Archidiakon oder der Propst übte die Gerichtsbarkeit im Namen des Bischofs aus, wenn es sich nicht um schwere Vergehen handelte, welche dem Bischof zur Bestrafung Vorbehalten waren 3). Die Auflösung des gemeinsamen Lebens und das Streben der Kapitel nach Selbständig­keit brachte eine bedeutende Wendung mit sich. Rechtlich konnte die Auflösung der vita communis die Kanoniker der Kathedrale der Jurisdiktion des Bischofs nicht entziehen. Gleichwohl suchten sich die Kapitel in ihrem Streben nach Selbständigkeit von der bischöf­lichen Gewalt frei zu machen und da sie in ihrem Ringen um die Erweiterung ihrer Rechte oft mit dem Bischof in Konflikt kamen, suchten sie sich in erster Linie von seiner Straf­gewalt loszumachen 4). So erwarben manche DKK schon gegen Ende des 11. Jahrhunderts und vor allem im 12. Jahrhundert gegenüber den Bischöfen eine gewisse selbständige Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder 5). Dies gelang ihnen teils auf dem Wege päpstlicher Privilegien, teils durch Zugeständnisse der Bischöfe. Zufolge dieser privilegierten Ausnahmsstellung einzelner Kapitel konnten die Bischöfe über den zum Kapitel gehörigen Klerus die Strafen der Ex­DK, Lade 106, n. 23: Nicolaus Acciaolus, Referendar der ap. Signatur konfirmiert eine Transaktion zwischen DK und Bischof Sigismund Alphons v. Thun am 17. Mai 1668 in seiner Eigenschaft als „iudex exemptorum.“ DKA, Lade 106, n. 13: Aus einem Jurisdiktionsstreit des DK mit dem Bischof im Jahre 1668 ist ersichtlich, daß das Kapitel unter die Bestimmung der Sess. XXV, cap. 6 de ref. fiel, welche nach der Inter­pretation der Kanonisten nur auf die exempten Kapitel zu beziehen war. x) München, I, S. 1 ff. 2) Reiffenstuel, tom. II, p. 13, n. 97 3) Reg. Chrod. cap. 3, 8, 25 (Mansi, XIV, S. 313 f); Reg. Aquisgr. cap. 134, 138 (Mansi, XIV, S. 153 f.). 4) Schneider Phil., DK, S. 143. 5) Hofmeister Phil., DK, S. 230.

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