Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 155 Vorwort. Die deutschen DK haben trotz der großen Bedeutung, die ihnen im Mittelalter und weit darüber hinaus für das kirchliche und bürgerliche Leben zukam, verhältnismäßig spät eine literarische Behandlung erfahren. Erst seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts hat sich die kirchliche Geschichts- und Rechtswissenschaft diesem Gebiete zugewandt. Professor Dr. Leo Santifaller, der sich in der Domkapitelforschung sehr verdient gemacht hat, geht in seinem Werke „Das Brixner Domkapitel im Mittelalter“ neben einer erschöpfenden historischen Behandlung auch auf verfassungsrechtliche Fragen näher ein, jedoch nur auf solche, die die innere Struktur des Kapitels betreffen, läßt jedoch größtenteils unbehandelt die rechtliche Beziehung nach außen, d. h. vor allem die rechtliche Beziehung zwischen Bischof und Kapitel. Prof. Santifaller gab mir die Anregung diesen Fragen nachzugehen und so die von ihm veröffentlichten, aber nicht untersuchten Statuten des Brixner DK rechts­historisch auszuwerten x). Angeregt wurde ich zur vorliegenden Arbeit auch durch eine Abhandlung von Dr. Karl Wolfsgruber über das DK von Brixen nach 1500, die auch ihrerseits nur das Historische behandeln will. Meine rechtshistorische Untersuchung „Gerichtsbarkeit und Kollationsrecht des Brixner Domkapitels“ wurde am 1. Juli 1948 als Dissertation an der kirchenrechtlichen Fakultät der Päpstlichen Universität Gregoriana verteidigt. Die Zweiteilung der Arbeit in Gerichtsbarkeit einerseits und Kollationsrecht anderseits hat lediglich einen praktischen Grund, denn juridisch fällt das Kollationsrecht unter den Oberbegriff Gerichtsbarkeit (iurisdictio). Die von mir gewählten Fragen der Gerichtsbarkeit und des Kollationsrechtes, die ich für das Brixner DK darzustellen versuchte, sind bisher, soweit ich feststellen konnte, nirgendwo ausdrücklich für ein anderes DK behandelt worden. Die Darstellung der Kollationsrechte beschränkt sich auf die dem DK inkorporierten Pfarreien, die zwei Hospitäler zu Brixen und Klausen und die Dombenefizien. Nicht berück­sichtigt wurden die Rechte des Kapitels an den einzelnen Filialen und Kapellen der inkor­porierten Pfarreien sowie die Kollationsrechte des Dompropstes. Die vorliegende Ausführung enthält nur den ersten Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. Die Untersuchung der Kollationsrechte und besonders die rechtliche Stellung der beiden Hospitäler zu Bischof und Kapitel wird noch später eine weitere, ausführliche und erschöpfende Behandlung erfahren. Ich möchte mir diese Abhandlung für später Vorbehalten. Die Gerichtsbarkeit des DK gibt uns ein Bild von der Machtstellung, die das Kapitel vor und noch lange Zeit nach dem Tridentinum hatte. Neben dem Bischof als dem pastor supremus der Diözese tritt das Kapitel als eine andere quasi episcopale Macht in Erscheinung. Es geht um die Stellung des Bischofs, d. h. um ein entscheidendes Stück der kirchlichen Ver­fassung und des kirchlichen Lebens überhaupt. Die Untersuchung ist darauf angelegt, stets die lokalen Verhältnisse mit dem allge­meinen Recht in Vergleich zu setzen. Durch einen solchen Vergleich tritt nicht nur die rechtliche Lage des Kapitels deutlicher in seiner Eigenart hervor, sondern man kann auch erkennen, wie weit sich das allgemeine Recht im wirklichen Leben durchsetzen konnte. Das gilt besonders für die Bestimmungen des Konzils von Trient. Als Grundlage vorliegender Untersuchung dienten die Domkapitelstatuten von 1422, 1485 und 1622. Die Statuten sind Ausgangspunkt. In der Hauptsache stützt sich die Arbeit auf die Benützung bisher größtenteils unveröffentlichter Archivalien des DKA, besonders auf die Kapitelprotokolle, auf Prozeßakten und andere Dokumente. Da sowohl das DKA als b Santifaller, Gli statuti del Capitolo della Cattedrale di Bressanone nel medio evo. Archivio per L’Alto Adige XXII. Die Statuten von 1622 sind im Anhang der Dissertation von Wolfsgruber Dr. Karel, Das DK von Brixen 1500 bis 1650, Wien 1947.

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