Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

140 Baur, Reliquienkult 1). Verehrung und Aufbewahrung der Reliquien. Unsere Synode beschließt die Blüteperiode für die architektonische Ausstattung der Reliquienbehälter. Denn gerade in der Zeit vom 9. bis 13. Jahrhundert entstanden die Reliquienaltäre und die großartigen Reliquienschreine, z. B. der Dreikönigsschrein im Kölner Dom. Als Reliquienbehälter verwendete man Kästchen, Kapseln, Schreine und seit dem 14. Jahrhundert mit Vorliebe Reliquienmonstranzen 2). Unser Canon lehnt sich an eine ähnliche Bestimmung des 4. Laterankonzils an3). Reliquien, die bereits eine öffentliche Verehrung genießen, dürfen nicht offen, sondern nur eingeschlossen in Reliquien­behältern gezeigt werden. Handelt es sich aber um neue Reliquien oder um Leiber von Heiligen, so dürfen sie ohne vorherige Gutheißung durch den Apostolischen Stuhl nicht verehrt werden. Der Ausdruck ,,adoranda“ darf an dieser Stelle nicht gepreßt werden und ist gleichbedeutend mit „veneranda“, denn der cultus latriae, der Anbetung, gebührt einzig Gott. Wallfahrtswesen. Wallfahrten junger Frauen4). Junge Frauen sollen nur in Begleitung ihrer Männer oder anderer unverdächtiger Personen Wallfahrten außerhalb der Pfarrei machen. Im Text heißt es: „peregrinationes vel karrinam“. „Carena“ ist gleichbedeutend mit Quadragena und heißt hier so viel wie Bußwallfahrt. Wir finden das Wort in der Summula Raimundi 0. Pr., wo es heißt: „Matrone, iuvenes possunt explere carenas in domibus propriis“ 5). Anlaß zu Wall­fahrten kann eben sein: Erfüllung auferlegter Bußen, leibliche oder seelische Anliegen, Versprechen oder auch Dankbarkeit für verliehene Hilfe 6). Sakramente. Das Sakrament der Taufe. Materia und Forma 7). Die Form der Taufspendung lautet: Ego waptiso te N. in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Da bezüglich der trinitariscben Form kein Zweifel besteht, wollen wir uns damit auch nicht weiter befassen. Die Materie des Taufsakramentes besteht im dreimaligen Untertauchen des Täuflings im Taufwasser. Von der „trina mersio“ sprechen bereits die alten Sakrament­arien 8), denn die Immersionstaufe war seit den ältesten Zeiten in Übung. Dieser Canon ist das älteste Zeugnis für die Immersionstaufe in der Brixner Diözese, während wir anderswo bereits im 13. Jahrhundert die Infusionstaufe (Taufe durch dreimaliges Begießen des Hauptes) in bescheidenem Maße finden; in gesteigerter Weise findet sie Verwendung seit dem 16. Jahrhundert 9). x) c. 38. 2) Witte, a. a. O., 75 ff. 3) Lateran. IV., c. 62 (Mansi, 1. c., XXII, 1050). 4) c. 26. 5) Du Cange, Glossarium mediae et infimae latinitatis, II, S. 297. 6) Bächtold-Stäubli, a. a. O., IX, S. 68; Franz, a. a. O., II, S. 271 ff. 7) c. 16. 8) Sacram. Gelasianum, I, S. 570; S. Gregorianum, II, S. 157. 9) Funk, Die Entstehung der heutigen Taufform in Kirchengeschichte, Abh. und Unters., I, S. 478 ff.; Baur, Taufspendung, S. 31, 67.

Next

/
Thumbnails
Contents