Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

138 Baur, Utensilia. Es ist im c. 5 nicht näher vermerkt, was unter den ,,alia utensilia“ zu verstehen ist. Außer an die bereits erwähnten liturgischen Geräte können wir noch denken an: Patene, Altarleuchter, Altar- und Prozessionskreuz, Thuribulum und Navicula. Gießgefäße mit Schale oder Schüssel, Hostien-, Reliquien- und Weihwasserbehälter usw. 1). Sichere Aufbewahrung der Eucharistie und des Chrisams 2). Can. 5 bringt an erster Stelle den Wortlaut des c. 20 des 4. Laterankonzils, daß Eucharistie und Chrisam unter sicherem Verschluß zu halten seien. Ist der Kirchenrektor diesbezüglich nachlässig, so muß er der Bestrafung gewärtig sein. Eigens wird dann noch­mals die sichere Aufbewahrung des Chrisams in einem reinen Gefäße eingeschärft. Von den drei hl. Ölen (oleum catechumenorum, oleum infirmorum, chrisma) wird bloß das letztere genannt, denn anfänglich gebrauchte man auch für die anderen hl. Öle den Namen Chrisam 3). Wir kennen aber schon aus dem 13. Jahrhundert dreiteilige Ölgefäße. Witte führt vier Grundformen an: Einzelbehälter für das Krankenöl, Zwillinge für die bei der Taufe benötigten Öle, Drillinge = Vereinigung aller drei Ölbehälter zu einem Ölgefäß, endlich eine Vereinigung des Behälters für das Krankenöl mit dem für die hl. Wegzehrung (Krankenziborium) 4). Entsprechend dem Wandschrank für die Eucharistische Pyxis wurden die hl. Öle in einer versperrbaren Wandnische (fenestella) in der Wand des Chores aufbewahrt. Von einer Aufbewahrung zusammen mit der hist. Eucharistie 5) lesen wir hier nichts. Weiters verbietet c. 5 den Gebrauch des hl. Chrisams durch Laien. In alter Zeit wurde das vom Bischof geweihte Öl auch von Laien in Krankheitsfällen zur Salbung ver­wendet. Wir haben also zwischen einer außersakramentalen Laiensalbung und einer sakramentalen priesterlichen Salbung zu unterscheiden. Je mehr der sakramentale Charakter der Krankenölung hervortrat, um so dringender war es geboten, jene Salbungen, welche die Bedeutung des Sakramentes herabdrücken konnten, einzuschränken oder ganz zu beseitigen 6). Die liturgische Haltung 7). „Das liturgische Anstandsbuch.“ C. 4 regelt in knappen Worten das Verhalten der Gläubigen beim Gottesdienst, besonders bei der hl. Messe, u. zw. die dauernde Haltung wie die vorübergehenden Bewegungen. Die Gläubigen werden „adstantes“ genannt. „Die Grundhaltung ist, wenn wir von der Frühperiode mit ihrer Mahlfeier absehen, von jeher das Stehen (auch während des Kanons — u. zw. in verbeugter Haltung) ... So wie der Priester am Altare steht in ehrfürchtiger Bereitschaft; so auch die Gläubigen“ 8). Diese Bereitschaft zur Erfüllung des göttlichen Willens liegt im Worte „disciplina“; die Ehrfurcht vor dem Höher­gestellten dagegen im Worte „timor“. Die liturgischen Gesten und Bewegungen, wie Kreuzzeichen, Kniebeugung, Ver­neigungen, Haltung der Hände usw. sollen mit Würde und Anstand („distincte et sine confusione“) verrichtet werden. q Witte, a. a. O., S. 28—85, und die entsprechenden Tafeln. 2) c. 5. 3) Eisenhofer, a. a. O., I, S. 309, 314. 4) Witte, a. a. O., S. 81, Taf. 66, 67. 5) Braun, Christlicher Altar, II, S. 58739; Veit A., Der kultur- und volkskundliche Gehalt der Taufspendung der Vorzeit, in: Oberrhein. Pastoralblatt, 35 (1935), H. 10 und 11. 6) Franz A., Kirchliche Benediktionen, II, 358; Witte, a. a. O., S. 79. 7) c. 4. 8) Jungmann, Missarum Soll., I, S. 301.

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