Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

108 Stolz, erklärt. Das ist bei der Beurteilung dieses konfessionell eng gebundenen Absolutismus des Monarchen doch sehr zu beachten. In mehr allgemeiner Form wird eine solche Auffassung auch in dem Reskript ausgesprochen, mit welchem Kaiser Karl VI. im Jahre 1720 den Landtagen seiner Länder die pragmatische Sanktion zur Annahme und Verpflichtung vor­gelegt hat. Dieses Grundgesetz soll demnach nicht nur zur Regelung der Thronfolge, sondern auch „zur unzertrennbaren Vereinigung und Beisammenhaltung aller Länder des Hauses Österreich dienen, weil davon auch das Heil, die Ruhe und der Wohlstand aller Stände und Untertanen abhänge“ 1). Maria Theresia und besonders Josef II. betonen in ihren Verordnungen als das Ziel ihrer Regierung und ihres Staates „das allgemeine Wohl“ oder „Beste“ oder „den Nutzen der Mehrheit“ und sie haben in dieser Hinsicht auch sehr Bedeutendes erreicht 2). Zwar nicht in dem Patente über die Annahme des österreichischen Kaisertitels von 1804, wohl aber in jenem über die Auflösung des römisch-deutschen Reiches versichert Kaiser Franz die Einwohner der bisher zu diesem gehörigen und ihm erblich zustehenden Länder, daß er wie bisher für ihren Wohlstand und ihr Glück sorgen wolle 3). In dem Patente über die Einführung der ersten konstitutionellen Verfassung in Öster­reich vom April 1848 wird als Aufgabe des Monarchen und des Staates „die Sorgfalt für das Wohl der Völker, die Sicherheit ihres Rechtszustandes und die Teilnahme an den Angelegen­heiten des Vaterlandes gemäß den Fortschritten, die die Völker in der Entwicklung des Geistes gemacht haben“ erklärt, im Verfassungsentwürfe des österreichischen Reichstages zu Kremsier von 1849 als dessen Zweck „der Schutz der angebornen und erworbenen Rechte der Staatsbürger und die Beförderung des Gesamt- und Gemeinwohles“ erklärt. Das Sylvesterpatent von 1851, das allerdings die Verfassungen von 1848/49 zugunsten der absoluten Regierungsweise wieder aufgehoben hatte, bezeichnet als Ziel derselben „die Wohlfahrt aller Schichten unseres Völker, die Einheit und Macht des Staates und die äußere und innere Sicherheit“, das Oktoberdiplom von 1860 „die Sicherheit der Monarchie und die Wohlfahrt ihrer einzelnen Länder“ 4). In den Verfassungsgesetzen von 1861 und 1867, die von da ab bis 1918 Geltung hatten und den kulturellen Fortschritt des österreichischen Staates und der in ihm vereinigten Länder wesentlich befördert haben, wird ein allgemeiner Zweck des Staates nicht ausgesprochen, weil er als selbstverständlich galt. Als solcher wird in der allgemeinen Staatslehre des 19. Jahrhunderts die Wahrung des Rechtes im Innern und die Sicherheit nach außen, die Förderung der allgemeinen Wohlfahrt und Kultur über­einstimmend angenommen. Es ist also das im Wesen nichts anderes als, wie oben erwähnt, auch im Mittelalter gegolten hat 5). Heutige Bezeichnungen der verschiedenen Formen und Arten des Staates. Die Geschichtsschreibung und Staatslehre verwendet zur kurzen Kennzeichnung früherer und jetziger Formen und Arten des Staates gewisse Schlagworte, die aber gerade von geschichtlichen Standpunkte nur mit gewissen Vorbehalten Geltung haben und ohne diese leicht eine Verkennung der wahren, d. h. quellenmäßigen geschichtlichen Zustände herbeiführen können. Darauf möchte ich hier noch mit Bezug auf die Geschichte Österreichs aufmerksam machen, da dies in den wissenschaftlichen Handbüchern meist nicht geschieht. b Turba, Die pragmatische Sanktion (1913), S. 88. 2) Arneth, Maria Theresia, Bd. IV, S. 33 f.; Winter E., Josephinismus (1940); Benedikt E., Josef II. (1936). 3) Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte des Deutschen Reiches (1904), S. 468. 4) Bernatzik, Österreichische Verfassungsgesetze, Sammlung Manz, 1911, S. 102, 149, 222. 5) Conrad, Handwörterbuch der Staatswissenschaft (1911), Bd. 7, S. 692 ff. Auch in den Lehr­büchern des österreichischen Staatsrechtes aus dem 19. und 20. Jahrhundert wird der allgemeine Staats­zweck nicht erörtert, sondern in jenem Sinne angenommen.

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