Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

102 Stolz, Auge, die den gesamten Besitzstand des Herrscherhauses, aber auch jenen des Staates, wie anderseits die Beziehungen zu den anderen Mächten betreffen. Dieser Titel entspricht jener Zeit, wo sich das Wort „Staat“ überhaupt erst eingebürgert bat und die Loslösung der Begriffe Hof und Staat sich erst allmählich anbahnte. Ob dieser Titel sich für die heutige Zeit empfiehlt, möchte ich allerdings in Frage stellen, er klingt wohl etwas antiquiert. Volk, Landstände und Volksvertretung. Volk (populus) sagt schon das Bayernrecht des 8. Jahrhunderts für die Einwohner des Landes Bayern, besonders soweit sie politisch voll berechtigt waren, und seit dem 11. Jahrhundert wird auch in den Urkunden der österreichischen Länder im ähnlichen Sinne von den „conprovinciales“ und seit dem 13. und 14. Jahrhundert von den „Land­leuten“ und dem „Landesvolk“ dieser Länder gesprochen x). Die Vertretungen derselben gegenüber dem Landesfürsten wird seit dem 14. Jahrhundert die „gemeine Landschaft“, seit dem 16. Jahrhundert meist „Landstände“ genannt. In Österreich unter und ober der Enns, Steiermark und Kärnten und in Salzburg war dieselbe nur aus den Häuptern der Stifter und des Adels, also der geistlichen und weltlichen Grundherren, sowie aus jenen der Stadt- und Marktgemeinden zusammengesetzt, nur in Tirol auch aus den Boten der Landgemeinden und in Vorarlberg allein aus jenen der Stadt- und Landgemeinden. Allein die Tiroler Landschaft hat bereits 1342 vom Landesfürsten eine Verbriefung ihrer Rechte und Freiheiten im einzelnen erhalten, nämlich die Bewilligung der Steuern, die Mitberatung neuer Gesetze und eine gewisse Kontrolle der Verwaltung. In den anderen Ländern bestanden wohl die gleichen Rechte, doch werden sie in den Bestätigungsurkunden nur allgemein angedeutet. Die Mitglieder der Landschaft vertraten ebensogut ihren besonderen Stand wie auch das Land im ganzen. Die Landesfürsten bestätigten am Beginn ihrer Regierung die Rechte und Freiheiten der Landstände, die man auch als Landesfreiheiten oder Landhandfesten bezeichnet 1 2). Diese Mitwirkung der Landschaft an den öffentlichen Angelegenheiten bedeutete sicherlich auch eine Einschränkung der Regierungsgewalt des Landesfürsten. Aber abgesehen von Zeiten, da das landesfürstliche Haus ausstarb oder die einzelnen Mitglieder desselben miteinander stritten, hatten die Landesfürsten und ihre Behörden für die Geschicke des Landes doch einen weit größeren Einfluß als die Landstände. Man kann gewiß von einem Dualismus zwischen Landesfürst und Landständen sprechen, aber man darf dabei nicht vergessen, daß die letzteren den ersteren untertan waren 3). Die Landstände von Nieder- und Oberösterreich, Steiermark und Kärnten erreichten seit 1570 von den Landesfürsten Zusicherungen für die Religionsfreiheit der Protestanten unter ihnen, Kaiser Ferdinand II. widerrief seit 1600 dieselben und es kam zu scharfen Auseinandersetzungen. Im Jahre 1618 haben die protestantischen Stände von Nieder­1) Dopsch, Urk., a. a. O., S. 161, 297, 304; Mell, Verfassungsgeschichte der Steiermark, 1929, S. 128; Mell, in den Mitt. f. Salzburger Landeskunde, Bd. 43 (1903), S. 352; Mon. Germ. D. Chron., Bd. 1, S. 431 und 435, Bd. 5, S. 1326 und 1361* Bd. 6, S. 164; Brunner, Land und Herrschaft, S. 442; Stolz, Der Begriff Volk in der Geschichte Tirols in Österreichs Volkskultur, Bd. 1 (1947), S. 248 bis 269. 2) Stolz, Die Landstandschaft der Bauern in Tirol, in: Historische Vierteljahrsschrift, Bd. 28 und 29 (1938); Brunner, Land und Herrschaft (1942), S. 442 ff.; Stolz, Die Bestätigung der Tiroler Landes­freiheiten durch die Landesfürsten, in: Schlernschrift, Bd. 52 (1947), S. 317 bis 327. 3) Ein venetianischer Gesandter behauptet im Jahre 1548, daß König Ferdinand von Tirol und in seinen anderen Ländern nicht als der wahre Herr und Herrscher des Staates zu betrachten sei, weil er ohne die Landstände nichts anordnen könne (veramente padrone e signore delli stati suoi) (Hirn, Erzherzog Ferdinand II., Bd. 2, S. 68). Erzherzog Karl, Landesfürst von Steiermark, sagt um 1570, daß dieses Land „fast eine Adelsrepublik“, die nach seinen Rechten greife und er nur ein „gemalter und papiemer Landesfürst“ sei. (Mell, Verfassungsgeschichte der Steiermark, S. 396 und 557). Dies sind aber wohl Übertreibungen, die wirkliche Stellung dieser Fürsten war weit stärker, aber die Landstände haben damals ihnen gegenüber bestimmte politische Rechte besessen.

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