Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

100 Stolz, Landfrieden Kaiser Maximilians beseitigt, die Rückfälle einzelner Personen in diese Sitte können nicht die allgemeine Auffassung bedeuten. Die Stellung des Landesfürsten wird in den einzelnen österreichischen Ländern und in ihrer Gesamtheit im 15., 16. und 17. Jahrhundert als „landesfürstliche Hoheit und Obrigkeit“ oder auch „Herrlichkeit“ bezeichnet, das bedeutet eben soviel wie eine höchste Gewalt im Lande und das ist im Wesen nichts anderes als die Souveränität. Es wurde wohl dieser Ausdruck später übernommen, aber nicht der Begriff selbstx). In den Belehnungen der österreichischen Landesfürsten durch die Kaiser von 1530 bis 1728 — meist waren es ja ein und dieselbe Person — wird das Lehensobjekt so benannt: Das Erz­herzogtum Österreich, die Herzogtümer Steiermark und Kärnten und die Grafschaft Tirol „mit allen Regalien, Obrigkeiten und Herrlichkeiten“ * 2). Die Regalien bedeuten hier auch die gesamten Hoheitsrechte, nicht nur jene finanzieller Natur. Erst im späteren 18. Jahrhundert wird aus der Bezeichnung „landesfürstliche Hoheit“ die kurze Form „Landeshoheit“ gebildet3). Die heutige Wissenschaft verwendet diesen Ausdruck für das ganze Mittelalter und die frühere Neuzeit, der Begriff war ja auch damals vorhanden, aber es sollten doch auch die früher dafür allein üblichen Ausdrücke angeführt werden. Die Wiedergabe des Begriffes „landesfürstliche Obrigkeit“ in den lateinischen Texten des 17. Jahrhunderts lautete „superioritas terre“ 4), das französische WTort „souverainite“ hängt damit zusammen, ist aber eben erst, ebenso wie „souverain“ im 18. Jahrhundert als Fremdwort in die deutsche Sprache übernommen worden. Zwischen den Begriffen Landeshoheit und Staatshoheit besteht kein wesentlicher Unterschied, doch wird der erstere Ausdruck seit der Mitte des 19. Jahrhunderts für den letzteren Begriff wohl kaum mehr verwendet. Doch spricht auch noch Kaiser Josef II. in seinen Erlässen von sich als dem „Landesfürsten“, anderseits auch als „Monarch“ und „Souverän“. Als die rechtliche Grundlage der Hoheitsstellung des österreichischen Landesfürsten wurden jederzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts das Reichsprivileg des Hauses Österreich (privilegium maius) in den Fassungen von 1453 und 1530 angesehen, die daher auch die folgenden Kaiser bis 1728 mit Karl VI. ihrem eigenen Hause bestätigt haben 5). Auch die wissenschaftliche Literatur, so besonders die 1763 erschienenen „Abhandlungen zum österreichischen Staatsrechte“ von F. Schrötter. Ob auch noch unter Maria Theresia, Josef II. und Franz II. Bestätigungen dieser Privilegien und Urkunden über die Belehnungen dieser Monarchen mit den Fürstentümern, die dem römisch-deutschen Reiche angehörten, ausgefertigt wurden, finde ich in der Literatur nicht angegeben. Jedenfalls war aber diese Lehensabhängigkeit für die inneren staatlichen Verhältnisse jener Länder schon lange eine reine Formsache geworden. Stolz, Land und Landesfürst, a. a. O., S. 245 ff. Die hier gebrachten Nachweise beziehen sich allerdings nur auf die ober- und vorderösterreichischen Lande, für die nieder- und innerösterreichischen bin ich nicht in der Lage die Quellen darauf einzusehen. „Landesfürstliche Obrigkeit“ wird zum Jahre 1535 bei Mell, Verfassungsgeschichte der Steiermark, S. 425, urkundlich erwähnt. Das große Privileg des Hauses Österreich in den Fassungen von 1358, 1453 und 1530 hat diesen Ausdruck nicht, wohl aber das Testament Kaiser Ferdinand II. mit seiner Hausordnung von 1621 (siehe Turba, Grundlagen der pragmatischen Sanktion (1910), Bd. 2, S. 340). 2) Mitgeteilt nach den Originalen im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; vgl. dazu Turba, Geschichte der Thronfolge (1903), S. 163. 3) So auch Delucca, Österreichische Staatskunde (1786), S. 25 und 60, wörtliches Zitat siehe unten. — Kleinmayern, Abhandlung vom Staate des hohen Erzstiftes Salzburg (1770, bzw. 1765) hat durchgehend die Ausdrücke Staat und Staatsverfassung, jus regium und Regalien, sowie Landeshoheit, u. zw. einerseits für die Herzoge von Bayern und anderseits für die Erzbischöfe von Salzburg. 4) Z. B. bei Hirn, Kanzler Biener (1898), S. 493 und 495, nimmt in einem Gutachten des Bischofs von Brixen von 1637 dieser für sich die „landesfürstliche Hoheit“ und das „jus superioritatus“ für sich in Anspruch. Biener lehnt dies namens des Landesfürsten von Tirol ab. 5) Turba, Geschichte der Thronfolge der Habsburger (1903), S. 162 f.

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