Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 95 von Brixen und Salzburg aus dem 9. bis 11. Jahrhundert werden regelmäßig mit „judex publicus“ Herzog, Graf und deren Richter zusammengefaßt und damit sind eben Träger der Gerichtshoheit für das ganze Land oder geschlossene Unterteile desselben gemeint. „Civitas“ wird im Mittelalter wohl nur im Sinne von „Stadt“ verwendet, die entweder als Reichsstadt auch ein eigenes Staatswesen darstellt oder — was für Österreich stets gilt — dem Landesfürsten als privilegierte Gemeinde untergeben war. „Imperium“ wurde seit dem Mittelalter aber auch für die Herrschaftsgewalt im allgemeinen geschrieben, so in der bekannten Formel „imperium merum et mixtum“ und für die Staatsgewalt in den Büchern über Staatsrecht, die im 17. und 18. Jahrhundert in lateinischer Sprache verfaßt wurden, wie bei Pufendorf und Martini1). Das alte deutsche Reich war stets eine Zusammenfassung von nach innen selbständigen Gliedstaaten, den Herzogtümern, ducatus. Für das Gebiet Österreichs kommen vom 8. bis 12. Jahrhundert jene von Bayern und Kärnten in Betracht, 1156 und 1180 werden die bisherigen Markgrafschaften Österreich und Steiermark selbst zu reichsunmittelbaren Herzogtümern erhoben. Der allgemeine Ausdruck dafür ist Fürstentum, principatus und dieses Wort, bzw. jenes, von dem es abgeleitet ist, „princeps“, Fürst, bezieht sich auf die Ausübung von Befugnissen, die wir heute als staatlich auffassen. Großer Grundbesitz, der sich über den Herrschaftsbereiche des Fürsten in Streulage ausdehnt, ist wohl eine notwendige Zutat, aber nicht die eigentliche rechtliche Unterlage seiner Stellung. Für das Gebiet des Herzogtums Bayern wird im Volksrecht des 8. Jahrhundert häufig Land, provincia, d. h. eben auch Land, in einer anderen Quelle Paigirolant, Baiern- land gesagt. Doch wird auch die Markgrafschaft Österreich bereits im 10. Jahrhundert als provincia oder Land bezeichnet 2). Seit dem 12. Jahrhundert wird für Land aber viel öfter „terra“ als „provincia“ in den lateinischen Urkunden geschrieben, die Angehörigen einer Grafschaft oder eines Herzogtums oder eben eines Landes werden als „comprovinciales“ später auch als „terrigene“ und das Landgericht als „judicium provinciale“, nie aber „terre“ bezeichnet. Ob dieser Wechsel des Wortes auch einen des Sinnes bedeutet, wäre erst zu untersuchen 3). Wenn der bekannte Rechtshistoriker Amira sagt, Land sei der germanische Ausdruck für Staat, so ist das wohl richtig, aber es ist hiebei darauf zu verweisen, daß das Wort „Fürstentum“, bzw. „Königreich“ einen gleichen und noch bestimmteren Sinn hat. Für den Begriff „Land“ ist wesentlich, daß es ein bestimmtes Gebiet unter einer einheitlichen fürstlichen oder anderen Herrschaft ist. Auch für das alte Herzogtum Bayern des 8. und 9. Jahrhunderts werden die Grenzen, „fines“ und „marcae“ im allgemeinen Sinne erwähnt4); ferner die „termini“ und „confines“ einzelner Grafschaften des früheren Mittelalters, so im Bereiche des späteren Landes Tirol und Salzburg 5), sowie die „Gemerke“ dieser Länder und der Herzogtümer Österreich und Steiermark teils in allgemeiner Form, *) Voltelini in: Mitt. d. Inst. Öst. Gesch., Bd. 33, S. 122 ff. 2) Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol, in: Zt. f. Bayer. Landesgesch., Bd. 13 (1942), S. 163 ff. 3) In dem großen Reichsprivileg für Österreich von 1453 wird mehrmals abwechselnd in denselben Sinne „principatus et terre“ und „provinciae“ gesagt. 4) Nachweise bei Stolz, Land und Landesfürst, a. a. O., S. 164, weiters der Befehl Kaiser Karls an die Grafen, die Marken des Landes Bayern zu wahren (Ausgabe des Volksrechtes der Bayern bei Eckhardt, Germanenrechte, Bd. 2, 1934, S. 187). Die „marchia provincie Bawarie“ im Sinne des Gebietes des Landes Bayern wird 1025 in einer Verfügung des Kaisers Konrad II. genannt (Bitterauf, Trad. v. Freising, Bd. 2, Nr. 1422). 5) Einzelne Grenzpunkte oder Grenzlinien werden z. B. für die Grafschaften im Unterinntal, Nori- oder Eisacktal, Pustertal, Bozen und Vintschgau, ebenso für die Bistümer Brixen und Trient in Urkunden des 11. und 12. Jahrhunderts angeführt (näheres bei Stolz, Die Gaue und Grafschaften von Deutschtirol in: Arch. öst. Gesch. Bd. 102, S. 89 ff.; ferner für die Grafschaften Ennstal und Pinzgau bei Richter in: Erläut. z. hist. Atlas für Salzburg (1917), S. 18 und 53.