Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

IV. Quellen und Quellenkunde - 33. Fritz Popelka (Graz): Die ritterlichen Dienstreverse in der Grafschaft Görz und das Aufkommen der Feuerwaffen

508 Popelka, Sie kennzeichnen die kleinen Verhältnisse und die geringe politische Bedeutung der Görzer Grafen. Das in den Nachbarländern schon damals stark verbreitete Söldnerwesen steht noch ganz zurück. Die eigentliche Bedeutung liegt in den Kenntnissen, die sie uns über die damalige Bewaffnung der Ritter vermitteln. Die Zahl der zu stellenden Leute und die Art der Bewaffnung ist in der überwiegenden Mehrzahl der Reverse enthalten. Diese Angaben verschwinden erst allmählich um 1400 aus den Urkunden. Eine größere Zahl von Reisigen stellte 1348 Franz von Villalta (sechs Knechte, darunter drei Armbrustschützen), 1352Niklas der Weissenegger und 1353 Hartneid von Weissen- egg (60 Gewaffnete)*). Niklas der Weissenegger zieht mit zwölf Mann ins Feld, wenn er seine Hauptmannschaft beibehält, sonst nur mit sechs Mann. Die beiden Weissenegger waren aus­gesprochene Söldnerführer. Die Einzahl, die Selbststellung der eigenen Person mit Waffen bildete bei den meisten Rittern und Edelknechten die Regel. Die Ausdrücke in den Urkunden sind eindeutig ,,mit mein selbs leyb gewapend“ (Vlle Rinchk 1363). Die Beistellung des Streitrosses ist selbstverständlich, daher die Wendungen ,,zu roß gewaffnet“ oder ,,ze rossen gewappent“, ,,mit ainem spieß zu roß“. In den Reversen der Grafen von Ortenburg heißt es gewöhnlich ,,zu roß geharnischt“ * 2). Sind zwei oder mehr Personen zu stellen, so dürfen die Begleiter nur dem Stande der Ehrbaren entnommen sein. Guglielmus de Ragonia hat sich zum Kriegszuge „cum persona propria et uno honesto familiari“ mit Pferden und Waffen einzufinden, Hans von Stegberg 1368 ,,mit selbsext erbern ze rossen gewappenten“ und Arnoldus oder Andriolus von Venedig 1370 „secundus armatus cum duobus seratis et duobus minoribus equis”, also mit zwei gepanzerten Rossen und zwei minderen Geleitpferden für die Diener und das Gepäck 3). Elzbet von Cremawn (Gemona) ließ sich im Kriegsdienste durch einen „erbern gewappent“ vertreten 4). Nikel der Sumereker und sein gleichnamiger Sohn verpflichteten sich „paid mit harnasch davon ze rossen“ zu dienen, doch war auch Stellvertretung durch zwei Edelknechte („zwen erber mit harnasch an irer stat“) erlaubt 5). Friedrich der Wolfsawer und seine Tochter Anna mußten 1377 „zwei ehrbar gewaffneter zu pferd mit zwei spiessen“ entsenden, ebenso im gleichen Jahre Michel der Ebersteiner, die sich beide aus der Ungnade der Görzer Grafen zu lösen hatten 6). Das gleiche Ausmaß des Dienstes „cum duobus armatis et equestris(!)“ hatte 1378 Johannes von Cutania zu leisten 7). Im Revers des Hannß von Kötschach war ein Kriegsdienst „selbfünfft erbarer knecht“ ausbedungen 8). Wesentlich einfacher sind die gleichzeitigen ritterlichen Reverse gehalten, die aus der Kanzlei der Grafen von Ortenburg stammen. Den kleineren Verhältnissen ent­sprechend verpflichteten sich die Ritter und Edelknechte der Ortenburger nur für den Dienst in eigener Person. Die Stellung von mehreren Edelknechten kommt in ihren Reversen überhaupt nicht vor. In den Reversen der Görzer und Ortenburger Ritter sind Angaben enthalten, die auf den Gebrauch von Feuerwaffen schließen lassen. Die größere Hälfte der Urkunden zwischen 1359 und 1397 weist solche Verpflichtungen auf. Es ist bemerkenswert, daß die Reverse von Rittern und Edelknechten italienischer Volksangehörigkeit nur die altüblichen ritter­lichen Waffen aufzählen. Die Angaben von Feuerwaffen finden sich fast ausschließlich in solchen Urkunden, welche Ritter und Edelknechte aus Kärnten und Krain, also deutsche x) Acta Tirolensia XV, 430 f., Nr. 195; Hofschatzgewölbeurkk. Nr. 176, 181. 2) Hofschatzgewölbeurkk. Nr. 403 (1384), Nr. 405 (1384), Nr. 417 (1385), Nr. 513 (1411). s) Hofschatzgewölberepertorium VIII, f. 16 (1368); H.H.St.A. Rep. 24, 1368 VI 19; Hofschatz­gewölbeurkk. Nr. 280 (1370). 4) H.H.St.A. Rep. 24, 1372 I 26, Cremawn. 5) Ebenda 1372 II 12. 8) Ebenda 1377 X 28 und Österreichische Akten, Görz, Fasz. 24, Nr. 1. 7) Hofschatzgewölbeurkk. Nr. 342 (1378). 8) Ebenda Nr. 414 (1384).

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