Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
IV. Quellen und Quellenkunde - 24. Geoffrey Barraclough (Liverpool): Briefe aus dem Reiche und andere Mitteilungen aus englischen Landesarchiven
392 Briefe aus dem Reiche und andere Mitteilungen aus englischen Landesarchiven. Von Geoffrey Barraclough (Liverpool). In einer Festschrift, welche den zweihundertjährigen Bestand des Haus-, Hof- und Staatsarchivs zu Wien und damit ein in der allgemeinen Geschichte des europäischen Archivwesens hervorragendes Ereignis feiern soll, ist es wohl angebracht, über die neueren und neuesten Fortschritte des englischen Archivwesens kurz zu berichten, sowie die daraus zu gewinnenden Ergebnisse durch Beispiele, die auch für die festländische und speziell für die österreichische Wissenschaft von Interesse sind, zu erläutern. Denn auch diesen Fortschritten verdankt die Forschung eine Fülle bisher unbekannter Materialien an Urkunden und Akten, die nicht nur von englischer Seite her volle Aufmerksamkeit und Auswertung verdient. Die Sonderart des englischen Archivwesens, welches bekanntlich vom festländischen, darunter dem österreichischen, stark abweicht1), besteht hauptsächlich darin, daß es in England keine einheitliche Organisation gibt, die für den ganzen Bereich des Urkundenbestandes als zentrale staatliche Aufsicht zuständig ist. Die durch den Deputy Keeper of the Public Records ausgeübten Befugnisse des Master of the Rolls erstrecken sich mit unbedeutenden Ausnahmen 2) nur auf die Public Records, d. h. auf die im Public Record Office in London aufbewahrten Archivalien der Zentralbehörden. Dagegen bleibt die Verfügung über Urkunden und Akten der Landes Verwaltungen, also vor allem der Grafschaften (Counties) und kreisfreien Städte (County Boroughs) in den Händen der Lokalgewalten, denen es übrigens obliegt, die dafür bestimmten Fonds durch Gemeindesteuer (Rates) aufzubringen. Auch die kirchlichen Archivalien, sowohl aus Diözesan- wie aus Pfarrarchiven, stehen unbedingt unter kirchlicher Aufsicht. Diese Zustände, die übrigens nicht etwa aus Gleichgültigkeit gegenüber den Landes- archiven zu erklären sind, sondern aus dem Respekt vor der Autonomie der Gemeinschaften, haben selbstverständlich in der Vergangenheit viele oft geschilderte und gerügte Nachteile verursacht3), sie haben sich aber in der Gegenwart, da nun seitens der betreffenden Lokalgewalten ein gediegenes Verständnis für die Wichtigkeit der unter ihrer Aufsicht stehenden Archivalien vorhanden ist, als nützlich und erhaltungswert erwiesen. So war es vor allem J) Über das englische Archivwesen immer noch die beste kritische Übersicht von W. Holtzmann, Archivalische Zeitschrift XXXIX (1930), 1—42, und in der Einleitung zum ersten Band der Papsturkunden in England (Berlin 1930); die hier erörterten Entwicklungen sind aber von Holtzmann nicht berührt, weil damals die Errichtung „provinzialer Archive“ kaum begonnen hatte und „es bisher bei dem einzigen staatlichen Archiv geblieben“ war (Papsturkunden in England I, 14—15). 2) So erhielt durch den Law of Property Amendment Act (1924) der Master of the Rolls ein gewisses Aufsichtsrecht über die Rollen und anderer Akten der grundherrlichen Gerichtshöfe (Manorial Courts). Theoretisch wurde dieses Aufsichtsrecht aus dem (historisch kaum haltbaren) Satze hergeleitet, daß die grundherrliche Gerichtsbarkeit vom König delegiert wäre; wirklicher Grund der Regelung war aber die Sorge, daß die durch neuere Gesetzgebung außer Kraft getretenen Lehenbücher vernichtet würden, wenn nicht sofort schützende Maßregeln eingeführt würden. 3) Darüber ausführlich in den verschiedenen zwischen 1800 und 1919 erschienenen amtlichen Berichten über den Stand der Public und Local Records; vgl. etwa die Aufstellung bei H. Hall, Studies in English Official Historical Documents (Cambridge 1908), 119—120.