Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

IV. Quellen und Quellenkunde - 21. Ivan Dujcev (Sofia): Die „Responsa Nicolai I papae ad consulta Bulgarorum“ als Quelle für die bulgarische Geschichte

360 Dujéev, sagte auch diesmal ab, nicht im Prinzip, sondern nur in bezug auf die Person. In allen diesen Verhandlungen zwischen dem Papst und dem bulgarischen Herrscher wird niemals die Patriarchenwürde erwähnt. Auf jeden Fall mag daraufhingewiesen werden, daß die Geistlichen, deren Ernennung für das bulgarische Erzbischofsamt seitens des Fürsten Boris erlangt wurde, zwei der bedeutendsten Persönlichkeiten der römischen Kirche in damaliger Zeit waren, die nicht viel später den päpstlichen Stuhl erreichten, nämlich Marinus (I.) im Jahre 882—884 und Formosus im Jahre 891—896 x). Eine zweite Gruppe von Fragen bezieht sich auf das Rechtsgebiet. Die Abgesandten fragten über die Bestrafung der Empörer, die den Fürsten töten wollten (C. 20). Wie soll ein Freier, der aus seiner Heimat zu fliehen versucht, bestraft werden (C. 21)? Und ein Sklave, der vor seinem Herrn flieht (C. 22) ? Wie soll man diejenigen bestrafen, die beim Auszug gegen den Feind die Flucht ergreifen (C. 23) ? Und diejenigen, die dem Befehle, gegen den Feind zu ziehen, Gehorsam verweigern (C. 24) ? Wie bestraft man Eltérn­ie. 25) und Brudermörder (C. 26) ? Den Mörder eines Verwandten (C. 28) ? Eines Kameraden (socius) (C. 29) ? Welches ist die Strafe für unwillkürlichen Mord (C. 32) ? Für Ehebruch (C. 30) ? Für Ehebruch mit einer Verwandten (C. 31) ? Für Tierdiebstahl (C. 33) ? Für den Raub eines Mannes oder einer Frau (C. 34) ? Für falsche Anklage (C. 91) ? Für Giftmischer (C. 92) ? Von altersher existierte in Bulgarien ein Brauch, die Wächter an den Grenzen des bulgarischen Staates hinzurichten, wenn sie, ihrer Unaufmerksamkeit wegen, einen Freien oder einen Sklaven in irgendeiner Weise fliehen ließen. Was denkt der Papst darüber (C. 27)? Wie sollen diejenigen, die einen Mann kastrieren (eunuchizant) bestraft werden (C. 56) ? Hat der Herrscher das Recht, für kriminelle Verbrechen Gericht zu halten (C. 90) ? Ist Folter der des Diebstahls Beschuldigten erlaubt (C. 93) ? Was meint der Papst des Asyl­rechtes wegen (C. 102) ? Was ist mit dem Sklaven zu tun, der seinen Herrn vor den Vor­nehmsten (apud principes) anklagt (C. 104) ? Drei Fragen sind aus dem Gebiete des Völker­rechts. Wenn ein Volk den Bulgaren den Frieden anbietet, in welcher Weise soll man Frieden schließen und bewahren (C. 87) ? Wenn die Bulgaren mit einem christlichen Volke ein beschworenes Bündnis gemacht haben, aber dieses den Vertrag bricht und gegen sie ziehen will, haben sie das Recht gegen diesen Feind zu ziehen oder sollen sie etwas anderes unter­nehmen (C. 88) ? Was für einen Vertrag kann ein Christ mit einem Heiden schließen (C. 89) ? Es wäre üblich, meldeten die bulgarischen Abgesandten, daß der Fürst vor einer Schlacht einen treuen und vorsichtigen Mann schickte, um alle notwendigen Waffen, Pferde und Kriegs­geräte kontrollieren zu lassen. Derjenige, der diese Sachen nicht sorgfältig vorbereitet hatte, wurde mit dem Tode bestraft. Was sollte man jetzt tun (C. 42) ? Einige Fragen beziehen sich auf die Ehe. Schon am Anfang ihrer Consulta fragten die Bulgaren, ob es erlaubt sei, eheliche Verbindung zwischen dem Taufpaten und seinem geist­lichen Sohne zu schließen (C. 115) ? Dann wollten sie sich über die katholischen Bräuche bei den ehelichen Verbindungen (CC. 2, 3) erkundigen. Ob die Wiederverheiratung nach dem Tode der ersten Gattin erlaubt sei (C. 4) ? Sie wollten auch über die Blutsverwandtschaft in bezug auf die erlaubten Ehen Bescheid wissen (C. 41). Nach einem volkstümlichen Brauch gaben die Bulgaren als Mitgift Gold, Silber, Ochsen, Pferde und andere Sachen. Könnten sie auch künftighin so tun (C. 52) ? Schon der Patriarch Photios hatte den Fürsten vor der Polygamie gewarnt2). Trotzdem aber fragten die Bulgaren, ob die Bigamie erlaubt sei (C. 54), und wenn nicht, was müsse derjenige, der schon zwei Frauen habe, tun (C. 55) ? Ferner quem post approbationem eorundem denuo remeantem archiepiscopali ministerio sublimaret .... Also irrt Dvornik, ebenda, 195, wenn er schreibt, daß der Fürst ,,ne demandait plus maintenant que le diacre Marin comme évéque de Bulgarie ...“ und spricht von „fléchissement ... comme ime marque de faiblesse“. Vgl. auch Zlatarski, ebenda, 125 ff. *) Über Marinus siehe Hergenröther, ebenda, II, 650 ff.; über Formosus und die Bulgaren siehe I v. Duj cev, Uno studio inedito di mons. G. Ciampini sui papa Formoso (Roma 1937: Estratto dall’Archivio della R. Deputazione Romana di storia patria, vol. 59, nuova ser. II, pp. 1—45). 2) Valettas, ebenda, 242, § 91.

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