Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
IV. Quellen und Quellenkunde - 21. Ivan Dujcev (Sofia): Die „Responsa Nicolai I papae ad consulta Bulgarorum“ als Quelle für die bulgarische Geschichte
Responsa Nicolai I. Papae ad Consulta Bulgarorum. 357 folgend, bei der zweiten solchen Frage auf die Antwort der ersten Frage zurückgewiesen x). Schließlich sprechen für diese Befolgung der ursprünglichen Frageordnung auch solche Ausdrücke in den päpstlichen Antworten, wie „in prima quaestionum vestrarum fronte“, „porro dicitis“, „praeterea“ und „postremo“. Doch das wichtigste ist nun nicht diese ursprüngliche Ordnung der Fragen. Wir müssen die Fragen in systematischer Ordnung gruppieren, weil man nur in dieser Weise feststellen könnte, welche Probleme am meisten den bulgarischen Fürsten und seine Boljaren interessierten. Bis jetzt sind, leider, die Responsa von diesem Standpunkt aus nur ungenügend untersucht worden * 2). Es mag hingewiesen werden, daß eine strenge Systematisierung nicht immer durchzuführen sei, da man gewisse Fragen aus ganz verschiedenen Sphären des Lebens anführen könnte. Keineswegs aber ist damit gesagt, daß eine allgemeine Systematisierung nicht möglich sei. Die zahlreichsten Fragen — wie man erwarten könnte — sind die, die den christlichen Glauben im allgemeinen, den Kultus und die kirchliche Organisation betreffen. Die erste Aufgabe des Herrschers nach der Bekehrung war, die Einheit des Glaubens in seinem Lande einzuführen, da, wie die bulgarischen Abgesandten dem Papst gemeldet haben (C. 114), Glaubenslehrer aus verschiedenen Nationen und Ländern gekommen waren und in verschiedener Weise predigten. Deswegen ist es keineswegs verwunderlich, daß der Fürst vor allen anderen Fragen von dem Papst eine Darstellung über den rechten Glauben, d. h. über die „lex Christiana“3), ersuchte. Nach dieser allgemeinen Frage erbaten die Abgesandten eine Antwort über eine ganze Folge von Fragen verschiedensten Inhalts und Bedeutung zu erhalten. So eine Frage (C. 7) berührt das Tragen und Küssen des Kreuzzeichens und der Reliquien. Ferner fragten sie, ob man beim Besuch einer Kirche die Kommunion unbedingt nehmen soll (C. 10). Sind die von einem Pseudopriester getauften Leute als Christen zu betrachten oder müssen sie aufs neue getauft werden (C. 16) ? Da die Bulgaren diese Pseudopriester sehr hart bestraft hatten, müßten sie deshalb „paenitentiam agere“ (C. 17) ? Die Rebellen gegen den Fürsten, nach der Bekehrung, wurden sehr hart bestraft. War dies eine Sünde (peccatum) (C. 18)? Wie soll man die Abtrünnigen des Christentums behandeln (C. 19) ? Einige Fragen bezogen sich auf den Kult. Da im Lager (in castris) ein vollständiges Gebet — orationem perfectam et congruam — nicht zu vollbringen möglich sei, was sollte man tun (C. 40) ? Die Abgesandten fragten auch wegen derjenigen, die sich weigerten, das Christentum anzunehmen, und den Götzendienst nicht aufgeben wollten (C. 43). Hat man in Abwesenheit eines Priesters oder Diacons, das Recht, das Kreuzzeichen am Tische zu machen und dann zu essen (C. 57) ? Ist die Behauptung der Griechen wahr, daß man die größte Sünde begeht, wenn man in der Kirche nicht mit über die Brust geschlungenen Händen betet (C. 58) ? Ist weiter die Behauptung der Griechen richtig, daß man die Kommunion nicht ohne Gürtel empfangen dürfe (C. 59) ? Eine Frage berührt die Gebete für das Erbeten des Regens in der Trockenzeit (C. 60). Ist es wirklich eine schwere Sünde (grave ... peccatum), von dem Fleische durch Eunuchen geschlachteter Tiere zu essen (C. 61)? Ob das Haupt der Frau bedeckt oder unbedeckt in der Kirche bleiben soll (C. 62) ? Wie oft am Tage ein Laie das Gebet beten muß (C. 65) ? Wann ist es verboten, die Kommunion zu empfangen q Responsa 36 (ad R. 34); R. 39 (ad R. 2); R. 45 (ad R. 12); R. 46; R. 47 ( = P. 585, 31 ff.) (ad R. 4, 9); R. 63 ( = P. 590, 12 ff.) (ad R. 50); R. 100 (ad R. 99). 2) Die Systematisierung Zlatarskis (siehe derselbe, Kakvi kanoniceski knigi i grazdanski zakoni Boris e polucil ot Vizantija, in: Létopis der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften, I. 1914, 79 ff.) unvollständig und sehr modernisierend ist; vgl. auch Zlatarski, Istorija, 87 ff. 3) Lex Christiana ist, ohne Zweifel, identisch mit religio Christiana; vgl. R. 1 = P. 568, 23; 569, 1 (in fide et bonis operibus lex Christianorum subsistit); 569, 7 (haec est lex Christiana; R. 18 ( — P. 577, 39—40: qui legem Christianam respuunt); vgl. R. 80 = P. 594, 17 ff.; aber R. 51 = P. 586, 28—29 (lex Christianorum ulla); R. 17 —P. 577, 1, 3—4: ... insurrexerint unanimiter cum magna ferocitate contra vos, dicentes non bonam vos eis legem (—religionem) tradidisse. Vgl. auch Zlatarski, Istorija, 88 ff.; Decev, Responsa, 126 Anm. 5.