Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun
237 Die Gründungsurkunden des Klosters Reun. Von Heinrich Appelt (Graz). Oswald Redlich hat gezeigt, daß es mit der allgemeinen Entwicklung des Urkundenwesens im Hochmittelalter zusammenhängt, wenn die Klöster im 12. und 13. Jahrhundert vielfach zum Mittel der formalen Fälschung griffen, um sich fehlende Unterlagen für wohlerworbene Rechte zu verschaffen x). In der Zeit ihrer Gründung waren ihnen nicht selten auch die bedeutendsten Besitzungen und Rechtstitel nur in schlichtester Form durch Traditionsnotizen, durch besiegelte oder selbst unbesiegelte Einzelakte bestätigt worden, deren Beweiskraft vornehmlich auf den Zeugen beruhte. Diese der inhaltlichen Fassung wie der äußeren Gestaltung nach gleich anspruchslosen Zeugnisse einer dem Prinzip der Schriftlichkeit im Rechtsleben erst allmählich sich erschließenden Epoche dienten einer späteren Generation neben der mündlichen Überlieferung und dem subjektiven Rechtsstandpunkt als Grundlagen für die Anfertigung von Falsifikaten in den Formen der voll ausgebildeten Siegelurkunde. Es bedarf dabei freilich in jedem Einzelfalle der Nachprüfung, inwieweit diese „Fälschungen“ ihrem Inhalt nach Glauben verdienen; nur bei besonderer Gunst der Quellenlage kann diese Frage befriedigend gelöst w'erden. Die Gründungsurkunden der steirischen Zisterzienserabtei Reun können geradezu als ein klassisches Beispiel für Redlichs Lehre dienen; die beiden angeblichen Originale Erzbischof Konrads I. von Salzburg von 1138 und 1140 2), die die Abtei noch heute in ihrem Archiv verwahrt, gehören, wie Franz Martin auf Grund des paläographischen Befundes richtig erkannt hat, dem ersten Viertel des 13. Jahrhunderts an3). Der Herausgeber des Salzburger Urkundenbuchs, der das ältere der beiden Stücke der Schrift nach um 1210 ansetzt, hat auch erstmalig auf die stilistischen Eigenheiten aufmerksam gemacht, die in den Reuner Urkunden jener Zeit auftreten und durch Häufung von Verben verwandter Bedeutung sowie durch spielerische Wiederholung von Worten gleichen Stammes charakterisiert sind 4). Martin meint aus paläographischen und stilkritischen Gründen die beiden angeblichen Gründungsprivilegien und die unechte Urkunde Erzbischof Eberhards I. für Reun von 1157 5), deren Schrift ebenfalls etwa dem Anfang des 13. Jahrhunderts entspricht, der Tätigkeit einer Generation, möglicherweise sogar einer einzigen Persönlichkeit zuweisen zu können. Von großem Wert ist seine Feststellung, daß das ältere Gründungsprivileg unter Benützung des Formulars einer echten Vorlage verfaßt wurde; die Bannformel der Fälschung begegnet nämlich in zwei einwandfreien Urkunden Erzbischof Konrads I. für Admont wieder, die Martin dem Diktat des KIE zuweist 6). In seinem Abdruck der Urkunde von angeblich 1138 *) Vgl. seine meisterhaften Ausführungen über die Entwicklung des Urkundenwesens vom 11. bis ins 13. Jahrhundert, insbesondere über Neuausfertigungen und Fälschungen (Erben-Schmitz-Kallen- berg-Redlich, Urkundenlehre III, Die Privaturkunden des Mittelalters, S. 145 ff., 149 ff. 2) Zahn, Urkundenbuch des Herzogtums Steiermark (im folgenden: StUB.) 1, Nr. 175 und 181; Hauthaler-Martin, Salzburger Urkundenbuch (im folgenden: SUB.) 2, Nr. 183 und 200. — Die ältesten Urkunden von Reun waren im Sommersemester 1948 Gegenstand einer Seminarübung an der Grazer Universität. Dem Archivar des Stiftes, Herrn Dr. Leopold Grill, sage ich für sein stetes Entgegenkommen herzlichen Dank. 3) Vgl. die Vorbemerkung zu SUB. 2, Nr. 183. Zahn druckt beide Stücke ohne kritische Erläuterung ab; er hat sie also offensichtlich noch für einwandfrei gehalten. 4) Franz Martin, Das Urkundenwesen der Erzbischöfe von Salzburg, MIÖG. IX. Erg. Bd., 1915, S. 647. Vgl. etwa SUB. 3, Nr. 762: providentia sollicita et sollicitudine provida; validius valiturum. Weitere Beispiele gibt Martin 1. c. und W onisch, Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark 22,1926, S. 72ff. 5) StUB. 1, Nr. 293; SUB. 2, Nr. 327. 6) SUB. 2, Nr. 196 und 234; vgl. MIÖG. IX. Erg. Bd. S. 570.