Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

162 Vanyó, geschrieben. Der Nuntius ließ zwar das nicht ohne Bemerkung, aber er hat es doch an­genommen x). Nach der päpstlichen Instruktion war es die Pflicht des Kandidaten, vor dem Leiter der Nachforschung persönlich zu erscheinen und in Anwesenheit eines öffentlichen Notars und Zeugen kniefällig, am Ende mit beiden Händen das Buch der Evangelien berührend, das Glaubensbekenntnis und den Treueid, die von Pius IV. im Jahre 1564 verordnete professio fidei Tridentina, abzulegen. Der Kandidat unterschrieb am Anfang und am Ende den zumeist gedruckten Text, ebenso auch der Leiter des Prozesses, der bewies, daß er vom Kandidaten den in seine Hand abgelegten Eid abgenommen hat. Am Ende des Dokumentes bezeugte auch der öffentliche Notar unter Erwähnung der Namen der Zeugen die Ablegung und Abnehmung des Eides. Im Text des Glaubensbekenntnisses durfte weder die kleinste Änderung noch der geringste Schreibfehler vorhanden sein, denn das wurde in Rom sehr streng genommen und dieser Umstand mußte im Konsistorium eigens erwähnt werden. Darum empfiehlt die Instruktion Urbans VIII. das in Rom gedruckte Glaubens­bekenntnis als Muster für die Drucklegung desselben auch anderswo. Unsere Kandidaten haben das Glaubensbekenntnis und den Treueid durchschnittlich im Palast des Wiener Nuntius abgelegt. Aber der kleinere Teil benutzte wegen der großen Entfernung die von der Instruktion genehmigte Möglichkeit und legte das Bekenntnis und den Eid in die Hände des vom Nuntius eigens bevollmächtigten benachbarten Bischofs in Anwesenheit des Notars und von Zeugen ab 2). Die Zeugenaussagen und Beilagen wurden vom Notar in die Form einer öffent­lichen Urkunde gebracht. Der Leiter des Verfahrens teilt in einem gesondert dem Prozeß beigefügten Brief oder in seinen am Ende des Dokuments hinzugeschriebenen Zeilen mit, in welchem Maß die Aussagen und Beilagen nach seiner Beurteilung glaubwürdig seien und zugleich auch seine persönliche Ansicht vom Kandidaten. Dann sendet er das ganze Hand­schriftenbündel geschlossen und versiegelt an den Papst nach Rom. Wenn die Aus­erwählung des Kandidaten auf Grund kaiserlicher oder königlicher Präsentation erfolgte, dann wird der Informativprozeß dem zuständigen römischen Kardinalprotektor geschickt. Dieser, bzw. ein vom Papst eigens dafür beauftragter Kardinal (wenn das betreffende Land keinen Protektor besitzt) und die drei Vorgesetzten der Kardinalorden studierten den Prozeß durch, vidimierten ihn und erst dann kam es zur Proposition im geheimen Konsistorium 3). 6. Der geschichtliche Wert der konsistorialen Quellen. Die Reihe der „Processus Ecclesiarum“ besitzt zweifellos einen sehr großen geschichtlichen Wert. Das garantieren die Persönlichkeiten der Zeugen und die Umstände der Zeugnisablegung. Die Zeugen sind größtenteils kirchliche oder weltliche Männer von reiferem Alter, ausnahmslos Persönlichkeiten höherer Kultur, oft bedeutender Position, meistens solche, die den Kandidaten näher kennen und über die Zustände der Diözese, bzw. der bischöflichen Stadt im reinen sind. Die Nuntien bemühten sich überdies, im Interesse der heiligen Sache der Religion und ihrer Mission ein getreues Bild über den Kandidaten zu geben. Dies war ihnen auch dadurch erleichtert, daß sie als Fremde den persönlichen Rück­sichten und Einflüssen fernstanden. Natürlich liefern die früheren Informativprozesse 1) Zum Beispiel im Prozeß von Franz Xav. Kalataj (so mit der eigenhändigen Unterschrift!), Proc. Bd. 190 (1788, II, Varadin), 281 a und ff. 2) Bull. Taur. XIII, 586 b—587 a. — Galla a. a. O. 17. — Auf Grund der untersuchten Prozesse. 3) Bull. Taur. XIII, 588 b. — Die Angabe der persönlichen Ansicht des Nuntius ist in unserem Material eine mein* gewohnheitsmäßige Formalität, die er ohne Auswahl sämtlichen Informativprozessen hinzufügt: ,,. . . plenam fidem adhiberi et ex depositionibus dictorum testium ... integram veritatis probationem haberi posse asserimus, eumdemque Admodum Rev. Dominum ... valde dignum esse, qui ad episcopatum ... promoveatur.“ Proc. Bd. 165 (1773, II.), 88 b (Munkácsién). Aus dem Prozeß Andreas Bacsinszkys.

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