Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

160 Vanyó, hundert sank diese Zahl auf vier bis fünf Zeugen herab. In den ungarischen Informativ­prozessen werden weniger Zeugen verhört: laut Galla im allgemeinen drei oder wenigstens zwei. In unserem Zeitalter sind zwei bis drei, selten vier Zeugen angewandt. Im Falle von zwei Zeugen wurden beide über den Kandidaten und den Zustand der Diözese verhört; wenn einer von ihnen die Verhältnisse des Bistums nicht kannte, so hat der Nuntius zur Ergänzung dieses Teiles einen neuen Zeugen gerufen. Der Schauplatz des Verhörs war der Palast der Wiener Nuntiatur. Die Zeugen wurden vom Nuntius einzeln und im geheimen berufen. Vor dem Verhör legten sie den Eid ab, die Bischöfe ihre Brust berührend, die anderen ihre Hand auf das Evangelienbuch gesetzt. Die Verhöre wurden vielmals am selben Tage beendigt, manchmal aber an einigen aufeinanderfolgenden Tagen. Selten ver­flossen sogar ein bis zwei Wochen, ausnahmsweise auch Monate zwischen den Verhören 1). Die Verhöre sind nach den von Urban VIII. festgestellten Fragen abgelaufen. Zuerst kamen die persönlichen Angaben und die Charakteristik an die Reihe. Der Zeuge mußte mitteilen, seit wann er den Kandidaten kenne und ob nicht eine solche Verbindung zwischen ihnen bestünde, die das aufrichtige Geständnis verhindern würde. Dann folgten die Fragen über den Kandidaten: über seinen Geburtsort, die Legitimität, Ehrwürdigkeit und Katholizität der Ehe seiner Eltern, das Alter des Kandidaten (hauptsächlich, ob er schon das dreißigste Jahr überschritten habe), die Aufnahme der heiligen Orden (wenigstens vor sechs Monaten), die Gewandtheit des Kandidaten in den kirchlichen Funktionen, seine Sorgsam­keit und Andacht im Empfang der Sakramente, die Reinheit seines Glaubens, die Unversehrt­heit seiner Sitten, sein entsprechendes Benehmen und guter Ruf, die Ernsthaftigkeit, Weis­heit und praktische Geübtheit seiner Persönlichkeit; die Graduiertheit im kanonischen Recht oder in der Theologie; Ort, Dauer und Erfolg seiner Studien; ob er genügendes Wissen be­sitze, um andere belehren zu können; ob er ein Seelsorge- oder Kirchenregimentsamt schon bekleidete und mit was für einem Erfolg; ob er in Glauben, Sitten und Lehren keinen Anstoß verursachte; ob er nicht irgendeinen, ein kanonisches Hindernis bedeutenden, körperlichen oder seelischen Fehler habe; ob der Zeuge die Ernennung des Kandidaten entsprechend würdig und für die Diözese nützlich erachte ? Zwei Fragen ausgenommen finden wir am Ende jeder einzigen Frage: Was ist der Grund der Zeugenaussage, ob eigene Erfahrung oder nur Hörensagen ? Bei Versetzung eines Bischofs beziehen sich die Fragen in erster Linie auf sein ober- hirtliches Benehmen: Residenzpflicht, Visitation der Diözese, bischöfliche Funktionen, Diözesanregierung, persönliches Beispiel, Verteidigung der Rechte der Kirche, Eignung, andere zu lehren, und endlich: die Heilsamkeit der Versetzung. Die zweite Gruppe der Fragen beschäftigt sich mit den Verhältnissen der bischöf­lichen Stadt und der Diözese. Da finden wir Fragen über die Residenzstadt und ihre Ein­wohner, die Kathedrale, Mitglieder und Einkünfte des Domkapitels, die Seelsorge in der Kathedrale, die kirchlichen Gewänder und Ausrüstung, die Reliquien der Heiligen; die Wohnung und das Einkommen des Bischofs sowie die eventuellen Lasten; die Kirchen der Residenzstadt, männliche und weibliche Klöster, die kirchlichen Bruderschaften, die Armen­häuser, die unter bischöflicher Aufsicht stehenden Pfandhäuser; Ausdehnung und Ort­schaften der Diözese; das bischöfliche Seminar; die Vakanz des Bistums 2). Die päpstliche Instruktion hat es vorgeschrieben, daß die Zeugen nicht mit Ja oder Nein antworten sollen. Dies wurde zwar eingehalten, aber an vielen Aussagen kann man be­q Processus Bd. 148—204, stellenweise. — Richter, a. a. O. 494—95. — Jadin: Proces I. 15. — Galla, a. a. O. 13, 16—17. — Falls sich die Zeugenaussagen widersprachen oder bezüglich der Einkünfte des Bistums nicht genug präzis waren, verordnete der Nuntius ein neues Verfahren zur Gegen­kontrolle. (Jadin, a. a. O. I. 17.) 2) Die Fragen des Verhörs bieten wir auf Grund der Instruktion Urbans VIII. Bull. Taur. XIII. 1868. 583 b—584 a, 585 b—586 a, 587 a—588 a. Die auf den Zustand eines Klosters bezüglichen Teile haben wir weggelassen, da dies in unserem Material nicht vorkommt.

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