Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 10. Tihamér Vanyó (Pannonhalma): Das Archiv der Konsistorialkongregation in Rom und die kirchlichen Zustände Ungarns in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts

158 V any ó, der Nuntius, bzw. der Ordinarius des Kandidaten, oder der Ordinarius vicinior die Leiter der Nachforschung. In der Kurie liegt das Verfahren auch weiter in der Hand des vom Papst dazu bestimmten Kardinals, bzw. des zuständigen Kardinalprotektors. Die Konstitution enthält auch mehrere von den in den Reformvorschlägen des 16. Jahrhunderts befindlichen Forderungen. (Art der Subdelegation, Stellung der Zeugen.) Aber sie wiederholt auch die Forderungen des Trid. sess. XXIV c. 1. de ref. und der Bulle Leos X. auf dem V. Latei­nischen Konzil (IX. Sitzung) über die Prüfung der an die Kurie eingesandten Informativ­prozesse durch bestimmte Kardinäle und den persönlichen Besuch der Mitglieder des Kardinalkollegiums durch den in Rom weilenden Kandidaten. Die Anordnung Gre­gors XIV. bildete dreieinhalb Jahrhunderte lang die Grundlage der der Bischofs­ernennung vorausgehenden Prüfung. Die Konstitution führt die von der Kurie in Reform- entwürfen und Instruktionen vor dem Konzil und während desselben eingehaltene Linie weiter und erledigt die Versuche, die dem Heiligen Stuhl den entscheidenden Einfluß auf die Prüfung der Bischofskandidaten zu entwinden suchten. Aber sie trägt auch noch die Spuren der Kämpfe auf dem Konzil an sich, denn sie verwirklichte zwei Forderungen der konziliaren Reformpartei: die Einholung der Informationen in partibus, d. h. aus dem Lande des Kandi­daten, und das Bestreben, durch eine ernsthafte und strenge Prüfung das Verfahren über eine bloße Formalität zu erheben x). Die Vorschriften Gregors XIV. erscheinen im Jahre 1 627 systematisch geordnet in der Instruktion ,,Si processus“ Urbans VIII. (Instructio particularis circa con­ficiendos processus inquisitionis.) Die Instruktion enthält kaum etwas neues, nur daß sie die von Gregor XIV. bloß gestreiften Fragen über den Zustand der Diözese, bzw. des Klosters sowie die Fragen für den zu versetzenden Bischof über die bisherige Ausübung seines Berufes eingehend behandelt. Die Urbansche Instruktion umfaßt — außer anderen Anordnungen — vier Fragengruppen: je 13 Fragen über die Person des Kandidaten und den Zustand der Diözese, 10 Fragen über die Person des zu versetzenden Bischofs und 8 Fragen bei Ernennung eines Abtes über die Verhältnisse des Klosters. Die große geschichtliche Bedeutung der Instruktion Urbans VIII. besteht darin, daß die durch Leo X., das Konzil von Trient und Gregor XIV. im Interesse der würdigen Besetzung der bischöflichen Sitze gebrachten Ver­ordnungen in diesem sicheren Rahmen noch Jahrhunderte lang weiterlebten und wirkten 2). Die Kompetenz und Mitarbeit der Propaganda- und Konsistorialkongre- gation bei der Besetzung der Bistümer in Missionsgebieten regelten Klemens XI. (1716) und Benedikt XIV. (1757). Infolge der türkischen Eroberung wurden große Teile Ungarns zu Missionsgebieten und wurden der Propaganda untergeordnet. Die Bischöfe dieser Teile hat die Propaganda auserwählt, aber die Prüfung und Ernennung blieb bei der Konsistorialkongregation, bzw. dem Konsistorium. Wegen der — mittels der Propaganda erfolgten — römischen Bischofsernennungen und der das königliche Patronatsrecht auch auf den von Türken besetzten Gebieten aufrechtzuerhalten trachtenden königlichen Bestrebungen entstanden zwischen Rom und Wien verschiedene Gegensätze. Auf das Ersuchen des Kardinal protektors Pio im Jahre 1677 gab die Propagandakongre­gation ihre Jurisdiktion über die Bistümer Pécs, Veszprém, Győr, Nyitra, Eger, Vác, Várad, Csanád und die Erzbistümer Esztergom, Kalocsa auf3). *) *) Jedin, a. a. O. 411—13. — Die Bulle Gregors XIV. in: Bullarium diplomatum et privilegiorum Sanctorum Romanorum Pontificum. Taurinensis editio. Tom. IX. 419 a—424 b. Augustae Tauri­norum, 1865. Auch bei Richter, a. a. O. 489—94. — Das von Gregor XIV. vorgeschriebene Verfahren lebte bis zum Jahre 1 9 24. Seitdem verwendet man keine Zeugen, obwohl die Nachforschung auch heuzutage besteht. *) Die Instruktion Urbans VIII. siehe in Bullarium Taurin. Bd. XIII. 1868. 581 b—588 b, und bei Richter, a.a. 0.494—500. 3) Galla, a.a.O. 10—11.

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