Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 1. Norbert Bischoff (Moskau): Einige Notizen über Geschichte und Organisation des Archivwesens der Sowjetunion

6 Bischoff, in dem „Dekret des Rates der Volkskommissare über Statut, Organisation und Komplettierung des Staatlichen Archivfonds und das System allseitiger Ausnützung des Dokumenten- materiales“ vom 29. März 1941. Auf Grund dieses Dekretes umfaßt der unter der Leitung der Archivhauptdirektion stehende Staatliche Archivfonds das gesamte auf dem Boden der Sowjetunion und bei den Sowjetbehörden und Anstalten im Auslande erwachsene und weiterhin erwachsende Dokumentenmaterialvon wissenschaftlicher, politischer oder praktischer Relevanz, aus der Sowjetepoche wie aus der vorrevolutionären Periode, somit alles Dokumentenmaterial der staatlichen und lokalen Zivilbehörden, der Militär- und Gerichtsbehörden, der staatlichen, gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Organisationen, Anstalten und Unternehmungen; der Sowchosen, Kolchosen und Maschinen- und Traktorstationen; der Akademien, Univer­sitäten, Institute, Schulen und Lehranstalten; der Museen, Bibliotheken, Theater und Studios; der Verlage und der Redaktionen; der Gewerkschaften und der von ihnen geführten Organisationen, Anstalten und Unternehmungen. Hiezu tritt alles Dokumentenmaterial, das entstanden ist aus der Tätigkeit der leitenden staatlichen und gesellschaftlichen Funktionäre, der Männer und Frauen der Wissenschaft, Technik, Literatur und Kunst sowie hervorragender Vertreter der sozialistischen Arbeit; alle schriftlichen Denkmäler der Geschichte des Rechts, der Kunst, der Literatur und der Lebensform der Völker der Sowjetunion, Phono-, Photo- und Kinoaufnahmen von wissenschaftsgeschicht­lichem oder kunstgeschichtlichem Interesse; das gesamte vorrevolutionäre staatliche Archiv- material und die gesamten Aktenbestände aller sonstigen Regierungen, Behörden und Verwaltungen, die auf dem Boden der heutigen Sowjetunion existiert haben; die Archive aller aktiven Konterrevolutionäre, der Emigranten, der Familie Romanow, der Personen, die unter den beiden letzten Zaren oder zur Zeit der Provisorischen Regierung hohe Staats­stellungen innehatten oder in nahen Beziehungen zum Hof oder zu einzelnen Mitgliedern der kaiserlichen Familie standen; die Akten der Landgüter, Schlösser, Kirchen, Klöster und Fabriken; herrenloses und konfisziertes Dokumentenmaterial. Schließlich unterstehen der Verfügung der Archivhauptdirektion auch alle Dokumente, die in den Handschriften­abteilungen von Bibliotheken, Museen, Instituten und allen anderen wissenschaftlichen Anstalten verwahrt sind. Nur zwei Archive in der Sowjetunion unterstehen nicht der Archivhauptdirektion und sind nicht Teile des Staatlichen Archivfonds: das Archiv der Kommunistischen Partei und der ihr angeschlossenen Jugendorganisation (Komsomol) und das Archiv des Marx- Engels-Lenin-Instituts in Moskau. Von diesen zwei Ausnahmen abgesehen, umfaßt der Staatliche Archivfonds, über viele tausend Archive des Landes verstreut, aber unter ein­heitlicher Leitung und Ordnung stehend, praktisch alles politisch, kulturell oder wirtschaftlich bedeutungsvolle Dokumentenmaterial, das auf dem Boden der Sowjetunion entstanden und noch vorhanden ist. Er bietet somit den denkbar vollständigsten dokumentarischen Niederschlag des Lebens eines Zehntels der Erdbevölkerung. Er wächst alljährlich in Massen, die viele tausend Tonnen ausmachen müssen 2). Der Archivhauptdirektion obliegt neben der Organisierung und Vereinheitlichung des gesamten Archivwesens in der Sowjetunion vom administrativen, technischen und wissen­schaftlichen Standpunkt aus gleichzeitig die unmittelbare Leitung der allerwichtigsten Archive, die Material von Gesamtunionsbedeutung verwahren. Es sind dies: das Zentrale Staatliche Archiv der Oktoberrevolution und des Sozialistischen Aufbaues; das Zentrale Staatliche Archiv der Roten Armee; das Zentrale Staatliche Archiv für Phono-, Photo- *) *) Hierunter iat nicht nur schriftliches, sondern ebenso Phono-, Photo-, Kinomaterial, Zeichnungen, Plakate, Illustrationen, Aufrufe, Proklamationen u. v. a. m., gleichgültig welcher Herstellungsart und Technik, zu verstehen. 2) Skalierungen sind nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Archivhauptdirektion gestattet.

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