Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)
Anlagen. - 2.-8. Verschiedene den Hofkriegsrat und den Reichskriegsrat betreffende Verfügungen
83 Anlage 7 „Eyd des General-Feld-Marschalls bey der Reichs-Armee in Hungarn, de An. 1664. Der General-Feld-Marschall soll geloben und schweren zu Gott, der Rom. Kays. Maj. und dem Heil. Reich getreu, hold und gehorsam zu seyn, Derselben gemeinen Nutzen, Frommen und Bestes zu werben, und zu befördern, Schaden und Nachteil abzuwenden, und ihme das Reichs-Volck, so demselben zugegeben wird, getreulich befohlen seyn zu lassen, wissentlich nichts, so Ihr. Kays. Maj. und dem H. Röm. Reich zuwider, fürzunehmen, noch zu handeln, wie allen feindl. Ueberfällen, und des grausamen Feindes des Türcken Beginnen zu widerstehen, und vorzukommen, sich nach besten Wissen, Verstand, Vermögen und Kräfften angelegen seyn zu lassen, dass er auch die Völcker, so ihme untergeben, zu niemandes Vergewaltigung und Oppression, sondern nur bloss zu der Röm. Kayserl. Maj. und des Reichs, und der gesamten Ständten Defension, Hintertreibung des Türckens, Einbruch ins Reich zu gebrauchen, in allen wichtigen, sonderlich Staabs-Sachen jederzeit der zugegebenen Reichs-Directorn und Kriegs-Räthe Gutachten vernehmen, und darinn ohne Vorwissen derselben nichts schliessen oder verordnen, und in allen sich also verhalten solle und wolle, wie solches einem aufrichtigen und getreuen Reichs-Fürsten und Feld-Marschalln oblieget und gebühret, und seiner ihme vom Reich gebenden undkünfftig etwan noch weiterzukommenden Instruction und Befehln gemäss ist, ohne Gefehrde.“ J) Anlage 8 „Eyd, derer Reichs-Kriegs-Raths-Directoren bey der Reichs-Armee in Hungarn, de anno 1664. Die mit Belieben der Römischen Kayserlichen Maj. von Chur-Fürsten und Ständen Deputirte Fürsten, und Reichs-Kriegs-Directores, die Hochwürdig, Durchl. Hochgebohrne etc. sollen geloben und schweren zu Gott, der Röm. Kays. Majestät und dem heiligen Reich, getreu, hold und gehorsam zu seyn, Deroselben gemeinen Nutzen, Frommen und Bestes zu werben und zu befördern, Schaden und Nachtheil abzuwenden, sonderlich aber ihre Consilia dahin einzurichten, damit dem Erb-Feind Christliches Namens, defensive & offensive, kräff tiger Widerstand geschehe; Nechst deme beyder-Reichs-Armeen Conservation und Wohlfahrt getreulich angelegen seyn zu lassen, wissentlich nichts, so Ihrer Kays. Majestät wie auch Chur-Fürsten und Ständen des H. Römischen Reichs zuwider, fürzunehmen, noch zu handeln, sondern in allem sich dergestalt zu verhalten, wie solches ihnen, als aufricht igen und getreuen Reichs-Deputirten, Fürsten, und Reichs-Kriegs-Raths-Directoren, oblieget und gebühret, und itzt ertheilter sowol als künffitg noch etwan ferner zukommender Instruction gemäss ist, ohne Gefehrde.“ „Eyd, derer Reichs-Kriegs-Räthe bey der Reichs-Armee in Hungarn, de anno 1664.“ ist inhaltlich dem Directoren-Eid gleich* 2). *) Luenig, „Corpus iuris .........“, I., S. 96. 2 ) Luenig, „Corpus iuris.........I„ S. 96 f. 7 Regele: Hofkriegsrat 83