Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

III. Der Einfluß des Hofkriegsrates auf die militärische Führung. - b) Beispiele aus der Kriegsgeschichte - 1. Der Dreißigjährige Krieg 1618—1648

52 sondern auf dauernde Verhältnisse berechnet sein müssen. . . der Organisation der obersten Militärverwaltung. . . erkenne ich. . . die entscheidende Haupttugend einer bleibenden Gestaltung und einer von dem Wechsel der Personen unabhängigen Dauer und Stetigkeit, während. . . Institution eines Generalissimus immer nur auf einer großen, sich nur selten wiederholenden Persönlichkeit beruht. . . und dem Staate die unausweichliche Notwendig­keit vorbereitet, in einem nicht voraus zu berechnenden Augenblicke eine unersetzbare Lücke in der obersten Sphäre entstehen zu sehen und selbe durch abermalige neue Systemal- einrichtungen ausfüllen zu müssen“ 1). b) Beispiele aus der Kriegsgeschichte. 1. Der Dreißigjährige Krieg 1618—1648. Um nun zu zeigen, wie der Hofkriegsrat tatsächlich auf die unmittelbare militärische Führung Einfluß genommen hat, werden die wichtigsten Kriegsperioden dahin überprüft, in welcher Art die Feldherren ihre Entschlüsse gefaßt haben. Hier konzentrieren sich ja die meisten gegen den Hofkriegsrat geführten Angriffe, daß nämlich durch ihn die kommandie­renden Generale in der Kommandoführung beeinträchtigt worden wären. Was zunächst den Dreißigjährigen Krieg anbelangt, wäre hervorzuheben, daß die beiden maßgebendsten Generale: Wallenstein und Tilly schon vermöge ihres Ranges als Generalis­simus ausschließlich dem Kaiser unterstanden und mit dem Hofkriegsrat lediglich Angele­genheiten der Heeresverwaltung zu verhandeln hatten. In der Heerführung waren beide völlig unabhängig. Wallensteins Stellung war insofern eine eigentümliche, als sein Heer im eigentlichen Sinne kein staatliches war. Deshalb „kamen auch die im Staate bestehenden obersten Organe für die Aufgaben der Heeresleitung und Verwaltung für Wallensteins Armee nicht in Betracht. Das gilt in erster Linie von dem Hofkriegsrat. . .“ 1 2), der nur für die vom Herzog unabhängigen Truppen zu sorgen hatte. Wallenstein trat mit dem Hofkriegsrat Questen- berg in briefliche Verbindung, sobald er Wünsche und Forderungen für seine Truppen hatte, die doch wieder nur der Hofkriegsrat befriedigen konnte. „Übrigens war durch Jahre hindurch der Präsident des Hofkriegsrates, Graf Rambold Collalto, als Feldmarschall dem Herzog untergeben. . . “ 3). Wie ungebunden Wallenstein in seiner Kommandoführung war, geht auch daraus hervor, daß sogar der Kaiser 1633 den Hofkriegsratspräsidenten Schlick förmlich als Unterhändler zum allgewaltigen Herzog entsenden mußte, um seinen Absichten Durchbruch zu verschaffen — doch ließ sich Wallenstein dadurch nicht weiter beeinflussen4). Ihm war 1631 der unbeschränkte Oberbefehl übertragen worden. Auch gegenüber der Hofkammer genoß Wallenstein eine Ausnahmsstellung, weil er doch im Wege von Kontributionen in eigenem Wirkungskreise die Armee-Erfordernisse deckte und daher — zumindest für den Augenblick Gläubiger von Kaiser und Staat war. Wieweit später eine Verrechnung zwischen Wallenstein-Kaiser-Hofkammer erfolgte, ist noch nicht eindeutig erforscht5), wenn auch anzunehmen ist, daß Wallenstein finanziell nicht zu kurz gekommen sein wird. Dieses Moment ist aber hier unerheblich, sofern es sich nur festzustellen handelt, daß Wallenstein auch auf materiellem Gebiete fast unbegrenzt sein eigener Herr war. Kaiser, Hofkriegsrat und Hofkammer waren weniger die willenbildenden als die willendurchführenden Instrumente des allmächtigen Generalissimus, der schließlich auch den kaiserlichen Befehl nicht mehr anerkannte und daran zwangsläufig zerbrechen mußte. 1) Criste. „Erzherzog Karl...“, III., S. 458 f. 2) Loewe. „Die Organisation und Verwaltung...“, S. 77. 3) Loewe. „Die Organisation und Verwaltung.. .“, S. 78. 4) „Zur Geschichte Wallensteins“ in „Mitteilungen des k. k. Kriegsarchivs“, 1882. 6) Loewe. „Die Organisation und Verwaltung...“, S. 79 f. 52

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