Oskar Regele: Ergänzungsband 1. Der österreichische Hofkriegsrat 1556-1848 (1949)

II. Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen. - a) Allgemeines über Kriegsräte

Die Tätigkeit des Hofkriegsrates im Allgemeinen, a) Allgemeines über Kriegsräte. Man kann ruhig behaupten, daß die vielen Fehlurteile über den Hofkriegsrat vor­nehmlich darauf zurückzuführen sind, daß eine fatale Wortgleichheit vorliegt und diese betrifft den „Kriegsrat“. Sobald einmal über diesen Begriff Klarheit herrscht, wird zu erkennen sein, daß der Hofkriegsrat mit dem Kriegsrat nur die Bezeichnung gemeinsam hat und daß eben diese Bezeichnung irreführend ist. Den eigentlichen Kriegsrat kann man weit zurückverfolgen, denn es war von alters her üblich, daß die Feldherren mit ihren Unterführern vor der Schlacht Beratungen d. h. einen Kriegsrat abhielten. Solche Kriegsräte begegnen uns in der Schweiz so gut wie in Preußen, in den Niederlanden, in Sachsen, in Rußland, England („Council of War“ bei Cromwell und Fairfax), Sachsen, Spanien (Armada), in der Türkei und auch in anderen Ländern. Es gab pflichtige Kriegsräte, die einberufen werden mußten, in denen abgestimmt wurde und die dem Feldherrn bindende Weisungen geben konnten. Diese schärfste Form, die natürlich geeignet war, die Selbständigkeit und Verantwortungsfreude des Feldherrn zu unterbinden, steht neben Kriegsräten, die fakultativ waren, die bloß beratenden oder antrag­stellenden Charakter hatten und an die der Feldherr nicht gebunden war. Um die Einrichtung dieser Kriegsräte zu verstehen, muß man sich in ältere Zeiten hineindenken, in denen es noch keinen Generalstab im heutigen Sinne gab. Der Feldherr hatte wohl seinen Stab, doch kein nach Arbeitsgebieten gegliedertes Fachpersonal, keinen für alle Fälle eingespielten Kommandoapparat. Die Verbindungsmöglichkeiten beschränkten sich auf die persönliche Aussprache, auf Adjutanten und Boten. Lange war es auch üblich, zur Schlacht in aller Ruhe aufzumarschieren, ohne sich gegenseitig zu stören und die Schlacht nicht eher zu beginnen, ehe nicht alles genau beraten war. Niemand dachte daran, den Gegner etwa zu überfallen. Zu bedenken bleibt ferner, daß in früheren Zeiten die Feldherren keines­wegs immer zu den fachlich Berufenen zählten sondern oft nur aus Herkunfts- und Rang­gründen ihr Kommando erhielten, daß daher Vorsorgen getroffen werden mußten, um einen solchen Feldherrn vor unbedachten Schritten zu bewahren. Er durfte erst nach Beratung mit fachkundigen Unterkommandanten seine Befehle erteilen, sonst wäre das kostbare Heer leichtfertig aufs Spiel gesetzt worden. Für die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts sagt MeynertJ) : „Fand der Kriegsherr keinen Mann mit allen erforderlichen Eigenschaften, oder ernannte er zu seinem Generallieutnant Einen, der des Krieges nicht so sehr erfahren, von fürstlichem Geschlecht und dem Kriegsherrn verwandt war, dann wurden diesem um so mehr erfahrene Leute als Kriegsräte zugeordnet und ihm zur Pflicht gemacht, nicht ohne ihr Vorwissen zu handeln.“ Auch die oft eigenartige Zusammensetzung der älteren Heere: ständische Aufgebote, vielerlei Reichskontingente, verbündete Streitkräfte, Mietstruppen u. dgl. m. machte es notwendig, den Kommandanten solcher Heeresteile Gehör und Stimme zu gewähren, denn sie wachten mit Argwohn darüber, daß ihre Truppe nicht mißbraucht, nicht über das Maß II. ') „Geschichte des Kriegswesens...“, II., S. 115. 37

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