Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 25. kötet (206-210. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 25. (Budapest, 1903)

Polner Ödön: A pragmatica sanctio és a házi törvények [208., 1902]

Kayl: Matt: unterschriebenen, und mit Ihrem imhangenden Kö- nigl: Insiegl bekräftigten Original-Acceptations-Instrument, den Spanischen Eingang, folglich auss Kaysers Leopoldi und Römisch: Königl: Josepbi, unterschriebenen, und mit anhangenden zwey- fachen Kayser- und Königl; Insiegeln bestätigten Successions-Instru- ment, den völligen Inhalt, vom Anfang bis zum Ende, sambt den beygefügten notariatisehen Anhang, endlich wiederumb aus dem Königl: Spanischen Instrument, die Annehm- und Ihrer seitige Verbindung, bis zum Ende ebenmässig mit dem notariatischem An­hang, laut und deutlich abgelesen, welche Instrumenta datirt seynd Wien den 12. Septembris 1703. Nachdeme dieses also geschehen, haben Ihro Kays : Majestät haubtsächliclien Inhalts weiters vermeldet: Es seye aus denen ab­gelesenen Instrumentis die erichtete und beschwohrene Disposi­tion, und das ewige Pactum mutuas successionis, zwischen beiden Joseph- und Carolinischen Linien, zu vernehmen gewesen, dass dahero nebenst, und zu denen von Weyl: Ihren Kayseri: Ma­jestät Leopolde und Josepho höchstseligster Gedächtniss, Ihrer Kayserl: Majestät übertragenen Erb-Königreichen und Lande nunmehro nach Absterben weyland ihres Herrn Bruders Majestät und Liebden ohne männliche Erben, auf Ihre Kayserliche Majestät, auch alle dessen hinterla^ene Erb-Königreich und Landen gefallen und sambtlich bei Ihren ehelichen Männlichen Leibes-Erben, nach dem Iure primogeniturse, so lang solche vorhanden, ohnzertlieilet zu verbleiben haben: auf ihres männlichen Stammes Abgang aber (so Gott gnädiglich abwenden wolle) auf die eheliche hinterlassende Töchter, allzeit nach Ordnung und Recht der primogenitur, gleich- mässig ohnzertheilt kommen; fernere, in Ermangelung oder Ab­gang der von Ihrer Kayserlichen Majestät herstammender aller Ehelichen Descendentem Mann- und Weiblichen Geschlechts, die­ses Erb-Recht aller Erb-Königreich und Landen, ohnzertlieilter auf Ihre Majestät Herrn Bruders Josephi Kayserlicher Majestät und Liebden, seligster Gedächtniss, nachgelassene Frau Tohchter, und deren Eheliche Descendenten, wiederumb auf obige Weiss nach dem Iure primogenitur® falle, eben nach diesem Recht und Ord­nung auch, Ihren Frauen Ertzherzoginnen all andere Vorzüge, und Vorgänge, gegenwärtig zustehen und gedeyen müssten. Alles in dem Verstand!, dass nach beyden, der jetzt regierenden Carolini­schen, und nachvolgender in dem weiblichen Geschlecht hinter- lassenen Josephinischen Linien, Ihrer Kayserlichen Majestät Frauen Schwestern, und allen übrigen Linien des durchlauchtigsten Ertz- hauses, nach dem Recht der Erstgeburth, in ihrer daher entsprin­genden Ordnung jedes Erbrecht, und was deine anklebet, gebühre, allerdings bevorbleibe und Vorbehalten seye : und willen um diese immerwährende Satzung, Ordnung, und Pacta, zu Ehre Gottes, und Conservation aller Erb-Landen, angesehen, errichtet, auch nächst und sambt weyland ihres Herrn Vaters und Bruders Majestät und Liebden, von Ihrer Kayserlielien Majestät durch leiblichen Ayd- schwur bekräfftiget worden, so würden sowohl Ihre Kayserliche Majestät darob beständig halten, als Ihre Majestät zu ihnen ge­139 53

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